Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 13.05.1953 – 4 StR 166/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2297 082 „
II
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Probeabnehmer Johann 5 eEHmiEHmiEEEEEEEEEEED =;
wegen lleineids
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 13. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
rteil
Auf die Revision des Angeklagten wird das U 3 im Straft
des Landgerichts in Essen vom 5. Januar 195 ausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
“ringe:
Der Angeklagte ist - unter Freisprechung von Yorwurfe der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung - wegen Meineides (8§ 154, 157 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Er hat am 15: Mai 1952 vor dem ersuchten Richter in Essen-Borbeck in einem Unterhaltsrechtsstreite als Zeuge unter Eid wissentlich unwahre Angaben gemacht sSeine Revision ist in zulässiger Weise auf den Strafaus-
spruch beschränkt worden. Sie hat Erfol®.
1. Der Verteidiger des Angeklagten hatte im Schriftsatz vom 6. Dezember 1952 vorgetragen, am Vortage der Zeugenvernehmung habe der Witangeklagte Sage den Beschwerdeführer Bier und Schnaps ausgegeben und am nächsten Tage kurz vor seinem Verhör den Angeklagten veranlasst, noch zwei Kognaks zu trinken. Wenn das Urteil, was die Revision beanstandet, hierzu keine Ausführungen enthält, so ist dies mögıicherweise darauf zurüickzuführen, dass die Angaben der beiden Ängeklagten in der Haupt-
erhandlung keine ausreichende Grundlage für dahin gehen-
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de Feststellungen abgaben. Welche Beweismittel das Landgericht hierzu noch hätte benutzen können und sollen, gibt aber die Revision nicht an, Sie wirft daher zu
9)
Unrecht dem Tatrichter einen Verstoss gegen % 244 Abs 2 StPO vor.
2, Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung erweist sich aber nach einer anderen Richtung als durchgreifend. Der Angeklagte hat nach den Urteilsgründen behauptet, SaggB habe ihn zur Abgabe der falschen eidesstattlichen Versicherung angestiftet und ihm eine Entschädigung von 1 000 DM versprochen, hierauf 350 DM in Raten auch ge-
zahlt. Diese Einlassung reichte zur Überführung des Mit-
angeklagten Sa richt aus; das Verfahren gegen Sage wurde vielmehr nach Schluss der Beweisaufnahme abgetrennt und zur neuen Verhandlung gegen ihn die Ladung weiterer Zeugen angeordnet, Zu Gunsten des Angeklagten hat das Landgericht dagegen unterstellt, dass er von SB zur Abzsabe der eidesstattlichen Versicherung veranlasst worden ist. Pir den schuldgrad und damit für die Strafzumessung war es indes von wesentlicher Bedeutung, inwieweit der Angeklaste dem Einfluss eines Anstifters erlegen war. Deshalb genügte das Landgericht seiner Aufklärunsspflicht nicht, wenn es bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten dessen Einlassung als möglicherweise den Tatsachen entsprechend bezeichnet, die von dem Tatrichter für erforderlich gehaltene, bezüglich des Mitangeklagten Sag bereits angebahnte weitere Aufklärung des Sachverhaltes aber unterlassen hat (BGHNSt vom ä Mai 1951 - 4 StR 216/51). Es ist nicht auszuschliessen, cass das landgericht, hätte es diesa Beweismittel banutzt, tieferen Einblick in die Beziehungen zwischen den beiden Angeklagten, in die Beweggründe des Angeklagten Se 1 s namentlich in die Stärke des etwa von Sc ausseganzenen Einflusses erhalten hätte. Den Landgericht musste sich daher Gle Notwendigkeit weiterer Beweiserhebung in dieser Richtung aufdränsen Wenn
es ferner sls straferschwerend bezeichnet, dass "offenbar für das Tun des Angeklagten zu einen guten Teil ein schnödes Streben nach finanziellen Vorteilen massgebend gewesen ist", so hat das Landgericht zu Sunsten des Angeklagten bei der Strafzumessung Umstände verwertet, die verfahrensrechtlich noch nicht einwandfrei geklärt waren; das war unstatthaft (BEHSt 1, 51), umsomehr, als das Landgericht an anderer Stelle des Urteils dieser Einlassung Ges Angeklagten die Überzeugungskraft versagt
hat und seinen Zweifeln auch hier Ausdruck verleiht.
wie die Verwendung des Wortes "offenbar" zeigt.
Durch diese Verfahrensmängel kann die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein.
l Der Strafausspruch muss daher aufgehoben werden,
Groß Krumme Hülle
Dr. Augustin Martin