Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 21.04.1953 – 2 StR 45/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Transportunternehmer Otto PB zus Hui WED, zevoren ern GER 1905 ir VE. .
wegen fahrlässiger Tötung usw,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr.Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.Iudwig Bundesrichter Dr.Ortlieb Bundesrichter Dr.Arndt
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ih als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Aachen vom 13. November 1952
mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte fuhr mit seinem Iastkraftwagen durch die Monschauerstraße in Düren mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/std, Er setzte zum Überholen eines Lastkraftwagens an. Hierbei holte er weit nach links aus und fuhr ohne Erhöhung seiner Geschwindigkeit - sie war im übrigen nicht möglich — in schräger Richtung über die Straße, so daß er ‘. mit den linken Rädern seines Ikw's bis auf einen Meter an den
_ Bordstein des linken Bürgersteigs herankam. Da sah er, wie der Bergmann Ch in einer Entfernung von etwa 120 m mit seinem Motorrad aus einer Linkskurve auf ihn zufuhr, OB | hielt einen Abstand von einem Meter vom Bordstein. Der Angeklagte bremste seinen Wagen und zog ihn in schwachem Bogen nach rechts, Er befand sich hierbei noch etwa 2 bis 3 Meter hinter dem Lkw, den er überholen wollte, Nach 9,80 m stand der Ikw des Angeklagten. Dessen linkes Hinterrad war 2,35 m, das linke Vorderrad 3,90 m vom linken Bordstein entfernt. CM fuhr mit seinem Motorrad - in der Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen - links gegen die Stoßstange des Ikw's, Er stürzte und starb kurz danach an den Folgen des Unfalls»
Die Strafkammer nimmt an, daß der Angeklagte den anderen Lkw nicht mehr ordnungsmäßig habe überholen können, bevor er auf den Motorradfahrer stieß. Deshalb hätte er, meint sie, als er den Motorradfahrer sah, scharf rechts in kurzem Bogen wieder auf die rechte Straßenseite fahren und sich hinter den anderen Ikw setzen müssen. Darin, daß er dies unterließ, findet sie dessen fahrlässiges Verhalten, das zum Tode des
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haft, daß ein Fahrzeug ein anderes überholt, obwohl ein
CE geführt habe.
Diese Würdigung ist nicht frei von Rechtsirrtum. Die Strafkammer geht offenbar davon aus, daß -ein Überholen grundsätzlich unstatthaft sei, wenn ein drittes Fahrzeug dem Überholenden entgegen komme. Das trifft jedoch nicht zu. § 10 StVO verbietet das Überholen nur an unübersichtlichen Straßenstellen, an Straßenkreuzungen und -einmündungen. Im übrigen gilt § 1 StVO. Nach dieser Bestimmung hat sich jeder Teilnehmer am öffentlichen Verkehr so zu verhalten, daß der Verkehr nicht gefährdet werden kann. Ist eine Straße so breit, daß drei Kraftahrzeuge nebeneinander fahren können, ohne sich zu gefährden, so ist es auch statt-
drittes entgegen kommt.
Nach den Feststellungen kann der Angeklagte allein dadurch, daß er sich nicht hinter den anderen Lkw setzte, sondern die Überholbewegung fortzusetzen beabsichtigte, den CE richt gefährdet haben. Die Breite der Straße ließ ein Überholen zu. Als Gil auf den Ikw des Angeklagten auffuhr, bestand zwischen der linken Borädkante und dem Fahrzeug eine Entfernung von mindestens 2,35 n. CB hatte also reichlich Elatz, um vorschriftsmäßig auf seiner rechten Straßenseite an dem Ikw des Angeklagten vorbeizufahren. Hätte er seine Fahrweise beibehalten und nicht, wie das Urteil feststellt, versucht, vorschriftswidrig links an Ei‘ dem Ikw des Angeklagten vorbeizufahren, wäre der Unfall mit # Sicherheit vermieden worden.
Mit der bisherigen Begründung läßt sich deshalb die Verurteilung des Angeklagten nicht halten. Sein Verschulden kann jedoch in der Art des Überholens liegen, Er fuhr in
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weitem Bogen an den Bordstein des linken Bürgersteigs heran, § 8 Abs 2 S 1 Halbsatz 2 StVO gestattet es zwar, zum ‚Überholen die linke Straßenseite zu benutzen, jedoch nur, wenn und soweit die rechte Straßenseite hierzu nicht ausreicht, War der weite Bogen nach den örtlichen Verhältnissen nicht erforderlich, was bei der Breite der Straße nahe liegt, so kann in dieser Fahrweise des Angeklagten eine Fahrlässigkeit liegen, Auch wenn der weite Bogen zum Überholen erforderlich war, der Angeklagte aber nicht rechtzeitig und für CB deutlich erkennbar auf die rechte Seite hinüberfuhr, könnte er fahrlässig gehandelt haben. Zu prüfen bliebe dann, .ob diese Fahrlässigkeit den Unfall verursacht hat, Das könnte dann der Fall sein, wenn das vorschriftswidrige Verhalten auf der linken Straßenseite CM in seiner Fahrweise unsicher gemacht und dieser nunmehr nicht gewußt hat, wie er mit Sicherheit dem aus kurzer Entfernung auf ihn zufahrenden Lkw ausweichen könne, Träfe dies zu, So wäre zu prüfen, cb der Unfäll für den Angeklagten voraussehbar gewesen wäre,
Die Strafzumessungsgründe zeigen keinen Rechtsfehler .
Dr. Iudwig
Werner
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Ortlieb Dr. Arndt
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