Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Urteil vom 28.04.1953 – 2 StR 550/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Das Landgericht erliess gegen den Angeklagten am 26. Januar 1952 folgendes Urteil:
"Das Verfahren wird, soweit dem Angeklagten fortgesetzter Diebstahl und widernatürliche Unzucht zur Last gelegt wird, nach § 3 Abs 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. -
Der Angeklagte wird - unter Freisprechung im übrigenwegen versuchter Erpressung und wegen schwerer Freiheitsberaubung in 13 - dreizehn - Fällen zu einer Gesamtstrafe vond-drei- Jahren und 6 -sechs- Monaten Zuchthaus verurteilt,
Dem Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt..
Die Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerech-
net,
Die Kosten »...":
Darauf erging am 28. April 1953 folgendes Urteil des Senats:
"], Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und
des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in
Köln vom 26, Januar 1952
a) dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen ver- eo: suchter Erpressung (III B) und wegen schwerer Frei- R heitsberaubung in 3 Fällen (III E 6,8 u. 10) ver-
es
urteilt ist und wegen acht (III E 4) und wegen
zwei (T11 E 5) schwerer Freiheitsberaubungen je-- weils in Tateinhkeit begangen, verurteilt wir: b) mit den Feststellungen in den Fällen TIIT A und D sowie im Strafausspruch in den Fällen III'E.4 und 5 . und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. _ 2, Im imfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückver-
wiesen,
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3, Im iibrigen werden die Revisionen verworfen."
"Soweit dem Angeklagten fortgesetzter Diebstahl zur
Last gelegt wird, wird das Verfahren eingestellt,
Soweit dem Angeklagten erschwerte Unzucht zwischen
liännern zur Last gelegt wird, wird er freigesprochen,
Der Angeklagte wird verurteilt wegen 8 schwerer Freiheitsberaubungen und wegen 2 schwerer Freiheitsberaubungen - jeweils in Tateinheit begangen - und unter
Einbeziehung der durch Urteil der 3. gr.» Strafkammer
des Landgerichts in Köln vom 26, Januar 1952 wegen
versuchter Erpressung und wegen schwerer Freiheitsberaubung in 3 Fällen
rechtskräftig erkannten Strafen, zu einer Gesamtstrafe von 6 Jahren Zuchthaus,
Dem Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte suf die Dauer von 5 -Lünf- Jahren aberkannt, Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe voll angerechnet,
Soweit auf Kinstellung des Verfahrens und auf Freisprechung erkannt ist, werden die Kosten des Verfahrens der Staatskasse ,in übrigen den Angeklagten auferlegt; jedoch wird die durch die Revision entstan-
dene Gerichtsgebühr um 1/5 ermässigt."
Der Angeklagte ist also durch die Urteile des Landgerichts rom 26. Januar und des Senats von 28. April 1953 rechtskräftig verurteilt: wegen versuchter Erpressung und wegen
schwerer Freiheitsberaubung in drei Fällen zu den im Urteil
vom 26, Januar 1952 ausgesprochenen Finzelstrafen und wegen
acht und wegen zwei schwerer Freiheitsberaubungen, jeweils
in Tateinheit begangen, ohne Strafausspruch, Abgesehen von
Nunmehr hat das Landgericht am 15, Juli 1953 für Kecht erkannt
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den Fällen des Diebstahls und der widernatürlichen Unzucht, nunmehr ebenfalls rechtskräftig und zwar zu Gunsten des
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klagten entschieden sind, ist es also nur noch die Auf-
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‚abe der Strafkammer gewesen, in den beiden letzten Tällen
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der sclweren Wreiheitsberaubungen Einzelstrafen festzusetzen und für sämtliche Straftaten eine Gesamtstrafe zu bilden sowie etwaige Nebenstrafen zu verhängen, Das ist in rechtlich einwandfreier heise geschehen, so dass die Revision des Angeklasten keinen Erfolg haben kann
I. Yerfahrensrügen
1.) Die Revision behauptet die Verletzung des § 358 Abs’ StPO. Sie meint, die Erhöhung der Gesamtstrafe um zwei Jahre und sechs Monate Zuchthaus verstosse gegen das Versot der reformatio in pelus, weil der Senat das Urteil in den beiden im Strafausspruch bisher noch unerledigten Tällen nur zu Gunsten des Angeklagten abgeändert habe. Diese Ansicht trifft nicht zu.
