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BGH Entscheidung vom 30.04.1953 – 3 StR 925/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen d es Volkes

In der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Adolf PB CHE zu: To: dort geboren an EB 19:5,

- wegen fahrlässiger Tötung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundösrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr. Baldus

Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt mer als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ra als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 7. Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. : .

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist unter Freisprechung von der Anklage der Unfallflucht wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 9 Abs 2, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie führt zur Aufhebung des Urteils.

1.) Der Angeklagte war am Nachmittag des 11. März 1952 mit seinem Motorrad in Begleitung seiner Bekannten Ilse AGB zu einer Gastwirtschaft an der Bevertaisperre gefahren, wo er im Laufe des Abends sechs Glas Bier und einen Schluck Wein trank. Auf dem Heimweg. der gegen

22 Uhr angetreten wurde, näherte sich der mit Stadtlicht und im ersten Gang fahrende Angeklagte der Einmündung in die Bundesstrasse 237. wo sich zur Unfallzeit zwei grössere Schlaglöcher befanden. Als eran dieser Einmündung das Fernlicht einstellen und in den zweiten Gang umschaiten wollte, verlor er piötzlich die Gewait über das Motorrad, geriet auf den unbefestigten Bürgersteig und stürzte zu Boden, als er nach 6 m die Fahrbahn wieder erreicht hatte. Die Mitfahrerin eriitt bei dem Sturz sc schwere Verletzungen, dass sie am folgenden Tage verstarb. Der genaue Zeitpunkt des Unfalls ist im Urteil nicht angegeben. Die um 9370 Uhr bei dem Angeklagten entnommene Blutprobe ergab 0,85 %o Blutalkohol.

Die Strafkamner, die unterstellt, dass der Angeklagte mit dem Vorderrad in die Schlaglöcher geraten sei, sieht sein Verschulden darin, dass er bei der von

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‚ihm angegebenen Geschwindigkeit von 35 km/st bei einge-

schaltetem Stadtlicht die Schlaglöcher nicht gesehen habe. Das sei nur dadurch zu erklären, dass er angesichts seiner Sichtweite zu schnell gefahren sei und infolgedessen "die Fahrbahn für die Länge seines Bremsweges nicht unter Kontrolle" gehabt habe. "Nach Ansicht der Strafkamnmer" sei diese leichtfertige Fahrweise auf den Alkoholgenuss zurückzuführen; die genossene Menge sei zwar nicht sehr erheblich gewesen, habe aber ausgereicht, um das Reaktionsvermögen zu vermindern. Der Angeklagte habe der Fahrbahn nicht die erforderliche Aufmerksamkeit gewidmet. Er habe auch wissen müssen, dass ein Motorrad schon auf kleine Unebenheiten der Fahrbahn sehr stark

reagiere; \ ’

2.) Diese Begründung des Schuldspruchs ist in mehrfacher Hinsicht rechtlich fehlerhaft.

a) Aüs dem Urteil ergibt sich nicht die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte mit dem Vorderrad in ein Schlagloch geraten sei und dadurch die Herrschaft über das Fahrzeug verloren habe. Diese Unfallursache wird nur unterstellt und darauf der Schuldspruch gegründet. Mit Recht hält die Revision eine solche Schuldfeststellung für unzulässig, solange nicht feststand, dass

.der Angeklagte, auch wenn er nicht in ein Schlagloch

geraten ist, den Unfall mit Sicherheit verschuldet hat. Das Urteil lässt aber die Möglichkeit, dass der Unfall nicht auf ein Verschulden des Angeklagten zurückzuführen ist, offen. Eine gegenteilige Überzeugung der Strafkammer

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lässt sich auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Jedenfalls ist an keiner Stelle des Urteils gesagt, worin das Verschulden des Angeklagten liegen soi.. wenn er nicht in ein Schlagloch geraten ist.

