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BGH Entscheidung vom 07.05.1953 – 5 StR 989/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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nen 900/52 2267 04€

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Ingenieur Alfred K gi zu: Peguuuiiumiiiiiin, geboren am EEE 1905 in camEEB (Posen),

wegen Betruges

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Mai 1953, an der teilgenommen habent

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersckretär zn

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 10.September 1952, soweit es den Angeklagten Alfred Kaul betrifft, samt den Festatellungen dazu aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechts. mittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründes

Der Angeklagte ist von der Anklage freigesprochen worden, in den Jahren 1949 und 1950 fortgesetzt handelnd seine Lieferanten durch Hingabe nicht gedeckter Schecks _ betrogen zu haben. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügı die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Strafrechts. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteiles.

l.) Die Ausführungen der Strafkammer zum äußeren Tatbestande des § 26% StGB sind nicht zu beanstanden. Hierbei wird unter Berufung auf die Entscheidung des Senates vom-25:Juni 1952 (BGHSt 3,69) zutreffend davon ausgegangen, daß die Ausstellung und Hingabe eines zur Zeit der Ausstellung ungedeckten Schecks nicht schlechthin Betrug -ist. Das Urteil stellt jedoch fest, der Angeklagte habe zwar alle Schecks im Einverständnis mit den Empfüngern vordatiert, in diesen aber dennoch einen Irrtum erregt.

Er habe nämlich den Eindruck erweckt, am Fälligkeitstage zahlen zu können. Hierdurch seien die Empfänger, die mit ihren Forderungen in dem anschließenden Konkurs völlig ausgefallen seien, veranlaßt worden, ihm zu ihrem Schaden weitere Waren zu liefern,

2.) Dagegen beanstandet die Revision mit Recht die Ausführungen zum inneren Tatbestand. Dieser ist von der Strafkammer verneint worden, da dem Angeklagten die erforderliche Absicht, sich rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen, nicht nachweisbar sei. Aus diesen Ausführungen ist nicht erkennbar, ob das Landgericht - wie erforderlich - hinsichtlich der an den inneren Tatbestand zu stellenden Erfordernisse zwischen der nur bei unbedingtem Vorsatz zu bejahenden Bereicherungsabsicht, dem auf die Erlangung eines Vermögensvorteiles gerichteten Willen und der Rechtswidrigkeit dieses Vermögensvorteiles unterschieden hat. Insoweit ist bedingter Vorsatz ausreichend. Da hinsichtlich des Vorliegens der Brrei.cherungs-

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absicht Bedenken nicht bestehen dürften, käme es nur auf den inneren Tatbestand hinsichtlich der Rechtswidrigkeit an. Dieser ist im vorliegenden Faile untrennbar verknüpft mit dem Bewußtsein der Täuschung und der Vermögensbeschädigung. Auch insowsit genügt bedingter Vorsatz.

Die bisherigen Feststellungen sind nun nicht ausreichend, den bedingten Vorsatz des Angeklagten zu verneinen. Dieses gilt insbesondere für die ungedeckten Schecks, die der Angeklagte noch von Anfang Mai bis zum 15.Mai 1950 ausgestellt hat, also nachdem ihm ein zu Rate gezogener Buchprüfer erklärt hatte, er müsse Konkurs anmelden, wenn er nicht alsbald 1.500.- bis 2.000.- DM beschaffen könne. Es liegt zum mindesten nahe, daß der Angeklagte in diesen letzten Fällen mit der Möglichkeit gerechnet hat, die Gläubiger würden am Fälligkeitstage ihr Jeld nicht erhalten. Dieses könnte auch daraus entnommen werden, daß der Angeklagte - wie es in dem Urteil heißt - "ein gewisses Risiko auf Kosten seiner Gläubiger einging".

Allerdings würde der Angeklagte nur dann mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben, wenn er die als möglich vorausgesehenen Nachteile seiner Gläubiger auch gebilligt haben würde. Auch aus dem Urteilszusammenhange läßt sich bisher nicht entnehmen, der Angeklagte habe eine Schädigung seiner Gläubiger keinesfalls gebilligt. Die Ausführung des Landgerichts, dem Angeklagten könne geglaubt werden, daß er selbst mit seiner Zahlungsfähigkeit rechnete, ist nicht ausreichend. Insbesondere fehlen bis jetzt jegliche Feststel-Jungen darüber, ob der Angeklagte mit gutem Grund hoffen konnte, die nach Ansicht des Buchprüfers erforderlichen 1.500.- bis 2.000.- DM aufzutreiben, und ob etwa vor Abschluß seiner Bemühungen durch von ihm nicht vorauszusehende Ereignisse seine Ehefrau den Konlurs beim Amtsgericht in Leck anmelden mußte.

Da somit das Urteil auf Grund zines sachlichen Mangels, nämlich der unvollständigen Erörterung des inneren Tatbestandes ‚aufgehoben werden muß, braucht auf die Verfahrensrüge nicht eingegangen zu werden.

Dr. Geier Sarstelt Dr. Koffka Schmiiät Sienmer