Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 21.04.1953 – 1 StR 2/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2344 047 [7
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren
gegen
den Landwirtssohn Josef K ED aus Om, dort geboren am EB. EEE EB, zur Zeit einstweitlig untergebracht,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1953, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr.Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel . Bundesrichter @lanzmann ST Bundesrichter Dr.Jagusch Bundesrichter Dr.Heimann-Trosien
als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichtsin Augsburg vom 12. August 1952 mit “den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der jetzt 21 Jahre alte Beschuldigte ist schwachsinnig. Im Jahre 1946 wurde er der Fürsorgeerziehung überwiesen, weil er-vier Kinder mißhandelt hatte. In den Jahren 1950 und 195] mißhandelte er erneut zwei 4 Y2jährige Kinder. Ferner nahm er einen Bienenkasten weg und verbrachte ihn in das Anwesen seines Bruders. :Die gesetzlichen Vertreter der neuerdings mißhandelten Kinder haben keinen Strafantrag gestellt.
Das Landgericht hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft angeoränet, dass der Beschuldigte in einer Heil- oder Pfle-
geanstalt unterzubringen ist, . Gegen dieses Urteil richtet
sich die Revision des Beschuldigten, der der Erfolg nicht zu versagen ist.
Io zu den- Verfahrensvoraussetzungen, deren Vorliegen von
Amts wegen zu prüfen ist, gehört in den Fällen, in denen
das Gesetz es vorschreibt, ein ordnungsmässiger Strafantrag. Ohne ihn ist nicht nur die Durchführung des ordentlichen Strafverfahrens, sondern auch die des besonderen Sicherungsverfahrens nach § 429 a StPO unzulässig (R6St 71, 219 f;
73, 156; vgl ferner BGHSt 1, 384, 386).
Der Beschuldigte hat nach Ansicht des Landgerichts die Tatbestände zweier einfacher Körperverletzungen und eines Diebstahls verwirklicht. Dem Urteil, ist zu entnehmen, dass die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nur im Hinblick auf die Körperverletzungen erfolgt ist, während die Entwendung des Bienenkastens insoweit ersichtlich keine Rolle gespielt hat. Grundsätzlich sind leichte Körperverletzungen nur auf Antrag verfolgbar; eines Antrages bedarf es jedoch nicht, wenn die Strafver-En ein Einschreiten von Amts wegen für geboten ‘ erachtet (5252 Abs 1 StEB). Das gilt auch für das Siche-
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rungsverfahren gemäss § 429 a StPO. Es setzt eine Verfahrenslage voraus, die es der Staatsanwaltschaft an sich ermöglichte; das ordentliche Verfahren mit dem Ziele einer Bestrafung des Beschuldigten durchzuführen (RGSt 71, 219). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn die Staatsanwaltschaft hat zu erkennen gegeben, dass sie_die Verfolgung im öffentlichen Interesse für notwendig hält. Der Oberstaatsanwalt hat eine dahingehende Erklärung in dem Antrag vom 28. Dezember 1951 abgegeben; sie ist ferner der Antragsschrift vom 30. April 1952 zu entnehmen.
II. Verfahrensrügen.
1.) Der Verteidiger beantragte in der Hauptverhandlung, die Kinder Sch, MP und HE als Zeugen zu vernehnen, die der Beschuldigtein den Jahren 1945 und 1946 gekratzt, mit einem Strick gebunden, geschlagen, gestochen und denen er mit Verbrennen gedroht haben soll. Sie sollten bekunden, "dass diese Vorwürfe nicht wahr seien,
Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die zu beweisenden Tatsachen nicht Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses seien. Die sich gegen diese Ablehnung richtende Revisionsrüge ist begründet. Es ist nicht ersichtlich, auf welche der in § 244 Abs 3 StPO angeführten "Gründe sich die Strafkammer stützen will. Falls sie der Annicht gewesen sein sollte, dass die Beweistatsachen ohne Bedeutung waren, hätte sie darlegen müssen, ob sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zu diesem Ergebnis gelangt ist; auch der Inhalt dieser Erwägungen wäre mitzuteilen gevesen, Wie das Urteil ergibt, hat das Landgericht aber offenbar auch den in dem Antrag behandelten Vorgängen ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Dem Beschluss fehlt danach die gesetzliche Grundlage.
Das Urteil musste somit wegen Verletzung der §§ 244 Abs 3, 338 Ziff 8 StPO aufgehoben werden. Es braucht darnach
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auf die Rüge, das landgericht habe auch den Antrag auf Vernehmung der Kinder Edeltraud Sc una Karı-Heinz Schi@®- @&B zu Unrecht abgelehnt, nicht mehr eingegangen zu werden, Die Strafkammer wird jedoch erneut zu prüfen haben, ob es sich wirklich um völlig ungeeignete Beweismittel handelt
( § 244 Abs 3 StPO),
2.) Dagegen ist die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht die Ladung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt, unbegründet, Die Strafkammer war nach den Umständen des Falles nicht gehalten, neben den beiden vernommenen Sachverständigen noch einen weiteren heranzuziehen (§ 244 Abs 4 Satz 2 StPO).
