Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 13.05.1953 – 4 StR 618/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In Nanen des Volkes
In der Strafsache
den Bergmann Josef > :::5 DB zeboren an GE >05 :: OD
wegen Verführung einer Minderjährigen
hat der 4. °trafsenat des Bundesgerichtshcfs in der Sitzung vom 13. Mai 1953, an der teilgenommen
haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr. Mülle Bundesrichter Dr. Augustin Burdesrichter Martin
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Urxundsb q
mter der Geschäftsstelle,
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für Recht erka
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 2. August 1952 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten
des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Revision des wegen Verführung einer Kinderjähri-
u Gefängnisstrafe verurteilten Beschwerde £
Der Angeklagte hat mit der damals noch nicht 14 Jahre alten, unbescholtenen Irmtraud We; die sich ihm als vierzehnjährig ausgegeben hatte, Geschlechtsverkehr ausgeübt. Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, dass es dem Ange-
ühren!"; Genn die Anwendung
es § 182 StGB hat insoweit nur .zur Voraussetzung, dass es zur Vereinigung der beiderseitigen Geschlechtsteile gekennen war, Das war auch dann der Fall, wenn der Angeklagte
sein Glied nur zum Teil ın Ale Scheide des Mädchens ein-
Der
Die genannte Gesetzespbestimmung stelit irdes nicht
schon den Geschlechisverkehr mit einem noch nicen: 16 Jahr“ es
alten Mädchen unter Strafe muss vielmehr zum Bei-
schlaf verführt werden sein; der Täter muss also unter
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Ausputzung der geschlechtlichen Unerfahrenheit und der geringen Witerstandsfähigkeit des Mädchens dessen Willen nit Erfolg dahin besinflusst haben, sich ihm hinzugeben. r Überwindung eine nstlichen Widerstandes bedarf es für die Anwendung des s 1§ 2 StGB nicht; Verführung kann auch dann vorliegen, wenn die Einwirkung auf den Willen des Opfers gering war (RGSt 53. 130), Hat das Mädchen aber den Verkehr selbst angeregis oder sich ohne jedes irgendwie geartete Zutun des Mannes preisgegeben,
kiagten nur gelungen war, "den Anfang seines Gliedes in die n
kann von einer Verführung richt SeSspröochen werden,
Darauf, dass ein noch nicht 16 Jahrs altes Mädchen
nicht in der lage ist, den Wert und die Bedeutung
Seiner geschlechtlichen Unversehrtheit zu überblicken,
50 dass sein Einverständnis dle Tat des Mannss nicht
stratlcs macht, kommt es in diesem Zusammenhang nicht
an. Dieser von Landsericht verweriete Gesichtspunkt
ist bei der Prüfung der Frage, ob eine Beleidigung (§ 185 StGB) anzunehmen ist, wenn das Opfer mit der beleidigen-
den Äusserung oder Handiung des Täters einverstanden
war, von wesentlicher Zedeutung, Er steht aber der
Verneinung des Tatbestandsmerkmals der Verführung
dann nicht entgegen, wenn das Mädchen, chne dass es ei-
ner irgendwie gearbeien Besinflussung seines Willens he- -
durft hätte, sich dem Manne hingibt, Das war aber ver/legend rmtraud Vget:e den Angeklagten kennen.
gelernt, als sie bei ihm Schutz suchte vor einem Manne,
der sich ihr in schamverletzender Weise gezeigt hatte
ei vis vier Wochen Später traf das Mädchen zufällig der
Angeklagten wieder und machte mit ihm einen ann
Wenn es bei dieser telegenheit zu einem geschlechtlichen
Verkehr zwischen dem dreizehn! öhrigen.unbescholtenen
Kinde und dem da ‚mals 1 Jahre alten Angeklagten gekommen
“3%, 80 spricht schon die Wehrscheinlichkeit dafür, dass
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die Vertrauensseligkeit, Gle Schwäche und vor allen Dingen die Unerfahrenheit Ges Mädchens durch die Willenskraft des Mannes aUSgENUTZE wurde, Der Angeklagte hat denn auch, nachdem er sich mit dem Määchen im Grass niedergelassen hatte, das Gespräch auf geschlechtliche Dinge gebracht und aie VB = :22forcer die Äcse auszuzi ehen und sich hinzulegen, was das ind. Auch ohne weiteres tat. Ersichtlich war das Landgericht überzeugt, dass der Angeklagte das Nödchen für sein Vorhaben dadurch Sewinnen konnte, dass er
durch das erwähnte Gespräch und seine Aufforderung an
das Mädchen dessen Willen beeinflusste. Bei dleser Wertung der Urteilsgründe wird die Annahme einer Verführung zum Geschlechtsverkehr von den Feststellungen getragen, wenn es auch angezeigt gewesen wäre, sie eingehender zu gestalten. Dass das Mädchen dem Verlangen des Angeklagten ohne Widerstand nachkan. ist für die rechtliche Würdigung chne Bedeutung. Maßgebend ist, dass vorher eine Beeinflussung seines Willens stattgefunden hatte, Dafür, dass das Kind den üeschlechtsverkehr von sich aus wollte, .assen die Feststellungen keinen Raum. Es schloss sich den
Angeklagten zum Spaziergang an, weil es ihm als älterem
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Yanne Vertrauen schenkte, nachdem es bei ihm schen früher
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Pmiz gesucht und gefunden hatte.Seine Bereitwilligkeit, den
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Angeklagten zu begleiten. darf unter diesen Umständen nicht nit ursprünglicher Bereitwilligkeit zu geschlechtlichen
Verkehr gleichgesetzt werden.
asselte beanügt sich dass
Zum Nachweis der inneren Lanägericht damiv, auszuführen, der Angeklagte habe vorsäiziich, d.h, nit Wissen und Wollen aller Natbestandsmerkmale, inshbesondere auch der Unbeschöltenheit des Mädchens, gehandelt,
Das Landgericht geht dabei davon aus, dass der Angeklagte nach der Erfahrung äes Lebens unter den gegebenen Umständen daran nicht gezweifelt haben kennte, dass das ihm Vertrauen schenkende Mädchen durch das Gespräch über geschlechtliche Dinge und die Aufforderung, die Hose auszuziehen und sich hinzulegen, erst zum Beischlaf bestimmt wurde, dass aiso auf diese Weise eine Beeinflussung seines Willens stattfand,
Ein Rechtsirrtum tritt hierin nicht hervor.
Da auch die Strafzumessung einen Rechtsirı
Nachteil des Angeklagten nicht erkennen N82S%. Revision keinen Erfolg haben,
Groß Krunme Hülle
Dr. Augustin Martin
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