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BGH Entscheidung vom 09.04.1953 – 5 StR 9/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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u 5_StR 9/53 77

2267 086

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Triebwagenführer Heinrich R EEE» zus Bei,

geboren am EM 1903 in Ki (Schlesien),

2.) die Triebwagenschaffnerin Ella V ED zer. Kein

aus BEE, üort geboren am EEE 1599,

wegen fahrlässiger Transportgefährdung u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.April 1953, an der teilgenommen haben:

Sıatspräsident Dr, Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. mn als Vertreter der Bundesanwaltsohaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Rech“ erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten R@EMB una Vo wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5.September 1952 im Strafausspruch samt den Feststellungen dazu aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung -— auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen der Beschwerdeführer verworfen,

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Angeklagten REM una VW sind wegen fahrlässiger Transportgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu Gefängnisstrafen von je acht Monaten verurteilt worden.

‘ Ihre gegen dieses Urteil eingelegten Revisionen rügen die Verletzung verfahrensreohtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften,

Io

In der Schuldfrage greifen die Beanstandungen der Beschwerdeführer nicht durch.

1.) Der Verteidiger des Angeklagten ROM hatte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht seinen ursprünglichen Beweisamtrag auf Vernehmung eines Sachverständigen ausdrücklich zurückgenommen, Die Beschwerdeführerin Vogel rügt nun, der Tatrichter habe die ihm von Amts wegen obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts dadurch verletzt, daß er nicht von sich aus einen Sachverständigen herbeigezogen habe (§ 244 Abs II StPO). Dieser Beanstandung fehlt es zunächst an der genauen Darlegung der Umstände, auf Grund deren sich dem Landgericht die Notwendigkeit zur Vernehmung eines Sachverständigen aufdrängen mußte ‚(§ 344 Abs II Satz 2 StPO). Selbst wenn man aber annehmen wollte, daß die Rüge ordnungsmäßig erhoben ist, kann sie keinen Erfolg haben. Denn das Gericht hatte keine "rein medizinische" Frage zu beantworten, wie die Beschwerdeführerin geltend aucht, .u.ntarn Unstände zu würdigen, zu deren Beurteilung die allgemeine Lebenserfahrung vom Gericht als ausreichend angesehen werden durfte.

2.) Die sachlich-rechtlichen Angriffe der Beschwerdeführerin sind liberwiegend offensichtlich unbegründet und bedürfen insoweit keiner näheren Erörterung.

Im übrigen ergibt sich folgendes: a) Tie die Beschwerdeführerin VB zutreffend her- - 3.

3.

vorhebt, wird in dem angefochtenen Urteil u.a. folgendes ausgeführt:

t... hätte auch die Angeklagte Eile Vogw> in einer Entfernung von mindestens 162 lietern vor dem Zugende des haltenden Stadthaunguses das vor ihnen liegende Fahrthinderrile erkennen ' können und müssen." Zu

Diese Darlegungen bedurften keiner näheren Begrlindung. Denn insbesondere in Verhindung mit dem Worte "können" enthält der erwähnte Satz eine eigene Feststellung, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Soweit mit den ‚Worte "müssen" eine rechtliche Folgerung zum Ausdruck " komnt, wird diese ohne Rechtsirrtum durch die sonstigen Feststellungen des Urteils getragen.

®) Im Zusgmmenhang nit der Frage einer etwaigen

. optischen Täuschung" wenden sich beide Revisionen gegen

die Folgerungen dus Lanägerichts. Hierbei verkennen sie, daß eine in diesen Rechtszuge beachtliche Verletzung der Denkgesetze zu verneinen ist, wenn der Tatrichter von einer denkgesetzlich möglichen - wenn auch nicht allein möglichen - Schlußfolgerung die volle richterliche Überzeugung ihrer Wahrheit und Richtigkeit gewinnt. Bei den von den 3eschwerdeführern beanstandeten Schlußfolgerungen

: handelt es sich aber sämtlich um solche möglichen Schlüsse,

c) Der Beschwerdeführerin Ve ist einzuräumen, daß

ihr der vom Landgericht aufgestellte Erfahrungssatz - seiner

Fassung nach - unbekannt gewesen sein mag, wonach "das Orten von Gegenständen auf einem Kreisbogen aus dem Blickpunkt- der Bogensehne heraus stets schwierig und unsicher, oftmals unmöglich ist". Dem Inhalte nach aber handelt es sich um eine Erfahrungstatsache, die ohne Rücksicht auf den jeweiligen Bildungsgrad allgemein bekannt ist. Im übrigen stellt das angefochtene Urteil auch ausdrücklich fest, daß beide Angeklagten mit diesem Erfahrungssatz aus’ ihrer täglichen Praxis vertraut waren.

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Nach allden ergeben sich in der Schuldfrage keine rechtlichen Bedenken, j

II.

Auf die allgemeine Sachrüge hin war jedoch das angefochtene Urteil hinsichtlich beider Beschwerdeführer im Strafausspruch samt den insoweit getroffenen Feststellungen aufzuheben,

Das Landgericht begründet die Höhe der Strafe vor allem damit, daß die Angeklagten "grob fahrlässig" gehandelt hätten. Dieser Strafzumessungserwägung räumt der Tatrichter eine besondere Bedeutung zu Ungunsten der Angeklagten ein, wie sich allein aus der Unterstreichung der Worte in den schriftlichen Urteilsgründen ergibt. Die "grobe Fahrlässigkeit" bildet auch im Strafrecht einen Rechtsbegriff, dessen richtige Henihabung der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Er deutet auf einen besonders hohen Grad dieser Schuldart hin. Insoweit müssen daher dem Urteil - mindestens aus dem Zusammenhange heraus - Anhaltspunkte entnommen werden können. Hieran fehlt es im vorliegenden Falle. Die Strafkammer hebt im Gegenteil sogar hervor, daß die "mangelhaften technischen Betriebseinrichtungen der Berliner S-Bahn, insbesondere die zahlreichen Signalstörungen, besonders hohe Anforderungen an die Aufmerksamkeit und Umsicht der Angeklagten stellte und ihre ” " körperliche Verfassung übermäßig beanspruchte" und daß dic Angeklagten länger als üblich uml zulässig Dienst machen mußten. Weiterhin wird festgestellt, "daß am Unfalltage ungünstige atmosphärische Verhältnisse" geherrscht hätten, "weil der 2.Juli 1952 der heißeste Tag des Jahres war"; die Angeklagten hätten besonders unter der Hitze gelitten, "da sich in dem Führerstand des S-Bahn-Zuges keine ausreichende Ventilation befand".

Bei dieser Sachlage ist es rechtsirrig, von einer groben Fahrlässigkeit zu sprechen. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils beruht auch auf diesem Rechtsfehler,

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-5. wie allein die Höhe der Strafe zeigt, die - auch in Ansehung der persönlichen Milderungsgründe -— durch die

sonstigen straferschwerenden Umstände nicht getragen wird.

Bei der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkamer .beachten müssen, daß der § 316 StGB in seiner jetzigen Fassung einen für die Angeklagten günstigeren Strafrahmen enthält als zur Zelt der ersten Verhandlung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Geier Sarsteät Dr. Koffka Schmidt Siemer