Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 13.05.1953 – 3 StR 333/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1.) den Lagerist Johann C aus K U geboren am 1896 in ,
StR 333732 2278 0-0
In Namen de 8 Volkes
In der Strafsache
gegen
2.) den Betriebsmeister Jakob__P aus H ie, sort geboren an En © GE
wegen Diebstahls u.a.
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hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Baldus
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, .
Justizangestellter GEEEER _ ” als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, on
für Recht erkanntz
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts in Krefeld vom 22. September 1951 wer-
den verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines kechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten CB wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von .einem Jahr und drei kionaten Gefängnis und den Angeklagten Fun wegen Diebstahls in Tateinheit mit Untreue zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten und zu einer Geldstrafe von 3000 DM verurteilt. Die Revisionen der bei-
. den Angeklagten erheben die Sachbeschwerde; das Kechtsmit-
tel des Angeklagten Tip rügt darüber hinaus die Verletzung von Verfahrensvorschriften.
I. Verfahrensrügen j
1.) Der Angeklagte Op beanstandet, dass die Sit-
zungsniederschrift über die Hauptverhandlung nicht erkennen lasse, mit welcher Begründung der Beweisamtrag des Vertei-
digers dieses Angeklagten vom 21. September 1951 abgelehnt
worden sei. Diese Rüge richtet sich lediglich gegen Mängel des Protokolls, auf denen das Urteil nicht beruhen könnte. Dies ergeben die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. °
2.) Mit ihnen rügt er, dass das Landgericht den Beweisamtrag abgelehnt und diese Entscheidung damit begründet habe, dass es die in ihm behaupteten Tatsachen alginghr. Unterstellen wolle, den Urteilsfeststellungen aber. zuent- . nehmen sei, dass das Landgericht sich in Widerspruch zu den für wahr gehaltenen Tatsachen gesetzt habe.
Auch mit dieser Rüge kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen. Sie könnte nur begründet sein, wenn die vom Angeklagten behauptete Entscheidung über den Antrag seines Verteidigers getroffen worden wäre. Dies ist jedoch nicht
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geschehen; die Sitzungsniederschrift enthält keinen Vermerk über irgendeine Entscheidung des Gerichts auf den Antrag vom 21. September 1951. Infolge der in §§ 274 StPO geregelten Beweiskraft der Sitzungsniederschrift kann sich niemand auf einen Verfahrensvorgang berüfen, der nicht aus dem Protokoll ersichtlich ist. Für die Beachtung | x der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten ist die Sitzungsniederschrift das ausschliessliche Beweismittel auch in der Richtung, dass nicht als geschehen gilt, was nicht beurkundet: ist (OGHSt 1, 279). Ein Antrag auf Protokollberichtigung ist nicht gestellt worden. Der behauptete Verfahrensverstoss kann demnach nicht anerkannt werden. Der sich aus der Sitzungsniederschrift ergebende Verstoss der Nichtbescheidung des Beweiantrages ist nicht gerügt.
3.) Die Rüge der Verletzung des § 244 Aba 2 StPO ist nicht] oränungsmässig erhoben, soweit der Beschwerdeführer zu ihrer Rechtfertigung geltend gemacht hat, die Feststellungen des Urteils über den Gegenstand des Leugnens des } Angeklagten seien mit dem Akteninhalt nicht vereinbar. Das E genügt nicht. Es wäre erforderlich gewesen, dass der An- B; geklagte darlegte, in welcher Richtung das Landgericht den Sachverhalt hätte aufklären müssen und auf welchem Wege die Erforschung der Wahrheit hätte stattfinden können (BGHSt 2, 168). Aus der Sitzungsniederschrift in Verbindung mit den Urteilsfeststellungen ergibt sich im übrigen, . dass das Landgericht den Untersuchungsrichter über das Bestreiten des Angeklagten als Zeugen gehört hat. Wenn bei dieser Gelegenheit dem ‚Zeugen nicht die Fragen ge- E stellt wurden, die nahe lagen, um eine Aufklärung über x das Verhalten des Angeklagten zu erzielen, so kann auch ; aus diesem Grunde keine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht geltend gemacht werden.
