Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 15.05.1953 – 5 StR 619/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
"5 StR 61952 | 2269 011 u F;
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Kindergärtnerin Zdjth X in au: Pen TEE , geboren arı EB :925 in sem,
wegen Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ln
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ih
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird , das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20.März 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung = auch über die Kosten des Rechtsmittels — an das Landgericht zurückverwiesen,.
- Von Rechts wegen -
-2.
:-Gründes
Die Angeklagte hatte im April 1949 der in West-Berlin
. wohnenden Ursula N einen Zettel geschrieben, ‚in ..welchem sie diese ‚gebeten hatte, sofort zum Friedrich- -stadt-Palast im Berliner :Ostsektor zu kommen. Dieser Bitte
war Ursula Kill zcfolgt; sie wurde vor dem Friedrichstadt-Palast festgenommen und nach Potsdam gebracht‘. Danach war die Angeklagte zweimal mit einer Krininalbeantin aus Potsdam in der vohnung der Ursula Kun erschienen, um deren Papiere zu sichten und nach Potsdam zu schaffen. Ursula KB ist späterhin wegen angeblicher Spionage von einen sowjetischen Gericht zu 25 Jahren Zwangsarbeit verurteilt worden.
Das Landgericht hat. die Angeklagte von der Anklage der Beihilfe zur Eciüveron Freiheitsberaubung freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften. Das Rechtsmittel: hat Erfolg.
I.
Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen greifen alleräings nicht durch, weil sie der Vorschrift des § 344 Abs II Satz 2 StPO nicht genügen. Der Rüge einer Verletzung der Pflicht zur Aufklärung von Amts wegen sind in beiden Fällen keine genauen Angaben darüber beigegeben worden, auf welche Tatsachen und Beweismittel sich die Beweisaufnahme noch hätte erstrecken sollen.
II.
1.) Zutreffend hebt die Revision aber hervor, daß im Urteile unlösbare \fidersprüche enthalten sind und der Freispruch daher durch die Urteilsfeststellungen nicht getragen wird.
Die Strafkammer hat der Angeklagten für den ersten Akt ihrer Tätigkeit (Tertigung des Zettels) den Schuldausschließungsgrund des § 52 StGB zugebilligt, weil es
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ihr nicht zu widerlegen sei, daß sie sich damals selbst in ostzonaler Haft befunden habe und dort zur Abfassung des Schreibens durch die Drohung bestimmt worden sei, sie käme im Weigerungsfalle nach Sibirien (UA:Ss4).
‘ Demgegenüber wird an anderer Stelle des Urteils (VA.S.5) folgendes. ausgeführt:
ps drängt sich direkt der Verdacht auf, daß darüber hinaus die angebliche Festnahme der Angeklagten und der von ihr behauptete Zwang
nur vorgetäuscht sind und es sich bei allen
um ein vorher abgeliartetes Spiel gehandelt hat. Das ergibt sich nicht nur aus dem Schreiben
der Angeklagten an eine Familie GW, in
dem die Angeklagte ihre "schwere Schuld". bekennt, sondern auch aus folgender Überlegung: wären sich nämlich die Potsdamer Kriminalpolizei und die sowjetische Dienststelle der Angeklagten nicht sicher gewesen, dann hätten diese Stellen die Angeklagte nicht zweimal
nach West-Berlin geschickt und ihr eine Poltzeibeamtin mitgegeben, die bei einer unzuverlässigen Angeklagten in höchstem Maße gefährdet gewesen wäre."
Mit diesen Darlegungen widerlegt die Strafkammer schlüssig
die Verteidigung der ängeklagten. Es ist daher widerspruchs-
voll, von einer "unwiderlegten Schutzbshauptung" der An= geklagten zu sprechen. Mindestens hätte es genauerer Ausführungen darüber bedurft, warun die für den Verdacht angeführten, erheblichen Beweisanzeichen nicht ausgereicht haben, un die Schuldüberzeugung zu gewinnen.
2.) Hiervon abgesehen konnte der Freispruch auch aus anderen Grunde keinen Bestand haben.
Die Angeklagte hat - wio erwähnt - nach der Festnahme der Ursula Koh zweimal Belastungsmaterial aus deren Wohnung herbeigeschafft. Die hierzu vorgebrachten Schutz-
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behauptungen der Angeklagten, sie habe der Ursula KB mit dem Herbeischaffen der Papiere nur helfen wollen, bezeichnet die Strafkamner als unglaubhaft. Dann aber hätte sich das Landgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob und inwieweit das spätere Verhalten der Angeklagten
die weitere Dauer der Treiheitsberaubung dadurch förderte, daß es die "Verurteilung" durch das sowjetische Gericht überhaupt erst ermöglichte oder zu einem schwereren Urteil führte. Eine Erörterung insoweit fehlt im Urteile, .
Nach alldem war das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Entscheidung entspricht dem äntrage des Oberbundesanwalts,. Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siener