Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 08.05.1953 – 2 StR 868/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
v’
Im Namen
d es Volkes
In der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Roman Friedrich Wilhelm
D GER aus HER, dort geboren an 1955,
wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Sittlichkeitsver-
brechen u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Sundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Dr. Dotterweich Werner
Dr. Sauer
Dr. Ludwig
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ER
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangsstellter m
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom
29. August 1952 wird verworfen.
-
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtswittels zu tragen. .
Von Rechts wegen
I}
3,7 Kr FE TIEE Blei
3%
ern‘
Fu
m Ar, ETIN N
ran kan re! ä
N EP ar? ou, * ur nm era
Kr ee
nr,
Y
An
:
in
..* De R
..
Gründe§
Die Strafkammer hat die Arbeiter Cl, DEE und SEE wegen einer in Tateinheit mit der gewaltsamen Vorname
Das rechtskräftige Urteil gegen die Haupttäter lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe zu deren Verbrechen Beihilfe geleistet; denn sie legt im einzelnen dar, wie der Angeklagte die gemeinschaftliche Ausführung der Straftat der früheren Mitangeklagten bewusst und gewollt durch sein Verhalten förderte. Im Nötigungsstande des § 52 StGB hat sich der Angeklagte entgegen der Ansicht der Revision nicht befunden, weil die Haupttäter ihm gegenüber überhaupt keine Gewalt angewandt noch eine Drohung ausgesprochen haben.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Ludwig
NER
tet,