Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 09.04.1953 – 5 StR 783/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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‚ 5_ Stk 783/52 | 2267 032 r
ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
1.) den Uhrmacher Marinus Johannes d e R EEE»
aus ICE, . geboren am EEE 1915 in Dee p ED (Hollana),
2.) die Verkäuferin Edith T ep ze: -: HEENEEEEEEEE aus BER - SCHERE, geboren ein WE 1903 ir euiuuuep (EHRE) ;
wegen Steuervergehens hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.April 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. En als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär m als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten de RB und NE wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24.Oktober 1951 hinsichtlich der Angeklagten Sg,
de RD, IE uni Nee im Strafausspruch samt den Feststellungen insoweit aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten de RD und Tewim - an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revisionen der Beschwerdeführer de RB und Ne verworfen.
- Von Rechts wegen -
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um. Gründe.
Die Angeklagten Se, de Reim, DEEB und Tg sind Wegen verschiedener Abgabenvergehan, jeweils unter. den Voraussetzungen des Rückfalles' begangen, zu Preiheits-, Geld- und. Wertersntzetrafen verurteilt wörden. '
Gegen dieses Urteil haben nur die ‚Angeklagten, de: zu und Nailun Revisionen eingelegt. i
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In der Schuläfrage waren beide Rechtsmittel, zu verwerfen.
Y.) Die Revision des Angeklagten de Re war durch seimen Verteidiger in vollem Umfange eingelegt worden. In der ‚Rechtemittelbegründung rügt dieser jedoch :nur die Anwendung der Rückfallsvorschrift (§ 404 RAO), obwohl dem . Verteidiger die Befugnis zur teilweisen Zurücknahme, ‚des Rechtsmittels nach der ihm erteilten Vollmacht nicht zustand. Der somit nach wie vor in völlem Umfange oingelegten Revision mangelt es daher hinsichtlich der Schuld- .Pmage; an der erforderlichen Begründung. Aus diesen Grunde mußte sie insoweit als unzulässig verworfen werden,
2.) Die Revision der Angeklagten New ist, soweit sie- die Schuläfrage betrifft ‚„ offensichtlich unbegründet.
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zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer de Rei, daß der Tatrichter: die Rückfallsvorschrift des’ s ‘404 RAO angewendet hat, _
Die für Westberlin zeltunde Fassung Hoden Boptiunung weicht von der des Bundesgebictes ab„Während im Büundesgebiet auf Grund des Gesetzes des Wirtschaftsrats vom 20.April 1949 (WiGB1-S.69) eine Vortat zur Erfüllung der Rückfallsvoraussetzungen genügt, gilt in Westberlin zur Zeit noch die durch Gesetz vom 20.4.1949 nicht abgeänderte Fassung des § 404 RAO. Danach sind die Rückfalls-
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voraussetzungen nur gegeben, wenn der Täter zweimal Abgebonvergehen begangen hat und deswegen jeweils bestraft worden ist, Dabei entspricht die in Berlin geltende Fassung des § 404 RAO nach Sinn und Inhalt den Vorschriften der 88 244, 245 StGB.
Dies hat die Strafkammer übersehen. Hinsichtlich der Angeklagten, de ZB, SEE und Dep stellt sie Jeweils nur eine frühere Bestrafung wegen Abgabenveratoßes test. Die Beschwerdeführerin Nie ist zwar schon zweimal wegen Steuerhehlerei bestraft worden, jedoch kann dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden, ob diese Angeklagte die am 9.Oktober 1950 verhängte Geldstrafe vor Begehung der am 26.0ktober 1950 abgeurteilten Steuerhehlerei - wenigstens teilweise - schon bezahlt ‚hatte.
Da die Rückfallsvoraussetzungen nur ale Straffrage betreffen, sind durch das Landgericht ausschließlich neue Feststellungen zu der Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafen sowie hinsichtlich der Anwendung des § 404 RAO zu treffen. Die in diesen Umfange erforderliche Aufhebung des Urteils mußte sich gemäß § 357 StPO auch auf die An. geklagten SEE und. DEM, Sie keine ‚Revisionen eingelegt. hatten, erstrecken. ran
Für die'neue Entscheidung wird auf die. Vorschrift dee § 358 Abs.II StPO hingewiesen, ‚wonach zwer eino höhere.
Strafe als bisher nicht ausgesprochen werden darf, jedoch De
kein Hinderungsgrund besteht, zu der gleichen Strafhöhe, wie im angefochtenen Urteil zu gelangen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesarwalts. . Dr. Geier Sarstedt - Dr. Koffka Schmidt Siener