Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 30.04.1953 – 3 StR 60/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3_StR 60/53 2278 029.
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kunstschlosser Matthias Kurt K EB zus VO - FEED. geboren zu EEE 1907 in Eiberfeld,
z.2t. in Untersuchungshaft, wegen Betruges i.R. uU.8.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, x Bundesrichter Dr. Koeniger Bundcsrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Tr. Baldus
Bundesrichter Maaß: als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt enmert als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter WB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 31. Oktober 1952 im Strafausspruch mit den diesem Ausspruch zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. nn
‘Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
- 2.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in acht Fällen, und zwar in zwei Fällen zugleich in Tateinheit mit Körperverletzung, in allen Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde, unbefugter Führung eines akademischen Grades sowie der Berufsbezeichnung eines Arztes zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren
verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtige Anwendung sachlichen Kechts; sie ist zum Teil begründet.
Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsmässig erhoben (§ 344 Abs 2 StPO) und daher unzulässig.
1.) Wie das Landgericht im einzelnen dargelegt hat, trat der Angeklagte, der von Beruf Schlosser ist, im ersten Halbjahr 1952 in allen acht Fällen unberechtigt als Arzt und Inhaber des medizinischen Doktorgrades auf. Die Geschädigten glaubten an die von ihm vorgetäuschten Fähigkeiten, eine fachgerechte ärztliche Diagnose stellen und eine entsprechende Behandlung ausführen zu können. Sie schenkten ihm Vertrauen und beauftragten ihn mit ärztlichen Dienstleistungen. Deshalb hielten sie sich für verpflichtet, seine Leistungen zu vergüten. Das geschah auch in allen Fällen. Das Landgericht hat in diesem Verhalten die Merkmale des Betruges erblickt. Dies ist nicht zu beanstanden. “, z
2,) Auch die Verurteilung wegen der in Tateinheit mit dem Betrug verletzten Strafbestimmungen des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl I 985), des Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar 1939
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(RGBl1 I 25) und der Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935 (RGBl I 1433) begegnet keinen Bedenken.
3.) Mit Recht hat das Landgericht ferner den Fortsetzungszusammenhang zwischen allen acht Einzelhandlungen verneint. Der Angeklagte hatte zwar vor, als Arzt aufzutreten, ohne Erlaubnis die Heilkunde auszuüben und durch entsprechendes betrügerisches Verhalten seine wirtschaftliche Lage zu verbessern. Das Landgericht kommt aber zu dem Ergebnis, dass dieser allgemeine Entschluss nicht als Gesamtvorsatz im Rechtssinne anzusehen sei, da er keinen bestimmten Gesamterfolg umfasst habe. Auch hierbei sind dem Landgericht keine Rechtsfehler unterlaufen.
% 4.) Das Landgericht hat angenommen, dass der Betrug in allen Fällen unter den Voraussetzungen des Rückfalls begangen worden ist. Hierzu hat es dargelegt: Nachdem der Angeklagte mehrfach, zuletzt im Jahre 1938, rechtskräftig wegen Betruges verurteilt worden war und eine Strafe von vier Monaten Gefängnis bis zum Ende des Jahres verbüsst hatte, beging er als Soldat im Kriege einen weiteren Betrug. Mit einem gefälschten Urlaubsschein erschwindelte er sich eine \iehrmachtfahrkarte, um einer Bestrafung zu entgehen, mit der er wegen staatsfeindlicher Äusserungen rechnete. Am 16. April 1941 wurde er von einem Kriegsgericht wegen Zersetzung der Wehrkraft sowie wegen Urkundenfälschung und Betrugs zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Diese Strafe verbüsste er danach während mehrerer Jahre in einen Straflager. Diese Feststellungen reichen nicht aus, um dem kevisionsgericht die Nachprüfung der Verurteilung wegen Rückfallbetruges zu ermöglichen. :
Irrig ist allerdings die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die im Jahre 1941 verhängte Betrugsstrafe noch nicht verbüsst sei, weil nach der damaligen Übung die in die Zeit des Krieges fallende Vollzugszeit nicht auf die Strafzeit angerechnet worden sei. Da der Angeklagte mit Kriegsende seine Freiheit wiedererlangt habe, könne er die zweite Betrugsstrafe noch nicht verbüsst haben.
Es ist möglich, dass auf Grund der Verordnung vom 11. Juni 1940 (REBl I 877) angeordnet worden ist, dass die Vollzugszeit, die in die Zeit des Kriegszustandes fiel, nicht auf die Strafzeit angerechnet werden sollte. Eine derartige Anordnung bedeutete aber nicht, dass die Verbüssung der Strafe überhaupt erst nach Kriegsende einzusetzen hatte, sondern lediglich, dass bei der Berechnung der im Urteil festgesetzten Strafdauer die Zeit bis Ende des Krieges nicht zu berücksichtigen war (R6St 76, 363). Diese Auslegung wird auch dem Sinn der Vorschrift über die sogenannte Rückfallverjährung (§ 245 5t6B) gerecht und steht nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 1, 246, die einen anders’ gelagerten Fall betraf.