3 .) Auf Antrag des Verteidigers hat die Strafkamner den Vater des Beschuldigten als Beistand zugelassen, jedoch seire Entfernung aus dem Gerichtssaal bis zu seiner Vernehmung
als Zeuge angeordnet.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn dem Beistand gemäss § 243 Abs 4 StPO verboten wird, der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses und der Vernehmung der vor ihm anzuhörenden Zeugen beizuwohnen (RG6St 59, 353). Die sich gegen dieses Vorgehen des Landgerichts richtende Rüge ist daher unbegründet. Der Tatrichter wird aber gegebenenfalls in der neuen Verhandlung darauf ‘zu achten haben, dass die Rechte des Beistands
- nicht unnötig beschränkt weräen. Er wird also, wenn nicht
wichtige Gründe entgegenstehen, zu Beginn der Beweisaufnahne als Zeuge zu vernehmen sein, damit er während des für den Beschuldigten.wesentlichsten Verfahrensabschnitts die ihm zustehenden Befugnisse ausüben kann.
III. Auch die Sachrüge muss Erfolg haben.
1.) Der Tatbestand der Körperverletzungen ist in den Fällen. SC und Schi dedenkenfrei festgestellt. Dagegen
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ergibt sich aus dem Urteil nicht, dass der Beschüuldigte — im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit - einen Diebstahl begangen hat. Er hat aus dem Bienenhaus eines Nachbarn einen Bienenkasten fortgeschafft und in das Anwesen seines Bruders verbracht, "angeblich", um Bienen anzulocken und einzufangen. Das Gericht trifft keine Feststellungen über
‚ die Zueignungsabsicht des Beschuldigten. Dessen hätte es aber bedurft; denn ohne Ermittlung des ihn leitenden natürlichen Tatwillens kann nicht entschieden werden, ob "eine mit Strafe bedrohte Handlung" vorliegt (BGH NJW 1953, 111). Das Landgericht wird dies in der neuen Verhandlung zu berücksichtigen haben, falls es. darauf ankommen sollte.
2.) Die Unterbringung in einer Anstalt bedeutet eine sehr schwere Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit. Die Frage, ob die Öffentliche Sicherheit diese Maßnahme erfordert, bedarf besonders sorgfältiger Prüfung. Eine eingehende Erörterung des äusseren Anlasses der Taten und ihrer Ausführung, der Wesensart des Beschuldigten, seiner Lebensverhältnisse und Führung ist unentbehrlich (vgi u.a. BGH NJW 1951, 450).
Das Urteil genügt diesen Erfordernissen nicht. Als Anlass für die Unterbringung stellt es lediglich fest, dass der Beschuldigte zwei Kinder körperlich mißhandelt und ihnen
dadurch Schmerzen zugefügt hat. Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass von ihm wesentliche Gefahren für den Bestand der Rechtsordnung ausgehen. Auch über die früheren Vorgänge enthält das Urteil keine ausreichenden Feststellungen. Es gibt den Inhalt der Akten über das Fürsorgeerziehungsverfahren zum Teil wieder und führt die Aussagen der Zeugen an. Welche Handlungen des Beschuldigten aber als erwiesen angesehen werden, wird nicht gesagt, Es kann auch nicht unterstellt werden, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, der Beschuldigte habe damals die Kinder in der Weise mißhandelt, wie es sich aus ihren Erzählungen den Eltern gegenüber ergab; denn dann hätte sie den hierzu gestellten Beweisamtrag
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nicht mit einer Begründung ablehnen können, die darauf schliessen lässt, dass sie diese Vorgänge für unerheblich hielt.
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Die eigene Würdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten fehlt. Das Landgericht begnügt sich mit einer Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen. Das ist unzulässig. Die Gründe müssen selbständig den Erfordernissen des § 267 StPO entsprechen. Das Revisionsgericht kann demnach nur das berücksichtigen, was in dem Urteil niedergelegt ist. Dessen Inhalt ermöglicht aber keine Prüfung, ob § 42 do StGB richtig angewandt ist. Abgesehen von diesem Mangel bestanden gegen die Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen schon deswegen Bedenken, weil er möglicherweise einen ganz anderen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat als die Strafkammer. Diese hat nur eine körperliche Mißhandlung der beiden Kinder festgestellt und beschränkt sich auf die Bemerkung, das Gericht habe der Behauptung des Beschuldigten, es habe sich um "harmlose Reaktionen auf Verspottung" gehandelt, nicht zu folgen vermocht. Welche Beweggründe den Beschuldigten geleitet haben, wird aber nicht gesagt. Demgegenüber ist es möglich, „em nicht sogar wahrscheinlich, dass der Sachverständige : jingöweit von den’ Aussagen der Eltern, die das Landgericht offenbar nicht in seine Feststellung übernommen hat, ausgegangen ist.
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Die Strafkammer wird auf Grund der neuen Verhandlung die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen ohne Bezugnahme zu treffen haben. Entgegen der Ansicht der Revision wird es dabei nicht darauf ankommen, dass wörtlich eine "hestimmte" Wahrscheinlichkeit künftiger Rechtsbrüche festgestellt wird. Auch das Urteil des Senats vom 15. Januar 1952
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(NJW 1952, 836) besagt nur, dass ein höherer Grad der Wahrscheinlichkeit, der mehr bedeutet als eine bloße Nög- “lichkeit, erforderlich ist (vgl auch BGHSt NJW 1951, 724).
Dr.Peetz Mantel Glanzmann
‚Jagusch Dr.Heimann-Trosien
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