Schon aus diesem Grunde muss das Urteil aufgehoben werden. Die Strafkammer erhält dadurch Gelegenheit, erneut eine Aufklärung der Unfallursache zu versuchen. Sie wird insbesondere, gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen, prüfen können, welcher Art die Fahrspur auf dem Bürgersteig war,und: ob ein Motorrad, dessen "Lenker dem Fahrer aus der Hand geschlagen" wurde, noch eine normale Fahrspur von 6 Metern hervorrufen kann. Nach den bisherigen Feststellungen besteht auch die Möglichkeit, dass der Angeklagte den Verlauf äer Bundesstrasse falsch beurteilt und deshalb eine falsche Fahrtrichtung eingeschlagen hat. Denn nach seiner eigenen Darstellung will er nicht bemerkt haben, dass er auf den Bürgersteig geraten ist.

b) Aber auch wenn festgestellt wäre, dass der Angekliagte mit dem Vorderrad in ein Schlagloch geraten ist, könnten die Erwägungen der Strafkammer zur Schuldfrage nicht gebilligt werden. Der Hinweis, der Angeklagte

habe wissen müssen, dass ein Motorrad schon auf kleine Unebenheiten der Fahrbahn sehr stark reagiere, ist kein geeigneter Gesichtspunkt. zur Begründung des Schuldspruchs.

Als Motorradfahrer mit längerer Fahrpraxis wird der An-

geklagte diese Gefahr gekannt haben. Warum aber dieses

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“rechtigt, dass ein Motorradfahrer bei der Einmündung in

‚der Angeklagte, wie schon hervorgehoben, nicht ohne

-Reaktion noch ermöglichte, schon sichtbar waren. Das

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allgemeine Wissen den Angeklagten hier zu einer anderen Fahrweise, insbesondere einer geringeren Geschwindigkeit, hätte veranlassen müssen, ist nicht ersichtlich. Der Kraftfahrer braucht, wenn er die Strecke nicht aus Erfahrung kennt, nicht mit Schlaglöchern an der Einmündung zu einer Bundesstrasse zu rechnen. Dass die Beschaffenheit der Fahrstrecke vor der Einmündung einen soichen Verdacht erregen musste, ist nicht festgestellt. In diesem Zusammenhang ist auch der Einwand der Revision be-

eine Hauptverkehrsstrasse seine Sorgfalt in erster Linie der Verkehrslage widmen muss. Er kann nicht die gleiche Aufmerksamkeit auf etwaige, ansich nicht zu vermutende Uneberiheiten der Fahrbahn richten (vgl Urteil des Bundesgerichtshofs, III. Zivilsenat, vom 21. Juni 195i in VRS 1952, 7).

c) Auch die weiteren von der Strafkammer angeführten Gesichtspunkte (ungenügende Beobachtung der Fahrbahn und durch Alkoholgenuss herabgesetzte Reaktionsfählgkeit) reichen zu einer Schuldäfeststellung nicht aus.

Die Sichtweite bei eingeschaltetem Stadtlicht beträgt zwar 25 m. Die Beurteilung der Strafkammer wäre aber nur richtig, wenn die Schlaglöcher, mit deren Vorhandensein

weiteres zu rechnen brauchte, auch auf diese Entfernung, jedenfalls auf- eine Entfernung, die eine rechtzeitige

ist nicht festgestellt. Im übrigen kann der Unfall auf den Alkoholgenuss und die damit verbundene Herabsetzung

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der Reaktionsfähigkeit erst dann zurückgeführt werden, wenn die Möglichkeit rechtzeitiger Reaktion feststeht. Ohne diese Feststellung entbehrt die Annahme, verminderte Reaktionsfähigkeit sei die Ursache des Unfalls gewesen, einer ausreichenden Grundlage. Zudem hat ein Blutalkoholgehalt von 0,85 %o nur unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. bei erhöhter Alkoholempfindlichkeit, eine wesentliche Verminderung der Reaktionsfähigkeit zur Folge. Auch insoweit enthält das Urteil keine Feststellungen.

dä) Schliesslich kann der Strafkammer nicht gefolgt werden, soweit sie den Angeklagten einer Übertretung nach § 9 Abs 2 StVO für schuldig befunden hat. Wenn

die Einrichtung des Scheinwerfers der Vorschrift des

§ 50 Abs 6 StVZO entsprach, hatte der Angeklagte eine Sichtweite von 25 m. Der Anhalteweg beträgt bei durchschnittlicher Reaktionszeit (1 Sek.), einer Geschwindigkeit von 35 km/st und mittlerer Bremsverzögerung (Am/sec®) etwa 22 m. Er war also keinesfalls grösser als die Sichtweite. Andere Umstände, die den Angeklagten zu einer geringeren Geschwindigkeit verpflichtet hätten, sind nicht festgestellt.

Rotberg | Koeniger Busch Baldus Maass

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