Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 29.05.1953 – 2 StR 534/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2502 033

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1.) den Seemann Willi T aus E geboren am 1914 in S$ ‚Krs.E , zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

2.) den Kellner Lambert_R aus POEEEED

dort geboren am 1923,

3.) den Schlosser Albert aus PO: dort geboren am 1921,

wegen Diebstahls u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 29. Mai 1953, in der Sitzung vom 5. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke in als Vorsitzender, 2 Bundesrichter Dr. Sauer N: Bundesrichter Dr. Iudwig sa | Bundesrichter Dr. Ortlieb "3 Bundesrichter Dr. Arndt &q als beisitzende Richter, : “g

Landgerichtsrat un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter un

“ als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt;

I. Die Revision des Angeklagten TOGEEEEEER gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 21. März 1952 wird verworfen. Er ‘ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird . : der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angekläßte vegen .”::

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schweren Diebstahls im Rückfalle in fünf Fällen,“d vier Fällen in Tateinheit mit Steuerhinterziehund® ist. IK II. Auf die Revisionen der Angeklagten das Urteil, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen » aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhand-:. lung und Entscheidung, auch über die Kosten ihrer Rechtemit- .. tel, an das Landgericht zurückverwiesen. ne

und

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Gründe§

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten Thielemann "wegen schweren Diebstahls im Rückfalle in fünf Fällen in Tateinheit mit Steuerhinterziehung" zur Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von 1 000 DM verurteilt. j

Er rügt die Verletzung ‚des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel muss im Ergebnis erfolglos bleiben.

1. ) Was die Revisiön gegen das Urteil ausdrücklich geltend macht, nämlich, dass die 5 Diebstähle eine fortgesetzte Handlung gewesen seien, geht fehl, Denn, dass der Angeklagte von Anfang an sich vorgenom- ‚men hatte, von Diebstählen zu leben, reicht für die An- “ nähme eines Gesamtvorsatzes nicht aus (vgl BGHSt 1, 313,. 315).

2.) Bei der Beute aus einem der fünf Diebstähle handelte es sich nicht, wie in den vier übrigen, um unversteuerte und unverzollte Waren.’ Dessen war sich die Strafkammer, wie die Gründe des Urteils erkennen "lassen, bewusst. Der Urteilssatz bringt dies aber offenbar infolge eines Versehens nicht zum Ausdruck. Der Senat hat den 'Schuläspruch insoweit berichtigt.

3.) Mit Recht 'hat die Strafkammer den Angeklagten auch insoweit. zu einer Wertersatzstrafe verurteilt, als ein Teil der gestohlenen unversteuerten und unverzollten Sachen bei ihm beschlagnahmt und den bestohlenen Eigentümern zurückgegeben wurde. Denn auch in einen solchen Fall muss der Dieb zu Wertersatz verurteilt werden (BGHSt 3, 163).

4.) Auch im übrigen weist das Urteil keinen dem’ . Angeklägten nachteiligen Rechtsfehler auf.

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II. Die Revisionen der Angeklagten RB una DEE, die beide die Sachbeschwerde erheben, sind begründet. u

1.) Ihrer Verurteilung, und zwar des Ri wegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei und des Dog wegen Beihilfe hierzu, liegt folgender Sachverhalt zugrundes

RG kaufte von einem Zwischenmann, an den TEE einen Teil der von ihm .bei seinem letzten Einbruch erbeuteten ausländischen Zigaretten verkauft hatte, 600 amerikanische Zigaretten, die, wie er wusste, nicht verzollt waren. REM verkaufte sie in der von ihm verwalteten Bahnhofswirtschaft in PO, ar Gäste. Er hatte die Zigaretten gekauft, weıl er die Gäste, die amerikanische Zigaretten verlangten, zufriedenstellen und dadurch verhindern wollte, dass sie zu anderen Wirtschaften, die amerikanische Zigaretten führten, abwanderten. DE vermittelte dem Auftrag REElBs gemäss den Kauf der Zigaretten zwischen ihm und dem Mittelsmann. Auch DB WBbwusste, dass die Zigaretten unverzollt waren. Er erhielt für seine Vermittlungstätigkeit etwa 12,-- DM.

2.) a) Schon die Annahme, RB habe beim Erwerb der unverzollten Zigaretten seines Vorteils wegen gehandelt, er habe nämlich durch den Verkauf in ı der Bahnhofswirtschaft, "für deren Betrieb er als Verwalter verantwortlich war", an Gäste diese der Wirtschaft erhalten wollen, ist aufgrund dieser Feststellungen nicht ausreichend begründet. Möglicherweise hatte der Angeklagte nur den Vorteil der Inhaberin der Wirtschaft, seiner Tante, im Auge. Es bedürfte

des Nachweises eines eigenen Vorteils, den der Ange-

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klagte verfolgte, etwa des Vorteils, sich seinen Verdienst als Verwalter der Wirtschaft dadurch zu erhalten, dass er auf möglichst guten Umsatz bedacht war.

b) Auch die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist nach den bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt. Es bedürfte des Nachweises, dass sich der Angeklagte durch wiederholten Ankauf unverzollter Zigaretten eine Einnahmequelle verschaffen wollte. Nicht genügt, dass er beabsichtigte, durch den fortgesetzten Verkauf der aus einem einzigen Ankauf stammenden Zigarettenmenge zu verdienen.. Das erkennt offenbar auch die Strafkammer. Sie begründet daher die Annahme der Gewerbsmässigkeit folgendermassen: Mag der Angeklagte auch nur einmal amerikanische Zigaretten gekauft haben, so war er doch, um "seinen Zweck, seine Gäste an sein Lokal zu binden, zu erreichen, gezwungen ....... laufend - zum mindesten für einige Dauer - amerikanische Zigaretten zu kaufen". Diese Erwägung ergibt nicht klar, dass die Strafkammer davon überzeugt war, der Angeklagte sei schon vor oder doch beim Ankauf der Zigaretten zu wiederholten Ankäufen entschlossen gewesen. Die bisherigen Feststellungen lassen vielmehr die Möglichkeit offen, dass er, wenn überhaupt, sich erst nach dem Ankauf der Zigaretten entschloss, weitere Ankäufe unverzollter Zigaretten vorzunehmen. Dies würde zur Annahme gewerbsmässiger Hehlerei nicht genügen. j

3.) Die Verurteilung Dis wegen Beihilfe zur gewerbsmässigen Steuerhehlerei scheitert an dem Nangel der Feststellung, dass er selbst sich durch wiederholte Vermittlung von Zigarettenverkäufen eine Einnahmequelle verschaffen wollte. Nicht genügen

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"werbsmässig. Denn Gehilfe zu einer gewerbsmässig

begangenen Straftat ist nur, wer selbst gewerbsmässig handelt, nicht aber der, der nur weiss, dass der Haupttäter gewerbsmässig handelt. Das Merkmal der Gewerbsmässigkeit ist bei der Hehlerei kein strafbegründender, sondern lediglich ein straferhöhender Umstand (§ 50 Abs 2 StGB).

“Dr. Möericke Dr. Sauer ° Dr. Indwig Dr. Ortlieb Dr. Arndt

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