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BGH Entscheidung vom 16.04.1953 – 3 StR 50/53

3. Strafsenat

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Im Namen des Volkes: In der Strafsache gegen

GAMES 192: in MEREE-SCHEND: wegen fahrlässiger Tötung

"hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. April 1953, an der teilgenommen haben:

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Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss _ Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,

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N als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

2 Justizangestellter

; als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

ex für Recht erkannt:

: Auf die Revision des Angeklagten wird das n Urteil des Landgerichts in Duisburg vom B 27. Oktober 1952 mit den Peststellungen : aufgehoben.

$ Die Sache wird zur neuen Verhandlung und 4 Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittele, an das Landgericht zurück- . verwiesen.

Von Hechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tat-

“sinheit mit Übertretung der §§ 1, 8 Abs 3, 13 Abs 4, 49 -.8tV0 zu einer Geldstrafe von 450 DM verurteilt worden.

Seine Revision, .die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt

. zur Aufhebung des Urteils..

Der Angeklagte fuhr am 23. ‚Juli 1952. nachmittags mit seinem Fahrrad, das durch einen Hilfsmotor mit einer Höchst-

. geschwindigkeit von 25 - 30 km/st angetrieben wird, auf der :,. Verbandsstrasse in Oberhausen in nordwestlicher Richtung.

\ es er mit mägsiger Geschwindigkeit nach. links in die

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‚kreugende Strassburger Strasse eingebogen. war. und sich

bereits ausserhalb der Hauptfahrbahn der Verbandsstrasse befand, stiess er mit einem kotorradfahrer zusammen, der ihm auf der Verbandsstrasse mit einer Geschwindigkeit von 50 km/st entgegengekommen und unmittelbar vor dem Anprail nach rechts ausgebogen war. Der Motorradfahrer wurde schwer

"verletzt und starb in der folgenden Nacht an den Folgen des „; Unfalls.

- 1.) Die bisherigen Feststellungen des Urteils rechtferti-

gen den, Schuldspruch nicht. Sie sind teilweise ungenau, so dass dem Revisionsgericht- die Nachprüfung richtiger : Rechtsanwendung nicht möglich. ist. Die örtliche Beschaffen-

. heit der Kreuzung, die Breite der kreuzenden Strassen und

die genaue Stelle. des Zusammenstosses sind nicht angegeben. Es sei darauf hingewissen,- dass das Revisionsgericht seiner Beurteilung nur die Peststellungen des Urteils selbst

“ zugrunde legen und Auf eine in den Akten befindliche Unhr. fallskizze nicht zurückgreifen darf. Daraus ergibt sich

die Notwendigkeit die Unfallstelle im Urteil genau zu beschreiben. Dies kann allerdings auch dadurch geschehen,

dass der Tatrichter eine seinen Feststellungen entsprechende

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. Unfallskizze in die Urteilsgründe aufnimmt. Im einzelnen

ergibt die Prüfung folgendes:

2.) Die Entscheidung hängt in erster Linie von der Frage ab, ob sich der Angeklagte einer Übertretung nach § 13

Abs 4 StVO (Verletzung des Vorfahrtrechts) schuldig gemacht hat. Insoweit ist der Schuldspruch nicht ausreichend belegt. Es besteht auch der Verdacht, dass die Feststellungen des Urteils in sich widerspruchsvoll sind.

Die Tatsache des Zusammenstosses spricht zwar im all- . gemeinen bereits für eine Verletzung des. Vorfahrtrechts. Hier aber liegen besondere Umstände vor, die erhebliche Bedenken gegen diese Annahme rechtfertigen. Zunächst ist festgestellt, dass die Fahrzeuge zusammenstiessen, als sich der Angeklagte bereits in Höhe der gedachten Verlängerung der äusseren Kante des Radfahrwegs befand. Was die Strafkammer unter der "äusseren" Kante versteht, lässt sich dem Zusammenhang nicht deutlich entnehmen. Aber selbst wenn damit die zur Hauptfahrbahn gelegene Kante gemeint sein sollte, so befand sich doch der Angeklagte im Augenblick des Zusammenstosses, bereits rechts von der ursprünglichen Fahrbahn des Mötorraäfahrers. Dieser Umstand zeigt immerhin, dass der Angeklagte bei seinem Entschluss, die Strasse vor dem Motorradfahrer. zu überqueren, nicht von einer schlechthin falschen Schätzung und Erwägung ausgegangen ist. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass

BR ‚bereits die Tatsache des Zusanmenstosses für eine Ver-ER & sung des Vorfahrtrechts spreche.

; hinzu kommt folgendes: Die Strafkamner ' konnte nicht

widerlegen und geht bei der rechtlichen Würdigung davon aus, dass sich der Angeklagte, als der Motorradfahrer

noch 100 m von der Kreuzung entfemt war, schon auf der uyitte der Kreuzung" befunden hat (Darunter muss nach all-

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gemeinem Sprachgebrauch der Schnittpunkt der Mittellinien

verstanden werden). Das Urteil bezeichnet diesen ‚räumlichen Abstand beider Fahrzeuge bei der Annäherung an die Kreuzung als "derart gering", dass unter Berücksichtigung ihrer verschiedenen Geschwindigkeiten, die Möglichkeit eines Zusammenstosses in keiner Weise ausgeschlossen war. Gegen diese Auffassung bestehen erhebliche Bedenken; sie lässt sich ‚mit der allgemeinen Verkehrserfahrung jeden-

„falls nicht in ‚Einklang bringen und hätte störende Ver-

ohrestauungen : an allen Strassenkreugungen. zur Folge.