Das Verböt des § 358 Abs 2 StPO gilt nur dann, wenn entweder nur der Angeklagte oder sein gesetzlicher Vertreter oder zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat, Das ist hier nicht der Fall. Die Staatsanwaltschaft hat zu seinen Lasten Revision eingelegt. Des-
halb entfiel die Bindung des .Vorderrichters an die im Urteil
vom 26, Januar 1952 ausgesprochene Gesamtstrafe (RGSt 59 291, 292; 62, 216, 217; 400, 404),
Es ist zwar, wie die Revision zutreffend hervorhebi, in Rsohtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass eine zwar zum Nachteil des „ngeklagten eingelegte, jedoch erfolglos ‚ebliebene Revision der Staatsanwaltschaft das Verbot des
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558 Abs 2 StPO nicht beseitigt, Die Revision der Staatsanwaltschaft hat jedoch in beiden Fällen der schweren freiheitsberaubungen Erfolg gehabt; der Senat hat das Urteil des Landgerichts vom 26, Januar 1952 auch auf die Revision
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der u astsanwaltschaft aufgehchben. wie der Entscheildungssätz
seines Urteils zweifelsfrei ergibs. Der kinweis der Revision
darauf, dass der Senat die kevisionen der Slaatsalmaltschaft und des Angeklagten in den Gründen getrennt behandelt und
die beiden Fälle der Freiheitsberaubungen nur auf die Kevision des Angeklsgten hin erörtert habe, besagt dazu nichts Bine solche gesonderte Stellungnahme geschi eht aus 7vecknissirkaitseründen. Es ist nicht notwendig, in Jedem einzelnen Falle zu erörtern, ob ein Rechtsfehler nur auf eine oder
auf beide Revisionen zu beachten ist, wenn der Entscheidungs satz jeden Zweifel hierüber ausschliesst. Die Revision der Steatsamwaltschaft ist also erfolgreich gewesen. Kin Fall
des \ 358 Abs 2 StPO liegt daher nicht vor,
Die Kevision meint, das Rechtsmittel der Staastsanwaltscusft habe "im rechtlichen En
rgebnis" keinen Lrfoig gehab' weil Zei Jeı
de n selbständige Freiheitsberaubungen schwerer wöügen
als zwei, die nech dem Urteil des Senats librig geblieben sziel
Das ist jedoch unrichtig. Eine liehrzahl von Verbrecuen beging det nicht notwendig Geshalb einen geringeren Schuldvurwurf gegen den läter, weil sie rechtlich zusammentreilen. Das Ge-
eunteil ist möglich, Wer auf Grund eines einheitlichen Vorsatzes einen bestimmten GesamterTolg auf strafbare Weise her eralrt. kann höhere Strafe verdienen, als der Gelegenheits tEter, der diesen Erfolg nach und nach durch selbständige strafbare Handlungen erreicht. Es bleibt stets dem Ermessen des Tatrichters überlassen, welche Bedeutung er der Frage, ob mehrere Straftaten rechtlich oder sachlich zusammentreffe in. Bezug auf die Strafzumessung beilegen will. Us lEsst sich deshalb ksineswegs sagen, dass der Senat den Schuldspruch zu „u Gunsten des Angeklagten abgeändert hat, Es sind vielmehr wei neus einheitliche Straftaten gegeben, die sich wit den
selbständigen zehn strafbaren Handlungen des Urteils von
26. Januar 1952 nicht decken, sondern etwss anderes bedeuten
(vgl R6St 67, 256, 242), Hätte nur der Angeklagte üder sein gesetzlicher Vertreter oder zu seinen eanscan die Dtaatsanwaltschaft Kevision eingelegt, so wäre allerdings die Vereiner höheren Strafe als drei Jehre und secis LiO-
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Suchthaus nicht zulässig gewesen. Da jedoch auch die
zu seinen Nachteil eingelegte kevision der staatsanwalt-
schalt im ersten Revisionsverlalren das N Erzebnis erzielt hat, begrenzt nur der strafraln des % 259 Abs 2 StGE, nicht aber 5 3558 Abs 2 StPü das Trele Ürmessen
des Tatrichters
2,) Lie kevision rügt die Verletzung der Aufklärungsofliecht, Sie weist darauf hin, dass in der ersten Hauptverhandlung ausweislich der Urteilsgrände der Zeuge BB v<-
kundet hat, er sei an dem vom Angeklagten der Lagerleitung
aitgeteilten liehldiebstahl beteiligt gewesen, deshalb Fes
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nommen, jedoch von dem Angeklagten aus dem Bunker wieder
herausgeholt worden. Sie meint, dis Strafkammer hätte auch in der zweiten Hauptverhandlung EM :5:=2n und. wenn sie
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ihm gla ‚ubte, den von ihm geschilderten Vorfell dem Angekla
ten augute halten müssen. Der Angriff zeit Teiäl. Lie Stratkanmer hat " in der ersten Verhandlung, wie das Urteil ergibt, nicht fü - glaubwürdig gehalten, weil er den Als @& tiv angehörte und ein Gefolgsmann des Änge.lagten war. Die Revision trägt keine Umstände vor, die die Strafkammer
dennoch hätten drängen müssen, DW „ochmals zu vernehmen.
