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BGH Entscheidung vom 27.09.1960 – 5 StR 377/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 377/60 2167 059

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Werbekaufmann Hermann r (EEE aus FÜ dei x, geboren am EEE 1914 in EEE,

wegen Betruges

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.September 1960, an der teilgenommen habenz

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ee. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte gg als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkamt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts in Hildesheim vom 18.März 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 2 =

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 14 Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und zu Geldstrafen von 14 :wl 300 DM verurteilt, im übrigen freigesprochen. Außerdem sind dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und die Ausübung des Berufes als selbständiger Werbeunternehmer auf die Dauer von fünf Jahren untersagt worden.

Die Revision’ des Angeklagten rügt einen Verfahrensfehler und die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

A. Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer die "in das Wissen des Zeugen > gestellten Tatsachen" als wahr behandelt hat. Das Gericht brauchte daraus nicht zu folgern, daß der Angeklagte ohne betrügerische Absichten gehandelt habe.

B. Auch die Sachrüge dringt nicht durch.

Das Iamdgericht hat den Angeklagten des Betruges für schuldig befunden

a) zum Nachteil der Firmen, die nit ihm einen Vertrag über die Teilnahme an einer Quizveranstaltung abgeschlossen und gemäß den Vertragsbedingungen Geldbeträge im voraus bezahlt hatten,

b) zum Nachteil der veranstaltenden Vereine und Verbände, die ebenfalls nach den Vertragsbedingungen Vorauszahlungen an ihn geleistet hatten.

Hiergegen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Tatbestandsmerkmale des sogenannten "Eingehungsbetruges" sind in allen 14 Fällen nach der äußeren und inneren Tatseite einwandfrei festgestellt.

I. Der äußere Tatbestand.

Die Täuschungshandlungen, der dadurch verursachte

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Irrtum des Getäuschten, seine Vermögensverfügung, die Vermögensbeschädigung und der ursächliche Zusammenhang sind in dem Urteil ausreichend nachgewiesen.

1. Der Angeklagte verpflichtete sich den Firmen gegenüber schriftlich, die eingezahlten Geldbeträge zu ersetzen, falls die Veranstaltung nicht stattfinden sollte (UA S.1l1, 12). Aus welchem Grunde die Veranstaltung ausfiel, spielte nach den Vertragsbedingungen keine Rolle.

Auch den veranstaltenden Vereinen und Verbänden war der Angeklagte zur Rückzahlung der empfangenen Vorschüsse verpflichtet, falls er "den Anlaß für die Nichteinhaltung des Termins gegeben hatte" (UA S.12).

Das Landgericht hat in ausführlichen Erörterungen ohne Rechtsfehler festgestellt, daß der Angeklagte in Anbetracht seiner katastrophalen wirtschaftlichen Verhältnisse, bei seiner Lebensführung und nach seinem Geschäftsgebaren von vornherein weder imstande noch willens war, etwas zurückzuzahlen (UA S.35-37). Darüber hat er die Firmen, Vereine und Verbände getäuscht und in Irrtum versetzt.

2. Dieser Irrtum über die mangelnde Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit des Angeklagten war ursächlich dafür, daß die Vertragspartner im voraus bezahlten. Sie gingen davon aus, daß sie die Gelder zurückerhalten würden, falls ‘die Veranstaltungen ausfallen sollten. Das gilt auch für die Firmen. Zwar mag der wohltätige Zweck der Veranstaltungen für sie ein Beweggrund gewesen sein, sich daran zu beteiligen und mit dem Angeklagten Verträge abzuschließen. Die eingezahlten Geldbeträge waren aber keine Spenden, sondern - wie aus den schriftlichen Verträgen für die Firmen klar ersichtlich war -— Gegenleistungen für die "gesamte Werbung!" des Angeklagten.

3. Für die Feststellung der Vermögensbeschädigung ist zu prüfen, ob sich die Vermögenslage der Getäuschten durch die Vermögensverfügungen, zu denen sie durch die

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Täuschung veranlaßt worden sind, ungünstiger als vorher gestaltet hat. Dabei kommt es lediglich auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung an (RGSt 74,129,130; BGH NJW 1953,

836).

Das hat das Landgericht mit Recht bejaht. Die Firmen, Vereine und Verbände zahlten an den Angeklagten Geldbeträge und erhielten dafür eine (bedingte) Forderung auf Rückzahlung gegen den zahlungsunfähigen und zahlungsumilligen Angeklagten. Dieser erlangte Gegenanspruch war im Vergleich zu dem hingegebenen Vermögenswert minderwertig. Daß es sich dabei vereinbarungsgemäß nur um eine bedingte Forderung

handelte, ist unerheblich. II. Die innere Tatseite.

1. Das Landgericht hat hinreichende Tatsachen festgestellt, die einen zumindest bedingten Schädigungsvorsatz des Angeklagten ausmachen. Zwar läßt das Urteil es ausdrücklich offen, ob der Angeklagte von vornherein beabsichtigte, die (später ausgefallenen) Veranstaltungen nicht durchzuführen (UA S.37). Darauf kommt es aber nicht an. Der Angeklagte mußte in Anbetracht seiner finanziellen Lage und der Umstände, unter denen sein Unternehmen arbeitete, jederzeit damit rechnen, und er rechnete auch ddmit, daß einzelne Veranstaltungen nicht durchgeführt werden könnten (UA S.37/38). Er kannte aber seine wirtschaftliche Lage genau und wußte, daß er nicht in der Lage sein würde, in einem solchen Falle die Gelder zurückzuzahlen, und er war auch von Anfang an nicht willens, etwas zurückzuzahlen (UA S.35). Er wußte und billigte also, daß die Vertragspartner keine gleichwertige Gegenforderung erwarben und dadurch einen Schaden erlitten.

2. Der Angeklagte handelte auch in allen Fällen mit dem Willen, einen Vermögensvorteil zu erlangen. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes braucht sich die Absicht des Täters nur auf den Vermögensvorteil zu beziehen, nicht auf dessen Rechts-

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widrigkeit. Bezüglich der Rechtswidrigkeit des Vorteils genügt bedingter Vorsatz (vgl. RGSt 55,257 ff; RG HRR . 1940,1270; BGHSt 3,99,101;5 Urteil des Senats - 5 StR 989/52 - vom 7.Mai 1953). Diesen bedingten Vorsatz hat das Landgericht ebenfalls ausreichend festgestellt. Der Angeklagte wollte in keinem Falle etwas zurückzahlen, obwohl er seine Rückzahlungsverpflichtungen bei Ausfall der Veranstaltungen kannte.

III. Auch sonst läßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Bei dem festgestellten Sachverhalt bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme von 14 selbständigen Handlungen. Realkonkurrenz ist auch bei mehrfacher Erfüllung des gleichen Tatbestandes die Regel.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmitt

Börker Faller