Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 19.05.1953 – 5 StR 226/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
22459 019 “ 5 StR 226/52
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Drogisten Kurt K EB zu: DEE: dort geboren ar (EB 1908,
(Sachbezeichnung: SB u.a.)
wegen Steuerhehlerei u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Geier
als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Sicmer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizoberscekretär wu
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Kg wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10.August 1951, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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an?" - 2.
Gründe,
Der Angeklagte hat von Anfang Oktober bis Mitte Dezemper 1950 etwa 100 1 unversteuerten und unverzollten Ostsprit angekauft und außerdem gestattet, daß auf dem Grundstück einer Firma, deren Mitinhaber er war, solcher Sprit untergestellt wurde. Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zur fortgesetzten gewerbsmäßigen Zoll- und Steuerhinter-
. ziehung zu Gefängnis, Geldstrafe und Wertersatz verurteilt.
Ar
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist begründet.
l. Rechtsirrig ist zunächst die Annahme der Tateinheit zwischen der Steuerhehlerei und der Beihilfe zur Zoll- und "Steuerhinterziehung. Diese Beihilfe bezog sich auf etwa 1260 1 Sprit, während der ingeklagte etwa 100 1 Sprit selbst “ angekauft hat. Ob es sich bei diesen Mengen teilweise um - denselben Sprit handelt, hat die Strafkammer nicht aufklären können. War es nicht der Fall, so lagen zwei rechtlich und tatsächlich getrennte Handlungen vor, die selbst bei noch so engem zeitlichem Zusammenhang nicht in Tateinheit stehen konnten. Handelte es: sich um denselben Sprit, so ergeben sich zwei Möglichkeiten: " u
a) Entweder hat der Angeklagte den von ihm selbst gekauften Sprit gleichzeitig oder später auf dem Grundstück unterstellen lassen. Dann handelt es sich hinsichtlich dieser Menge nur um Steuerhehlerei. Die gleichzeitige oder spätere Unterbringung ist keine selbständige Straftat.
b) Oder der Angeklagte kaufte den Sprit, der zunächst nur mit seiner Genehmigung untergestellt war, auf Grund eines späteren Entschlusses selbst an. Dann lag zunächst nur Beihilfe zur Hinterziehung vor; die Steuerhehlerei kam später als selbständige Tat hinzu (vgl. dazu BGH NJW 1952, 1304 = JZ 1953,85 für Diebstahl und Sachhehlerei). Für die
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Annahme, daß der Angeklagte in dem Augenblick, als er von vornherein die allgemeine Genehmigung zum Unterstellen
des Sprits ertcilte, schon die Absicht gehabt hätte, bestimmte Teilmengen selbst zu erwerben, fehlt bisher jeder Anhaltspunkt, zumal da er bei der Anlieferung niemals zugegen war.
In keinem der erörterten möglichen Fälle deckte sich die Beihilfe zur Hinterziehung und die Steuerhehlerei auch nur in einem Einzelakt. Die Annahme der Tateinheit zwischen diesen beiden Vergehen ist deshalb unrichtig. Schon dieser Irrtum führt zur Aufhebung des ganzen Urteils, soweit es den Angeklagten Kon betrifft.
2. Mit Recht rügt die Staatsanwaltschaft ferner, daß die Wertersatzstrafe zu niedrig berechnet worden ist. Wertersatzstrafe hätte gegen diesen Angeklagten auch in- ' soweit ausgesprochen werden müssen, als er sich nur der (einfachen) Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat (vgl. Hartung: Steuerstrafrecht II 2 a /a.E,./ zu § 398; III 2 c zu § 401 RAbe0).
B. Auch die Revision des Angeklagten ist begründet.
I.
1. Die Revision findet einen Verfahrensverstoß darin, daß die Strafkammer wegen der "ständigen Verbindung mit der zuständigen Abteilung des Hauptzollamts" als gerichtsbekannt angesehen hat, Sprit sei auch zur Tatzeit (nämlich während der Industrieausstellung) niemals für 8 DM, sondern "höchstens" /gemeint ists mindestens/ "für 10 bis 12 DM"! von der Monopolbehörde abgegeben worden. Schon diese unbestimmte Preisangabe läßt erkennen, daß der Mindestpreis in Wahrheit nicht gerichtsbekannt war; sonst wäre die Strafkammer in der Lage gewesen, ihn genau anzugeben. Da das angefochtene Urteil von dem niedrigen preiß
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auf den Vorsatz des Angcklagten schließt, kann es auf dem Verstoß beruhen.
- 2. Die Rüge, daß die Strafkammer auch im übrigen die
" pflicht verletzt habe, den Sachverhalt erschöpfend zu er-
mitteln, ist nicht in ausreichender Form begründet worden (vgl. BGHSt 2,168). Sie ist daher unzulässig. Die sonstigen
: Verfahrensrügen enthalten Angriffe gegen die Beweiswürdigung
und können, soweit sie nicht aus diesem Grunde unbeachtlich sind, nur bei der Sachbeschwerde erörtert werden.
IT.
l. Die Beweiswürdigung ist in der Tat nicht frei von Rechtsverstößen.
a) Das angefochtene Urteil führt aus, es könne nicht festgestellt werden, ob der Sprit wirklich - wie der Angeklagte behauptete -— "getestet" gewesen sei; aus diesem Grund könne er "mit dieser Behauptung nicht zu seiner Verteidigung beitragen". Hier kann der Satz verletzt sein, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden muß. Was sich nicht feststellen läßt, darf nur zugunsten des Angeklagten, nicht zu seinen Lasten verwertet werden. Die weitere Erwägung der Strafkamnmer, der "Test" könne ja auch von Vi (einem Badetücher-Vertreter) selbst vorgenommen worden sein, würde näherer Begründung bedürfen, um verständlich zu sein.
b) Zum inneren Tatbestand beim Angeklagten Kin führt die Strafkammer (S.9 UA) unter anderem ausı
"Selbst wenn er seine Bedenken angeblich durch das Bemerken des WR der Sprit sei West-Monopolsprit, den er, WB; über einen Bekannten in der Westmonopolbehörde bezogen habe, zerstreuen ließ, so berührt das nicht seine Kenntnis von den äußeren Tatbestanäsmerkmalen der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei,"
Dieser Satz ist unverständlich. Wenn der Angeklagte dem VOREB glaubte, es handle sich um Westmonopolsprit, so kann er die äußeren Tatbestandsmerkmale der Steuerhehlerei nicht gekannt haben.
2. Fehlerhaft ist schließlich die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur fortgesetzten gewerbsmäßigen zoll- und Steuerhinterziehung. Die GewerbsmäßBigkeit ist nur bei den Tätern und nicht bei ihm festgestellt worden. Gewerbsmäßigkeit ist ein besonderes persönliches Verhältnis im Sinne des § 50 Abs.2 StGB und kann nur demjenigen Teilnehmer zugerechnet werden, bei dem sie vorliegt.
Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer