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BGH Entscheidung vom 13.05.1953 – 5 StR 86/53

5. Strafsenat

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m 5 StR 86/53 2269 002 -77«

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Kaufmann Bernhard K (EEE aus CE >. DUEEEEEEER (mu » dort geboren am m 1926,

2.) den Werkzeugmacher \illeln F uunEEEEEEEB aus GE X. Damm (CRM , dort geboren am EEE 1928;

wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes und gemeinschaftlichen Totschlages

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 13.Mai 1953, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär 0) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten. Kb und FEED zegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 2.0ktober 1952 werden verworfen.

Die seit dem 2.0ktober 1952 erlittene Untersuchungshaft wird ihnen auf die Strafen angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe ı

Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes in zwei Fällen und wegen gemeinschaftlichen Totschlages verurteilt, und zwar TEE zu einer Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus, KCEEEEER zu einer Gesamtstrafe von 13 Jahren Zuchthaus. Ferner hat es beiden Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 10 Jahren aberkannt und zwei Pistolen eingezogen.

Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

A. Verfahrensrügen,.

I.

Rein verfahrensrechtlicher Natur sind die Rügen des Angeklagten Fahlbusch,

l. die Einzelstrafen für die drei Taten seien weder in den Urteilstenor aufgenommen, noch bei der mündlichen Urteilsbegründung angegeben worden,

2. das Schwurgericht habe zu Unrecht den Antrag des Angeklagten abgelehnt, einen Ortstermin im Postamt in der Dernburgstraße abzuhalten.

Beide Rügen sind unbegründet.

Zu 1) Der Strafausspruch des Urteils hat stets nur die Gesamtstrafen, nicht auch die Einzelstrafen anzugeben. Auch bei der Urteilsverkündung, die nach § 268 StPO nur den wesentlichen Inhalt der Urteilsgründe anzugeben braucht, brauchen die Einzelstrafen nicht angegeben zu werden.

zu 2) Der Verteidiger hatte beantragt, einen Ortstermin abzuhalten "zwecks Nachprüfung der Behauptung des Angeklagten, seine Darstellung hinsichtlich der Vorgänge gelegentlich des Todes des Postbeamten Will sei richtig und werde durch die Besichtigung des Tatorts unterstützt".

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In der Verhandlungsniederschrift ist vermerkt:

"Die beiden Lichtbildmappen wurden den Beteiligten zur Einsichtnahme vorgelegt und zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht."

Es wurde weiter beschlossen und verkündet:

"Der Beweisamtrag auf Abhaltung eines Lokaltermins wird abgelehnt, da sich das Schwurgericht an Hand des vorliegenden Bildmaterials ein genügend klares Bild von der Örtlichkeit machen kann, " ; ‚Dieser Gerichtsbeschluß ist nach § 244 Abs.5 StPO nicht zu beanstanden, Welche Tatsachen im einzelnen durch eine Ortsbesichtigung bewiesen werden sollten, die sich nicht aus dem vorliegenden, sehr klaren Bildmaterial ergaben,

ließ der Beweisamtrag nicht. erkennen.

II.

Die übrigen Verfahrensrügen der Angeklagten fallen, soweit sie nicht unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung enthalten, mit der Saohrüge zusammen. Sie laufen darauf hinaus, die Gründe des angefochtenen Urteils seien in sich widerspruchsvoll, der festgestellte Sachverhalt rechtfertige auch nicht die Verurteilung der Angeklagten.

B. Sachrügen. I.

Das Schwurgsericht hat folgenden Sachverhalt festgestellts

1. Beide Angeklagten, die vorher die Gelegenheit dazu ausgekundschaftet hatten, fuhren am Abend des 11.12.1950 mit einem gemieteten Auto hinter dem Wagen des Wechselstubeninhabers von WR ner, um dem Fahrer die aus der Wechselstube stammenden Geldpakete fortzunehnen, sobald er vor der Wohnung von TB = halten würde. Beide Angeklagten hatten schußbereite Pistolen bei sich. Sie fuhren längsseits an den vor der Villa des von WB WER heltenden Wagen heran. Nach ihrem Plan sollte KM

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w> die Tür öffnen, herausspringen und dem Fahrer die Gepäckstücke entreißen. Im letzten Augenblick verließ sie jedoch der Mut, so daß sie wieder nach Hause fuhren.

2. Am 13.12.1950 kurz vor 19 Uhr begaben sich beide Angeklagten in das Postamt Charlottenburg, Dernburgstraße, um entsprechend einem seit langem gehegten Plan unter Bedrohung des anwesenden Postbeamten das in der Post befindliche Geld an sich zu bringen. "gu hatte seine geladene und entsicherte Pistole bei sich; ob auch Kup an dlesem Abend eine Pistole bei sich trug, hat sich nicht mit Sicherheit feststellen lassen, er hat aber auf der Hinfahrt dem TB auf aessen Frage erklärt, er habe sie bei sich. Kurze Zeit nachdem der Postangestellte vun um 19 Uhr die Eingangstür geschlossen hatte, bat Ks diesen, ihn hinauszulassen. Als beide durch den Schalterraum gingen, kom FR aus üer Telefonzelle heraus. VOR scn108 nunmehr die Tür auf. FM 205 seine Pistole aus der Brusttasche und hielt sie dem VER hinter dem Ki stand, mit den Worten "Hände hoch" vor äie Brust. VB suchte TB durch Schließen i der Tür aus dem Postamt herauszudrängen; dieser lief aus | dem Postamt hinaus. Da KGB infolge des iWiderstandes des WE nicht ebenfalls hinauskommen konnte, geriet er mit VE ins Hanagemenge. Ti kehrte üaraufhin zurück und suchte dem KB nit Gewalt den Fluchtweg zu Öffnen. Dabei schoß er auf Wi und traf ihn tödlich.

