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BGH Entscheidung vom 23.04.1953 – 5 StR 937/52

5. Strafsenat

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StR 2

ImNanmnen des Volkes

In der Strafsache gegen

den technischen Kaufmann Kurt S (u

aus BEEEEED-CUREEEE. geboren am EEEEED :599 in cp rezirk zw,

wegen Betruges im Rückfall

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23.April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. B als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16.Septenber 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Nückfallbetruges in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden, weiterhin zu 300.- DM Geldstrafe und drei Jahren Ehrverlust. Das Urteil war auf die Revision des Angeklagten aus den folgenden Gründen aufzuheben.

N N

Der Angeklagte hat am 20.Dezember 1951 von dem kaufmann ÜCEEB ein Dariehn von 100.- IM erhalten. Der Angeklagte benötigte nach seiner Erklärung dieses Geld zum Abschluß eines günstigen Geschäftes mit Stahlsitzfedern für Möbelwerkstätten. Dieses Geschäft ist nicht zustendegekommen. Die 100.- DN hat der Angeklagte sodann für sich verbraucht.

a) Die Revision beanstandet in diesen Felle zunächst das Verfahren. Es sei - so wird hierzu "ausgeführt - auf den Hilfsamtrag des Verteidigers. nicht entschieden worden, den Kaufmann Siemund darüber als Zeugen zu vernehmen, daß der Angeklagte schon mehrfach für Möbelwerkstätten Stahlsitzfedern beschafft habe. Allerdings ist dieser Antrag auch in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich erörtert worden. Das Landgericht hat jedoch das in das Wissen des Siermund Gestellte als wahr unterstellt. Der Angeklagte ist daher jedenfalls nicht beschwert.

Die Revision rügt weiter, die Strafkamner habe es unterlassen, von Amts wegen aufzuklären, ob der \ngeklagte tatsächlich einen Abnehmer für Stahlsitzfedem gehabt habe. Die Rüge erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO. Es fehlt an der Angabe, welche Beweismittel das Gericht hätte benutzen sollen, um weiter die Wahrheit zu erforschen (vgl. BGHSt 2, 168).

b) Eit Recht beanstandet die Revision mit der Sach- . rüge, daß die Voraussetzungen eines Betruges nach § 263 StGB nicht ausreichend festgestellt worden sind. Der An-

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geklagte hatte sich dahingehend verteidigt, er sei nach den üuspfang des Geldes zum \Testhafen gefahren; dort sei die Ware aber schon vergriffen gewesen. Hierauf geht das Urteil nicht ein; es bezeichnet vielmehr ganz allgemein die Einlassungen des Angeklagten als nicht glaubwürdig. Das kann nicht als ausreichende Feststellung hingenormen werden, der Angeklagte habe nicht an den bevorstehenden 4bschluß eines lohnenden Geschäftes geglaubt. Wie schon susgeführt, nimmt die Strafkammer andererseits zugunsten des ingeklagten an, er habe schon vorher Geschäfte gleicher Art durchgeführt. Unter diesen Umständen besagt es auch nichts, wenn das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung kurz ausführt, in Wirklichkeit habe der Angeklagte gar keinen Verkäufer von Stahlfedern an der Hand guhabt. Der Angeklagte konnte dennoch an den bevorstehenden „bschluß eines Vertrages glauben. Er konnte der Meinung sein, er werde ohne weiteres die Ware bei seiner früheren 3ezugsquelle bekommen, um sie alsdann an’den bei der Verhandlung mit Öl anwesenden "angeblichen Abnehner der Federn" weiter zu verkaufen. Nach alldem ist eine ausreichende Feststellung nicht vorhanden, daß der Angeklagte den Kaufmann Ustcerreich vorsätzlich getäuscht hat.

Im übrigen ist auch nicht festgestellt, daß der .ıngeklegte von vornherein beabsichtigte, die von Üsterreich erhaltenen 100.- DM für sich zu verbrauchen. Der Schädigungsvorsatz muß aber bei der Täuschung vorliegen. In übrigen ist es zweifelhaft, ob in der Hingabe der 100.- DU bercits ein Vermögensschaden lag, wenn die Angaben über die günstige Gelegenheit zum Ankauf von Stahlfedern unrichtig waren. Es ist nicht festgestellt, daß der Rückforderungsenspruch des ÜGGEEEEEREEM ohne das Gelingen des Stahlfedergeschäftes so gefährdet war, daß hierin ein Vermögensschaden zu erblicken wäre. Immerhin hatte Ügun schon vorher mit dem Angeklagten gemeinsame Geschäfte gemacht und ihn finanziell unterstützt.