Im übrigen hat der latrichter nach 3 267 Abs % StPO
2)
nur die Unstände anzuführen, die Für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Us kann dalier keine Rede däavon sein, dass er nzch jeder möglichen guten Tat eines Al- "oklagten forschen und sie denn bei der Strelzumessung berücksichtigen müsse (vgl. hierzu Taiist 5, Z18, 220). ut er
darin auch keine Verletzung der Auf-
IE, Sachbeschwerde
1,) Lie Revision behauptet, die Strafkammer stelle einmal fest, der Angeklagte sei überzeugter Kormunist gewesen, während sie bei der Strafzumessung nicht gelten lasse ‚dass er aus echtem politischen PFanatismus gehandelt habe. Bin Wi- | derspruch besteht indessen nicht. Die Strafkammer gibt zunächst kurz die Einrlassung des Angeklagten wieder, er habe sich bis Ende 1946 "zu einem überzeugten Lommunisten'" entwickelt, obwohl gewisse Zweifel "infolge der praktischen
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Durchführung der Ideologie" geblieben seien. Diese politische Ealtung des Angeklagten erläutert sie dann näher dahin, dass er "nach eigener Angabe bei aller Begeisterung für die kommunistische Ideologie leiztlich doch Zweifel geg senüber der Berechtigung der \sommunistischen Lehren infolge seiner
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nen Erfahrung und Anschauung über die durch die prak -
& tische Durchführung dieser Lehren entstandenen tatsächlichen höiltnisse besass", Diese eigene Einlassung des Angeklag-
ten es sie zu Grunde und folgert aus ihr, der Angeklagte
er
abe nicht aus "echten" Fanatismus gehandelt, Las ist denk- ©
= bzlich icht fehlerhaft; denn au® echter politischer Lei-
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denschaft handelt nur ein Nensch, der weder hinsichtlich
der Lehre, der er anhängt, noch hinsichtlich ihrer Durchführbarkeit Zweifel hegt.