das von ihm im Vorverfahren abgegebene Geständnis nicht
konnte das Landgericht auf Grund der Aussagen.des Bahnen
‚sich in diesem Zusammenhang dem Landgericht eine Vernehmung des anderen Gesprächsteilnehmers, des Betriebsratsvorsitzen-. -..;
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4.) Soweit der Angeklagte llib eine Verletzung des § 244 Abs 2 StPO weiter darauf gestützt hat, dass das
Landgericht es unterlassen habe, die Glaubwürdigkeit des Br Zeugen Bahnen durch Vernehmung des Betriebsratsvorsitzenden F als Zeugen zu überprüfen, liegt ebenfalls kein Verstoss \ 1 gegen die Amtsaufklärungspflicht vor. Das Landgericht hat x hierzu festgestellt, dass der frühere Mitangeklagte Bin Ba
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gelten lassen wollte, als er die ihm zur Last gelegten 2 Verfehlungen mit dem Vorsitzenden des Betriebsrats er- a örterte. Diesen "Widerruf" des Geständnisses. erklärt das Bi Landgericht aber damit, dass BD nit dieser Unterredung ? das Ziel verfolgt habe, wieder im Bayer-Werk beschäftigt
“zu werden. Als er damit keinen Erfolg hatte, hielt er auch il
den "Widerruf" nicht mehr aufrecht. Diese Feststellungen
und. des Untersuchungsrichters treffen. Da es ausschliess- ML lich darauf ankan,- aufzuklären, welche inneren Vorgänge für das Verhalten des Bahnen bedeutungsvoll waren, brauchte (
den, nicht aufzudrängen. Auch in diesen. Punkte liegt also ” keine Verletzung der Vorschrift des § 244 .Abs.2 StPO vor. :%
II. Die Sachbeschwerden
"Die Verurteilung des Angeklagten Cop wegen Diebstahls in zwei Fällen und die Verurteilung des Angeklagten PER wegen Diebstahls in Tateinheit mit Untreue ist aus .% Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Br
.Was die Revision des Angeklagten OB zegen seine Verurteilung vorbringt, besteht in Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die in diesem Rechtszuge nicht erhoben werden können. Die Angaben eines Mitangeklagten;
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die das Landgericht für sich allein nicht äls ausreichende ff ‘Grundlage des Schuldspruches ansieht, können herangezogen
werden, um die Überzeugung von der Richtigkeit einer Zeugenaussage zu verstärken. Hierin liegt kein Rechtsfehler.
Der Revision des Angeklagten Pu» ist zuzugeben, dass die knappen Feststellungen des Landgerichts über die Aufgaben dieses Angeklagten im Betriebe seines Arbeitgebers, insbesondere die Darlegungen über die Aufbewahrung der Schlüssel zum Öl-Pumpenhaus die Frage aufwerfen, welche Gewahrsamsverhältnisse an dem von beiden Angeklagten beiseitegeschafften Öl bestanden. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann aber noch mit ausreichender Sicherheit entnommen werden, dass es sich bei dem Alkydalbetrieb, in dem PER 215 Meister beschäftigt war, um eine Abteilung des ausgedehnten Bayerwerkes handelt, in dem bedeutende Ölmengen aufbewahrt, abgefüllt und verarbeitet wurden. Der vom sandgericht festgestellte Umstand, dass der Angeklagte ii _) den Schlüssel zum Pumpenhaus verwahrte, das Abfüllen des öls regelmässig also seine Zustimmung voraussetzte, "schliesst jedoch die Mitherrschaft der Vorgesetzten dieses Angeklagten und der Werksleitung nicht aus. Das ergibt sich aus der Grösse und der Organisation solcher Betriebe. Hiervon geht ersichtlich auch das Landgericht aus. Auch der Angeklagte Pig wi1ı das nicht ernsthaft in Zweifel ziehen, wie die Ausführungen am Ende der Revisionsrechtfertigung klarstellen. Da beide Angeklagte diesen Gewahrsam anderer Personen des Betriebes an dem Öl verletzten und sie sich das Öl zueigneten, lässt ihre Verurteilung wegen Diebstahls keine Rechtsfehler erkennen. Die Ansicht des Landgerichts, dass die Diebstähle des Angeklagten Cup durch zwei verschiedene, jeweils in Fortsetzungszusammenhang stehende Handlungen begangen wurden, begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
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In Tateinheit mit dem Diebstahl ist der Angeklagte rg noch wegen Untreue verurteilt worden. Auch das wird von den Feststellungen des Urteils getragen. Ihnen ist noch zu entnehmen, dass er auf Grund seines Anstellungsverhältnisses gehalten war, die Vermögensinteressen seines Arbeitgebers wahrzunehmen. .
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