Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 08.05.1953 – 2 StR 868/52

2. Strafsenat

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Im Namen

d es Volkes

In der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Roman Friedrich Wilhelm

D GER aus HER, dort geboren an 1955,

wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Sittlichkeitsver-

brechen u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Sundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Dr. Dotterweich Werner

Dr. Sauer

Dr. Ludwig

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ER

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangsstellter m

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom

29. August 1952 wird verworfen.

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Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtswittels zu tragen. .

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat die Arbeiter Cl, DEE und SEE wegen einer in Tateinheit mit der gewaltsamen Vorname

unzüchtiger Handlungen versuchten Notzucht und den Angeklagten wegen Beihilfe hierzu verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung der §§ 49, 52 StGB rügt, also die Sachbeschwerde erhebt, ist unbegründet.

Das rechtskräftige Urteil gegen die Haupttäter lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe zu deren Verbrechen Beihilfe geleistet; denn sie legt im einzelnen dar, wie der Angeklagte die gemeinschaftliche Ausführung der Straftat der früheren Mitangeklagten bewusst und gewollt durch sein Verhalten förderte. Im Nötigungsstande des § 52 StGB hat sich der Angeklagte entgegen der Ansicht der Revision nicht befunden, weil die Haupttäter ihm gegenüber überhaupt keine Gewalt angewandt noch eine Drohung ausgesprochen haben.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Ludwig

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