2,) Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte als
Arzt spine Pflicht erfüllt hat, Bei der Strafzumessung heißt es? Nanstatt 2 a helfen, zu heilen und zu trösten, hat der
Ange eklagte ein ganzes Lager in Furcht versetzt und unsag-
bares Leid über die Kameraden gebracht, die durch seine
Denunzia +ionen verurteilt worden sind." Darin findet die
kevision einen Widerspruch, Er besteht nicht. Der Angekläag-
te hat, soweit es ihm oblag, Kranke zu behandeln, sich einwandfrei verhalten, jedoch als Leiter des EB. :tivs mit
dem YEiLD zusammengearbeitet und Kameraden, die sich in
äusserster körperlicher und seelischer Not befanden, bewusst einer grausamen Verfolgung durch die russischen Behörden Diese Feststellungen sind wohl mit-
inander zu vereinen,
2]
3,) Die Revision beanstandet die Annahme der Strafkammer, die von dem Ängexlagten angezeigten "Mehldiebe" seien zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden, deren Höhe nicht feststehe, Sie hält dies für widerspruchsvcll, Das ist aber nicht der Fall, Das Urteil stellt zu-
nächst fest, dass ein russisches Gericht die von dem Angeklagten angezeigten "Salzesser" zu je zwei Jahren Gefüngnis verurteilt nat. In unnittelbarem Anschluss daran heisst es, dass die 'iehldiebe" langjährige Strafen erhalten haben, geren Höhe nicht bekannt ist, Wit dieser Bemerkung ist ersichtlich nur gesagt, dass die "Wehldiebe", wenn Sich auch die genaue Höhe der Strafe nicht feststellen lasse, jedenfalls mehr als zweijährige Freiheitsstrafen erleiden mußten, Dies wird noch klarer, wenn man diesen Strafzumessungsgrund mit den Feststellungen im ersten Urteil zur Schuldfrage zu-
sammenhält, wo es hierzu heisst:
"Die Freiheitsentziehung in Russland dauerte infolge dieser Bestrafung - von den Zeugen wurden Strafen von 1o und 15 Jahren erwähnt - und auch der Angeklagte selbst sah es als wahrscheinlich voraus und auch heute ‚als wahrscheinlich an, dass derartige Strafen erfolgt sind - auch länger als die normale Gefangenschaft der übrigen Kriegsgefangenen." ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, dass die rsfkammer aus dem angegebenen Grunde die Freiheitsbe- [pP
gegenüber den "liehldieben" schwerer beurteilt als
die übrigen Verbrechen nach % 239 Abs 2 StGB,
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4.) Lie Ansicht der Revision, die Dauer der Freiheitsberaubung über eine \ioche gehöre zum Tatbestand des § 239
Abs 2 StGB und dürfe deshalb niemals straflschärfend verwertet werden, ist Offensichtlich falsch. Diese Bestimmung ist vielmehr schon erfüllt, wenn die Beraubung eine wenn auch noch so kurze Zeit über eine Woche engedauert hat. Jede weitere Dauer ist für die Strafzumessung von Bedeutung, so wie es für die Diebstahlsstrafe eine Rolle spielt, ob
der Täter einen oder zehn goldene Ringe gestohlen hat,
5,) Die Revision vermisst eine Srörterung der Frage, vb der Angeklagte die "Mehldiebe" nicht verfolgen liess, weil sie der Lagergemeinschaft Nahrungsmittel entzogen hatten. Sie meint, wäre dies der Fall gewesen, so habe der Angeklagte nicht "durch unmenschliches Verhalten", wie das Urteil feststelle, seine Kameräden in tiefes Leid gestürzt. Indessen hat das erste Urteil bereits rechtskräftig festgestellt, dass der Angeklagte in diesem Falle seine Kameraden aus politischen Gründen verfolgt hat, Er gab zunächst seine Vernehnmungsprot okolle dem russischen Kommandanten, Dieser legte sie zur Seite mit dem Bemerken, der Angeklagte solle sich nicht um Dinge kümmern, die ihn nichts anging ‚en. Darauf vandte sich der Angeklagte an die politische Abteilung, inden er die Angelegenheit zu einer Äntifasache machte, Der Be-
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weggrund, der den Angeklagten zu der Anzeige der "niehläiebe"
trieb, stand damit fest, Eine andere Beurteilung war deshalb nicht mehr zulässig,
6,) Schliesslich berängelt es die Revision, dass die Strafkammer nicht erörtere, warum sie ‚eine höhere Strafe als das erste Urteil für angemessen halte, Dies schreibt Jedoch das Gesetz nicht vor, Der Tatrichter hat nur die Umstände anzuführen, die für die eigene Strafzumessung bestimnend gewesen sind. Dieser Vorschrift genügt das Urteil»
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Entgegen der „einung der Revision widerspricht es keines-
chtsstzatlichen Denken, es ist nicht einmal unge-
vegs ass die Gerichte des
wöhnlich, süöndern recht häufig, sten Rechtszuges auf eine erfolgreiche Kevision der
haatsannatschafl hin höhere Strafen aussprechen, wenn
sie dies für angemessen halten,
Dr ,Detterweich Werner Dr, Sauer
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