II.

1. Mit Recht beurteilt das Schwurgericht im Falle von WE ‘as Verhalten beider Angeklagten als versuchten schweren Raub. Es enthält nicht, wie die Revisionen meinen, nur eine Vorbereitungshandlung, sondern bereits eine Ausführungshandlung des geplanten Raubes. Hierzu genügt es, wenn der Täter die nahe Möglichkeit schafft, den Bruch des fremden Gewahrsams mit Gewalt durchzuführen (vgl. RGSt 69, 327; RG HRR 1936 Nr.1204). Diese Möglichkeit hatten die An-

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geklagten geschaffen, indem sie bewaffnet dicht an das haltende Auto des von CE heranfuhren. Der Fall liegt anders als derjenige, der dem Urteil des BGH NJW 52, 514 zugrundeliegt, so daß es nicht darauf ankommt, ob die Bedenken zutreffend sind, die VWWWlWbin der Anmerkung zu dieser Entscheidung geäußert hat.

Zu Unrecht meinen auch die Revisionen, die Angeklagkan acden von diesem Versuch freiwillig zurückgetreten. Wie das Schwurgericht zutreffend ausführt, kommt ein strafbefreiender Rücktritt dann nicht in Betracht, wenn der Täter zwar die Ausführung seines verbrecherischen Entschlusses für den Augenblick, nicht aber endgültig aufgibt (vgl. RGSt 72, 349; BGH 5 StR 898/52 vom 26.2.53). Diese Auffassung entspricht dem gesetzgeberischen Zweck des § 46 StGB. Es liegt kein Grund vor, einem Täter, der nur die Ausführung der Tat auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt, Straffreiheit zu gewähren. Daß die Angeklagten ihre Raubabsicht nicht endgültig aufgegeben haben, stellt das Urteil ausdrücklich fest.

2. Auch den Überfall auf das Postamt hat das Schwurgericht mit Recht als versuchten schweren Raub gewürdigt. Daß in diesem Fall bereits ein Anfang der Ausführung vorlag, kann nicht zweifelhaft sein. Ein etwaiger Rücktritt vom Versuch wäre, wie das Schwurgericht zutreffend ausführt, in keinem Fall freiwillig gewesen, so daß es nicht darauf ankommt, ob FÜ oder Kg den Plan, das Postamt zu berauben, bei ihrer Flucht endgültig oder nur für diesen Tag aufgegeben hatten.

3. Rechtliche Bedenken bestehen auch nicht gegen die

Annahme des Schwurgerichts, Tip nate den iin

vorsätzlich getötet. Das Schwurgericht stellt entgegen der Einlassung des FT fest, daß dieser einen gezielten Schuß mit Tötungsvorsatz abgegeben habe. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Hilfserwägung des Urteils,

FE Hütte auch dann den vo mindestens mit be-

dingtem Vorsatz getötet, wenn der Schuß im Handgumenge 108

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gegangen wäre, frei von \iäersprüchen ist. Auch das schriftliche Geständnis des Fgghwertei des Schwurgericht erkennbar nur hilfsweise, so daß es nicht darauf ankommt, ob bei seiner Würdigung ein mit der Revision angreifbarer Fehler vorliegt. Da TB ien töilichen Schuß allein abgegeben hat, wäre seine Verurteilung selbst dann gerechtfertigt, wenn N zu Unrecht als Mittäter bei diesem Totschlag verurteilt worden wäre.

4. Keine durchgreiferden Bedenken “estehen auch gegen die Verurteilung des KM als Mittäter beim Totschlag.

a) Zutreffend geht das Schwurgericht davon aus, daß auch der Angeklagte Kb opjektiv zu der Tötung des VO Heigetragen hat. Dieser Tatbeitrag liegt schon in seiner Teilnahme an dem Raubüberfall und seinem an-

sch!iaßarden Ringen m}% vos .

b) Auch der Vorsatz des KR ist einwandfrei festgestellt.

Dem Schwurgericht ist darin zuzustimmen, daß es nicht darauf ankommt, ob Kl roch im Augenblick, als Fü GE iie Pistole abfeuerte, mit der Abgabe eines tödlich wirkenden Schusses einverstanden war, wenn er bei den Verabredungen mit FB odcr während des Raubüberfalls wenigstens einen bedingten Tötungsvorsatz hatte. wirkt das Tun eines Mittäters bei der Tatausführung des anderen ursächlich fort, so ist er auch dann Täter, wenn er in diesen Augenblick seinen Vorsatz aufgegeben hat, vorausgesetzt, daß der andere nach dem ursprünglichen Plan handelt (RGSt 54, 177 /119/; RG HRR 1936 Nr.1204). Das würde auch dann gelten, wenn KEEEEn dem FG vor Abgabe des tödlichen Schusses zu erkennen gegeben hätte, daß er diesen auf keinen Fall wünsche, da er hieräurch seinen vorher mit Tötungsvorsatz geleisteten Tatbeitrag nicht rückgängig machen konnte.

Die Feststellungen des Urteils ergeben auch widerspruchsfrei, daß Kggßßß bei cen Besprechungen mit Fahl-

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busch und bei den Vorbereitungen für den Raub an die Möglichkeit gedacht hat, es könne bei der Durchführung der Tat oder der Sicherung der Flucht zu einem tödlich wirken. den Schuß auf einen Menschen kommen, und notfalls hiermit einverstanden war. Es ist deshalb unerheblich, ob die Ausführungen des Urteils zur inneren Einstellung des |

WEB in Augenblick, als TEE sen Schuß abgab, wider. spruchsfrei sind.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schnidt Siemer