hm 31.Dezember 1951 ließ sich der Angeklagte von dem Inhaber des Eisenwaren- und Elektrogeschäftes Gebr. “OB acht Bügeleisen und einen Fön im Gesamtbetrage von annähernd 200.- Dii als luster geben. Er brachte hierbei zum Ausdruck, er erwarte mehrere Interessenten für derartige Gegenstände aus ijestdeutschlanä. Die Geräte wurden auf Wunsch des Angeklagten in die bei einer Frau RB zenieteten Büroräume geliefert. Der Angeklagte brachte sofort einen Teil der liuster bei einem Bekannten namens Haertin zur Aufbewahrung unter. Dieser nahm an, der Ingeklagte wolle ihm von den Mustern verkaufen, lehnte aber einen ihm sodann vom Angeklagten angebotenen Kauf ab. Der Angeklagte holte darauf die Sachen nach einigen Tagen wieder ab. Als UB am 3.Januar 1952 feststellte, daß der Angeklagte sein Büro wegen liietrückständen hatte räumen müssen, benachrichtigte er die Polizei, die in der Wohnung des Angeklagten noch zwei Bügeleisen und den Fön vorfand. Die anderen Geräte hatte der Angeklagte nicht uchr in seinem Scsitz, einen Teil hatte er gegen Kupierlackdraht getauscht,

„uch in diesem Falle ergibt die auf die Sachrüge vorzunehmende Prüfung des Urteils, daß die Verurteilung wegen Bcetruges nicht bestehen bleiben kann. Wie im Falle ÜGEEEREEE bestehen zunächst Bedenken gegen die Annahme einer dem Angeklagten bewußten Täuschung des Mn. Die Strafkammer sieht diese einmal "in der Ermietung des Stadtbüros RE", zum anderen in der Erklärung über die westdeutschen Kaufinteressenten, die nach der Überzeugung des Gerichts nicht vorhanden waren,

was zunächst die Frage angeht, cb der Kaufmam VE durch die Angabe des Stadtbüros getäuscht worden ist, so mag es zwar - wie die Strafkamier feststellt - richtig sein, daß U Hicräaurch glaubte, "er habe es mit einen soliden Kaufmann zu tun, zumal ihm der gute

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Ruf des Büros Rp bekannt war." Ts fenlt aber jegliche Feststellung, daß diese Wirkung auf MER von Angeklagten gewollt war, er das Büro etwa als Aushängeschild benutzen wollte. Die Strafkamer stellt im Gegensatz hierzu an anderer Stslle fest, der Angeklagte habe dieses Büro genwietet, weil er es für cine ihm angebotene Stellung in

den Unternehmen des Kaufnannes Bil zus Suuuiiin

benötigte.

In 3ezug auf die angeblichen westäüsutschen Kaufinteressenten stellt zwar die Strefkamner in einer für das Ruvisionsgericht nicht zu beanstandenden Weise fest, es habe diuse nicht gegeben. Die Urteilsgründe lassen aber cine kiure Feststellung darüber vermissen, daß MER, der anscheinend ohne weitere ürmittlungen auf das ingebot des Angeklagten eingegangen ist, ohne die ürwähnung der westdeutschen Kaufleute dem Angeklagten die Muster nicht ausgehändigt hätte, insbesondcre, da3 cies dem Angeklagten bewußt war.

„uch kann der Schaden nicht mit dem Landgericht ohne weiteres darin gesehen werden, daß VW die Luster anderweit hätte verkaufen können, wenn er sie nicht den Angeklagten übergeben hätte. Im übrigen ist auch in diesen Falle bisher nicht festgestellt, daß der Angeklagte schon bei Empfang der Muster die Absicht gehabt hätte, sie auf andere \jeise zu verwerten,

Sollte der Angeklagte sich hierzu erst später entschlossen haben, so wäre allerdings zu prüfen, ob er sich hierdurch einer Untreue oder Unterschlagung schuldig ge-

“ macht hat. Hierzu wird aber eingehend geprüft werden müssen, ob Müller nicht auch mit einen Verkauf der Muster einverstanden war odur der \ngeklagte dieses annehmen konnte.

Die Entscheidung entspricht dem ıntrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka

Schmidt Siemer