Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 29.05.1953 – 1 StR 753/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2344 087
Im Namen des vVolkes
In der Strafsache gegen
den Kaffeegroßhändler Hermann W ED aus WEB. dort geboren an. ED EB.
wegen Steuerhehlerei
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch
Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,
Amtsgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
"Auf die Revision des Hauptzollamts in KB gegen das Urteil.des Landgerichts in Koblenz vom 23. November 1951 wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Einziehung des Volkswagens
@® - & :. 1asten des Angeklagten WE und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zu-
rückverwiesen. Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter ‚gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt. Das Hauptzollamt In KB hat gegen das Urteil insoweit Revision eingelegt als es die Finziehung des Volkswagens & & - m ablehnt. Dem Rechtsmittel ist der Erfolg nicht zu versagen.
1. Die von dem Landgericht zur Frage der Einziehung getroffenen Feststellungen sind unklar und lassen den Hergang nicht erkennen. Der frühere Mitangeklagte ip ‘brachte den Sack Kaffee zum Caf& DEE in KEEP; dort übernahm ihn der Angeklagte. In welcher weise die "Übernahme" erfolgt ist, ist nicht zu ersehen. Anscheinend war noch kein endgültiger Kaufvertrag zustande gekommen, denn AB und der Angeklagte fuhren am nächsten Tage nach NEED una verhandelten über die Zahlungsweise. oO ) erhielt den Kaufpreis erst, als die Kreissparkasse dem Angeklagten den. von ihm erbetenen Kredit einräunte.
Auch über den Verbleib des Sackes mit Kaffee gibt das Urteil keine eindeutige Auskunft. Das Landgericht unterstellt lediglich die Möglichkeit, daß er am Tage nach der "Übernahme" in dem Volkswagen des Angeklagten von KB-EB nach NEED befördert wurde. Ob dies wirklich der Fall war und zu welchem Zwecke es gegebenenfalls geschah, wird nicht gesagt.
Eine derartige unvollständige Sachdarstellung gibt .dem Revisionsgericht nicht die Möglichkeit der rechtlichen Nachprüfung. Das ist auch auf die hier allein erho-
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. gewalt wird zwar regelmäßig bei der Übergabe erlangt, die
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bene Sachrüge zu beachten. Die Sache mußte daher schon aus diesem Grunde zur erneuten Entscheidung darüber, ob die Einziehung zu erfolgen hat, an das Landgericht zurückverwiesen werden.
2, Die Strafkammer hält die Einziehung nicht für gerechtfertigt, weil die etwaige Beförderung "zeitlich hinter dem endgültigen Erwerb des Kaffees" gelegen habe, als die Straftat bereits vollendet gewesen sei.
Diese Ausdrucksweise legt die Annahme eines Verstosses gegen §§ 401, 403RAbgO nahe, wenn auch eine sichere Beurteilung in Ermangelung ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht möglich ist. Gemäß 8 401 RAbgO sind Beförderungsmittel, die der Täter zur Begehung der Tat benutzt hat, einzuziehen, Die Tat bestand darin, daß der Angeklagte unversteuerten und unverzollten Kaffee ankaufte. Unter "Kaufen" im Sinne des § 4053RAbgO ist, ebenso wie im Falle des § 259 StGB, nicht schon der Abschluß des Vertrages, sondern erst das Erlangen der tatsächlichen Verfügungsgewalt zu verstehen. Eine derartige Verfügungs-
hier anscheinend in dem Caf& PEEEEEEED erfolgt ist; die Tat war damit rechtlich vollendet. Das schließt aber, entgegen der Annahme des Landgerichts, die Anwendung des $ A01RabgO für eine spätere Beförderung nicht aus. Maßgebend ist insoweit, wann die Tat als beendet anzusehen ist. Das hängt von den Umständen des Falles ab. Lag die
des Hehlers und diente sie erst der Verfestigung seiner
Verfügungsmacht, so gehörte auch dieser Abschnitt noch zur "Begehung" der Tat im Sinne deg § 401 RAbg0 (RGSt
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73, 1045 BGH VRS 4, 44); alsdann ist auch die Einziehung des von ihm hierbei benutzten Beförderungsmittels geboten.
Die Strafkammer wird'dies in der neuen Verhandlung zu berücksichtigen haben. Rs wird ferner zu prüfen sein, ob es sich bei dem Wagen, den der Angeklagte in Frankfurt den Verkäufern des Kaffees zur Verfügung stellte, um denhier in Rede stehenden handelte.
3, Die Revision wendet sich zum Teil gegen die Feststellung des Landgerichts und trägt neue Tatsachen vor. Damit kann sie gemäß § 337 StPO nicht gehört werden. Eine Rüge der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO ist nicht erhoben.
Aus dem Urteil ergibt sich nicht, daß der Wagen an eine Bank zur Sicherung übereignet war. Es bedarf daher keiner Stellungnahme zu der dahingehenden Behauptung der Revision. Gegebenenfalls wird das Landgericht die hierzu
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von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze (Zusammenstellung NJW 195%, 493) zu beachten haben.
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