Mit Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass der Lauf der Zehnjahresfrist des § 245 StGB nicht begann, solange der Angeklagte eine Gesamtstrafe verbüsste, in - der die Betrugsstrafe aufgegangen war. Da die Einsatzstrafe mit dem rechtskräftigen Ausspruch der Gesamtstrafe ihre selbständige Bedeutung verloren hatte, wurden nit irgendeinem Teil der Gesamtstrafe all ls verhängten Finzelstrafen verbüsst (RGSt 60, 206). Dejshalb kommt es entgegen der einung des Beschwerdeführens für die Feststellung der Pückfallvoraussetzungen in | esen Zusanmmenhang auch nicht darauf an, dass das ran die Höhe der wegen Betruges verhängten Einsatzstrafe nicht mehr feststellen konnte. j
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Indessen hätte das Landgericht im Hinblick auf die Umstände, die im Jahre 1941 zur Verurteilung wegen Betruges geführt haben, prüfen müssen, ob eine Tilgung des Vermerkes über die Verurteilung vorgenommen worden oder vielleicht zu Unrecht unterblieben ist. Wach § 5 Abs 2 des Gesetzes über beschränkte Auskunft aus dem Strafregister und die Tilgung von Strafvermerken vom 9. April . 1920 gilt, wenn der Vermerk über eine Verurteilung im strafregister getilgt worden ist, die Verurteilung nicht mehr als Bestrafung im Sinne solcher Vorschriften, die
für den Fall, dass der Täter bereits bestraft ist, eine
schwerere Strafe oder andere Kechtsnachteile androhen. Fieraus ergibt sich, dass eine Verurteilung, deren Vermerk im Strafregister getilgt ist, nicht mehr zur Begründung einer Rückfallstrafe herangezogen werden kann.
Der wirklichen Tilgung steht die Tilgungsreife gleich (R6St 64, 146).
Das Landgericht hätte in diesem Zusammenhang nicht übersehen dürfen, dass nach Kriegsende vielfach Straffreiheit gewährt wurde wegen solcher Straftaten, die aus politischen Gründen in der Zeit vom 30. Jamuar 1955 pis 8. Mai 1945 begangen worden sind. Ein solcher Straferlass kam auch in Betracht, wenn die Straftat begangen worden war, um sich der Verfolgung durch den Nationalsozialismus zu entziehen. Die von den Oberlandesgerichtspräsidenten der britischen Zone hierüber erlassenen Verordnungen bestimmten durchweg, dass bei Gewährung von Straferlass die Vermerke über die Strafen im Register zu tilgen waren (vgl die VOen über Straferlass und Abänderurg von Strafurteilen vom 13. November 1945, Hannoversche Rechtspflege 1945 S 8; VO über die Gewährung von Straffreiheit vom 21. Januar 1946, JBl Köln 1946, 6; VO des Zentraljustizamtes über die Gewäkrung von Straffreiheit vom 3. Juni 1947, VOB1 BZ 1947, 68). Der vom Land-
gericht bisher festgestellte Sachverhalt, der vom Revisionsgericht allein zugrunde zu legen ist, deutet darauf hin, dass der Angeklagte den Betrug beging, um sich der Verfolgung wegen der von ihm begangenen Wehrkraftzersetzung zu entziehen. Infolgedessen hätte geprüft werden müssen, ob eine Entscheidung über die Gewährung von Straferlass ergangen war, ob sie lediglich die Verurteilung wegen Wehrkraftzersetzung oder auch die wegen Betrugs betraf, ob die Gesamtstrafe herabgesetzt und in welchem Umfange der Vermerk im Strafregister etwa getilgt worden ist oder hätte getilgt werden müssen. Wäre auf Grund der wieder&egebenen Vorschriften über Straferlass eine Entscheidung über den Straferlass getroffen worden, .die die Verurteilung wegen Betruges einschloss, jedoch die Tilgung im Strafregister unterblieben, so könnte der Vermerk im Strafregister für die Begründung des Rückfalls nicht mehr herangezogen werden.
Da die bisherigen Feststellungen die Verurteilung wegen Rückfalls nicht tragen und sich weiter nicht ausschliessen lässt, dass die Höhe der verhängten Gefängnisstrafe von der Annahme des Rückfalls beeinflusst worden ist, musste das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.
5.) Die neue Verhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit geben, die fehlerhafte Fassung der Urteilsformel zu berichtigen. In ihrem gegenwärtigen Wortlaut enthält sie
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Rotberg Koeniger Busch Baldus Maaß.
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