Abe der an ‚sich wartepflichtige Verkehristeiinehmer, ZU- ‚mal wenn er die Hälfte des Weges näch Links‘ bereits durch-

fahren hat, ‚selbst bei einen Abstand von 100 m nicht mehr

vör dem Vorfahrtberechtigten vorbeifahren dürfe, kann nur

für Ausnahmefälle zutreffen, wenn nämlich Besonderheiten der Örtlichkeit und der Verkehrslage ein Abwarten gebieten. Normalerweise schliesst ein Abstand von 100 m auch bei erheblichem Geschwindigkeitsunterschied die Gefahr eines Zusammenstosses aus. Selbst wenn der Angeklagte mit der mässigen Geschwindigkeit von beispielsweise 7 km/st gefahren ist, legte er von der Witte der Kreuzung bis zur

‘ Unfallstelle in der Zeit, in der sich der Hotorradfahrer

der Kreuzung mit der siebenfachen Geschwindigkeit näherte, eine’ Strecke von 14 m zurück. Die Annahme der Strafkammer ist also logisch nur möglich, wenn die. Verbandsstrasse, worüber das. Urteil keinen Aufschluss gibt, ungewöhnlich

breit ist. Diese Erwägung legt andererseits den Verdacht 'nahe, dass die Feststellungen des Urteils in sich wider-

spruchsvoll sind und dass. entweder der Motorradfahrer nit wesentlich höherer Geschwindigkeit als 50 km/st gefahren ist oder dass der Angeklagte äie Mitte der Kreuzung noch nicht erreicht hatte, als der Kotorraäfahrer noch 100 n entfernt war. Beide Annahmen sind jedenfalls nur dann

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A ehnander vereinbar, wenn die Verbanasstrasse un ungewöhn- "lich breit ist oder wenn der Motorradfahrer in den letzten 100 m vor dem Zusammenstoss seine Geschwindigkeit wesentlich erhöht hat, eine Annahme, die angesichts der festgestellten. besonders grossen Unaufmerksankeit des Kotorraäfahrers und seiner Absicht, das Kotorraä auszuprobieren, immerhin in Erwägung zu ziehen ist. Mit einer solchen Fahrweise hätte aber der Angeklagte bei seinen Entschluss, die Strasse zu überqueren, nicht’ zu rechnen brauchen. ' Schliesglich sei noch auf eine weitere Unstimmigkeit in den Feststellungen hingewiesen: Die 'Strafkanner ist da-

- von ausgegangen, ‚dass der Angeklagte die "Nyitte der Kreu- BE zung" erreicht hatte, als der Motorradfahrer noch 100 m ER

‚ entferntwwar. Damit ist die Feststellung, dass die Fahrzeuge "in kurzer Entfernung von der östlichen Ecke der en Strassburger Strasse zusammengestossen" seien, nicht ver- iv einbar.. j Er Nach allem ist-eine Übertretung nach § 13 Abs 4 StVO 5

nicht ausreichend und widerspruchsfrei dargetan. en 3.) Dasselbe gilt von der Übertretung nach § 8 Abs 3 StVO. Br: Hier scheitert die Beurteilung an den bereits erwähnten F ungenauen Angaben über die Örtlichkeit, die Verhältnisse Ex der Kreuzung und die Lage der Unfallstelle. Die Revision E* hat die Örtlichkeit im einzelnen beschrieben und will % daraus herleiten, dass der Angeklagte einen weiten Links- Er

bogen gar nicht habe fahren können. Ihre Darlegungen kön- I nen zwar in diesem Rechtszug keine Beachtung finden; sie f zeigen aber, dass eine Beurteilung erst, nach genauen Feststellungen über die Örtlichkeit möglich ist. "

4.) Die Verurteilung nach § 1 StVO hat neben dem Schuldnuch nach den sg 8 Abs 3 und 13 Abs 4 StVO keine selbständige Bedeutung. Ausser dem Schneiden der Kurve und

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aer Verletzung des Vorfahrtrechts ist keine verkehrsgefährdende Fahrweise festgestellt. Auch die Verurteilung wegen fahr- “ 1ässiger Tötung gründet sich auf die von der Strafkammer angenommenen Übertretungen. Das Urteil muss deshalb in vollem "Umfang aufgehoben werden. Es sei jedoch noch auf folgendes . hingewiesen: Gegen die Auffassung der Strafkammer, dass auch das Schneiden der Kurve für den Tod des Motorradfahrers ursächlich gewesen sei, bestehen durchgreifende Bedenken. Wäre ® nämlich der Angeklagte einen etwas grösseren Linksbogen gefahren, so würde er sich noch etwas länger auf der Kreuzung befunden haben und die Gefahr wäre, da der Zusammenstoss sich ausserhalb der Hauptfahrbahn ereignet hat, nur erhöht werden.

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5.) Fehlerbaft ist die Fassung des Urteilsspruchs. Die Strafe ist dem § 222 StGB entnommen worden, der nur Gefängnisstrafe endroht. Auf eine Geldstrafe konnte daher nicht unmittelbar, sondern nur über § 27 b StGB erkannt werden. Nach den Urteilsgründen ist das auch geschehen. Demgemäss hätte der Urteils-

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spruch dahin lauten müssen, dass der Angeklagte an Stelle einer

verwirkten Gefängnisstrafe zu einer Geldstrafe verurteilt wird.

Rotberg Krauss Busch Baldus Maass

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