Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 14.04.1953 – 3 StR 528/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
se
"y.stn. 08/63 2330 025
fe)
zn Namen des Volke
!n der ütrafsache gegen
die Ehefrau Agnes GEEEEED : get: KO: zu: EEE, dor“: geboren am &. END ED,
wegen Aktreibung
hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Jamuar 1954, an der teilgenommen haben:
venatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter "Scharpenseel. Bundesrichter Maaß
als beisitzende Richter, OUberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Rechi erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteii des Landgerichts in M.-Gladbach vom 14. April 1953 | a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß die Angeklagte wegen vollendeter Abtreibung in sechs Fällen und weger: versuchter Abtreibung in einem Falle verurteilt ist, b: im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosien des Rechts: mittels, an das Landgericht zurickverwiesen Von Rechts wegen
en een ee
Gründe§
Guns he Bin DEV mE An
Die Angeklagte ist vom Landgericht wegen Abtreibung nach § 218 Abs 3 StGB in sechs Fällen und wegen des Versuchs sines solchen Verbrechens - das Landgericht bezeichnet es unrichtig als Vergehen -— zu einer Gesamtstrafe vor. einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.
Die mit der Sachbeschwerde begründete Revision der htaatsanwaltschaft wendet sich nur gegen die Festsetzung Jer Strafe. Damit hat sie Erfolg.
Las Landgericht hat seine Entscheidung über Art und Höhe der Strafe in folgender Weise begründet:
Die Taten der Angeklagt:n seien von erheblichem Unrechtsgehalt, da die Verurteilte durch die Ausführung der Fingriffe die beteiligten Frauen in hohem Maße gesundheitlich gefänrdet habe, Es treffe sie auch ein schwerwiegender Schuldvorwurf, weil sie in voller Kenntnis ihrer mangelhafter Fähigkeiten diese Eingriffe vorgenommen, in. einigen Fällen auch von den ihr als mittellos bekannten. Frauen beträchtliche Vergütungen gefordert habe. Aus diesen Gründen hält das Landgericht ihre Taten "für durchaus zuchthauswürdig". Trotzdem hat es nur eine Gefängnisstrafe verhängt, weil es der Angeklagten "mildernde Umstände" zugebilligt hat, Diese erblickt das Landgericht einmal darin, daß die primitive Angeklagte durch die unmittelbare Wahrnehmung envsprechender Eingriffe ir der russischen Besatzungszone, die 2.21. der ersten Besetzung dieser Gebiete als Ausweg von den Behörden erlaubt wurden, den Maßstab für das Verwerfliche ihrer Handlungsweise verloren habe, Ferner hält das Landgericht der Angeklagten noch zugute,
daß sic eic. umfassendes Geständnis abgelegt habe, das auf Reue und Einsicht hinweise,
En Sp ws ru.
ee‘
ee x
8 v =
ir -. > ..
am -
vw; nt ran aa ey
ni Er
FE SER anne ee € -
Tiese Begründung erweckt Zweifel, ob das Landgericht nicht dem Irrtum unterlegen ist, die minder schweren Fälle des § 218 Abs 3 StGB den in zahlreichen Vorschriften des Strafgesetzbuches vorgesehenen mildernden Umständen gleichzusetzen. Das wäre ein Rechtsfehler, auf dem die Entscheidung zur Straffrage beruhen könnte.
Die durch die Verordnung vom 18. März 1943 (RGBi I S 150) eingefihrte, durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 nur in einem hier nicht bedeutungsvollen Punkte geänderte Fassung des § 218 Abs 3 StGB sieht für die sogen. Tremdabtreibung als Regelstrafe Zuchthaus vor. Nur in minder schwerer Fällen dieser Art darf der Richter eine Gefängnisstrafe verhängen. Der Begriff dieser minder schweren Fälle ist damit nicht erst in das Strafgesetzbuch eingeführt worden. Schon ir. der Fassung des Reichsstrafgesetzbuches vom 31. Mai. 180 / 15. Mai. 1871 ist er in den §§ 94 und 96 verwendet worden. In diesen Vorschriften waren neben den Regelstrafen geringere Strafen angedroht, wenn minder schwere Fälle vorlagen, eine weitere Strafmilderung konnte eintreten, wenn mildernde Umstände gegeben waren. Hieraus ergibt sich deutlich, daß der Gesetzgeber von Anfeng an unter den minder schweren Fällen etwas anderes verstanden wissen wollte, als unter dem Begriff der mildernden Umstände.
Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 4 S 8 im einzelnen dargelegt hat, ist der Begriff der mildernden Umstände gegerüber dem Begriff der minder schweren Fälle umfassender, Für die Entscheidung der Frage, ob mildernde Umstände vorliegen, können alle Umstände herangezogen werden, ohne Rücksicht darauf, ob sie die Tat nach der inneren ‚oder äusseren Seite kennzeichnen, ihr vorausgehen oder
JA
r.achfclgen. Von einem minder schweren Fall kenn nur gesprochen werden, wenn es sich nicht um eine schwere Verletzung des geschützten Rechtsguts handelt. Un das anzunehmen ist, richtet sich vornehmlich nach dem äusseren Hergang der Tat, wenn auch die innere Tatseite mit in Betracht zu zieher ist. Auszuschei.den haben aber alle Umstände, die weder mit der innerer noch der äusseren Tatseite etwas zu tun haben, aber aus anderen Gründen für die Entscheidung über die Strafzumessung eine Rolle spielen können. Hierzu rechnet z.B. das Verhalten des Angeklagten nach der Tat.
Es kann für die Entschliessung des Gerichts, ob mildernde Umstände anzunehmen sind, berücksichtigt werden, darf aber für eine Enischeidung, ob ein minder schwerer Fall anzunehmen ist, nicht herangezogen werden,
Hier hatte das Landgericht die Verhängung einer Gefängnisstrafe auch damit begriindet, daß die Angeklagte in der Hauptverhandlung Reue und Einsicht gezeigt habe. Das Urteil erörtert aber nicht, ob diese, nach der Tar zu Tage getretene Einstellung der Angekl:.gten ihr Verschulden bei. Begehung der Abtreibungshandlungen im milderen Lichte erscheinen ließ oder ob sich die Angeklagte nur nachträglich in solcher Weise von ihren Taten abwandte, so daß der Strafzweck auch durch eine Gefängnisstrafe erreicht werden. konnte. Die Bemerkung des Urteils, daß es sich an sich um »uchthauswürdige Verbrechen handele, läßt aber darauf schliessen, daß das Landgericht aus dem Verhalten der Angeklagten in der Hauptverhandlung keinen Schluß auf ein geringeres Verschulden bei der Tat ziehen wollte. Spiei.-
te dieser Gesichtspunkt also unter Umständen für die Schuld-
frage keine Rolle, so durfte er hier bei der Prüfung der Frage, ob eine Gefängnisstrafe am Platze war, nicht verwertet werden. Die Annahme eines minder schweren Falles lieg; nicht nahe, wenn die Fremdabtreibung mehrfach gegen
_.
nn
I I
nn DATE. 2 En EEE A IT
u er tn >: 2? Sn un “ - . ‘ . . u ee “ _ .—n ne oo. PR Dre zu ' “ . B B .“.. . rraehle 37,
N; -5 A), Yin
; Entgelt; beganzen wird. Aus alledem ergibt sich, daß die ; fehlerhafte Gleichstellung der Begriffe "winderschwerer
| Fail" und "mildernde Umstände" für die Verhängung der F Gefängnisstrafe von Bedeutung gewesen sein Kann.
hl Dieser Rechtsfehler ergreift nur den Strafausspruch. \ Tas Urteil mußte deshalb in diesem Umfenge aufgehoben
werden.
|. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,
; Rotberg Koeniger Busch Scharpensee. Maass
SR 20m - ._ .. Se.
ne wem
ke =