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BGH Entscheidung vom 09.04.1953 – 5 StR 553/52

5. Strafsenat

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5 StR 553/52 2267 037 “

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Oberpostsekretär Paul August Friedrich 7 iin» aus IB, dort geboren am Em 1897,

wegen Untreue u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Ir. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr, Kkoffka Bundesrichter Schaidt Bundesrichter slemer als beisitzende Zichter, Bundesanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär u» als Urkundsbeasmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntsı

Auf die Revision des Angeklagten VW wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 20.Februar 1952, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, samt den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Nechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

2.

Gründe§

Der Angeklagte hat als Leiter der Rentenstelle eines Postamtes Rentenstammkarten und Empfarigsbescheinigungen fälschlich angefertigt. Er hat diese benutzt, um sich im Laufe der Zeit bis Ende 1949/Anfang 1950 eine größere Summe an Rentengeldern (Flüchtlingsrenten) aus Mitteln der Landesversicherungsanstalt auszahlen zu lassen. Das Landgericht hat den Angeklagten als vermindert zurechnungsfähig (§ 51 Abs 2 StGB) angesehen und ihn wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug zu einer Gefängnisstrafe von zehn Nonaten und zu einer Geldstrafe von 1000.- DM verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfah-

‚ren und rügt die Verletzung sachlichen Strafrechtes. Das

Rechtsmittel ist begründet.

In der Hauptverhandlung ist der Oberarzt Dr. F@®B.als Sachverständiger über den Geisteszustand des Angeklagten VB vernommen worden. Dessen Verteidiger hat danach den Antrag gestellt, die Beweisaufnahme durch Hinzuziehung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen zu ergänzen. Der Antrag ist durch verkündeten Beschluß mit der Begründung abgelehnt worden, "weil das Gegenteil der von dem Angeklagten WB behaupteten Tatsache seiner völligen Unzurechnungsfähigkeit für den gesamten Anklagezeitraum durch das Gutachten des dem Gericht als erfahren bekannten Sachverständigen Dr, TB bereits erwiesen ist".

Mit Recht sieht die Verteidigung hierin einen Verfahrensverstoß, Nach § 244 Abs 4 StPO kann zwar die Anhörung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist; daß Zweifel - schon diese genügen - an der Sachkunde des Dr. FB wenigstens für den vorliegenden Fall

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‘ vorhanden waren, ergeben die Urteilsgründe. Hiernach hat Dr. FB erklärt, "er habe diesen Fall zu Beginn der Begutachtung als einen Sonderfall angesehen" (5.24 UA.). ‚Außerdem hat Dr. a] es für notwendig angesehen, "den Fall eingehend mit dem Chefarzt der psychiatrischen Klinik des Krankenhauses Ost in IWW, dem Privatdozenten Dr. med.habil. SED", zu besprechen,

Diese Wendungen würden zwar für sich allein noch nicht rechtfertigen, die Sachkunde des Gutachters in diesen besonderen Falle anzuzweifeln. Es kommt jedoch hinzu, daß sein in der Hauptverhandlung erstattetes und in den Urteilsgründen wiedergegebenes Gutachten, dem das Landgericht gefolgt ist, Ausführungen enthält,die die Möglichkeit offen w lassen, der Sachverständige habe das Ergebnis, zu dem er gelangt, nur in einem Grade für wahrscheinlich gehalten, der es nicht erlaubte, darauf eine bestimmte feste Überzeugung zu gründen.

Danach hat der Sachverständige u;a. ausgeführt (S.22 UA.): "Wit Sicherheit könne lediglich festgestellt werden, daß der Angeklagte sich auf Grund seiner Erkrankung bei seiner Einlieferung in die Klinik am 17.November 1950 im Zustand völliger Unzureohnungsfähigkeit befunden habe, in der er sich auch jetzt noch befinde. ... Mit Bestimntheit könne gesagt werden, daß die paralytische Demenz im Jamuar 1950 noch nicht erheblich gewesen sei, weil sonst der Angeklagte in der medizinischen Abteilung des Krankenhauses u aufgefallen wäre und in die psychiatrische und nicht in die dermatologische Abteilung verlegt worden wäre." Schließlich heißt es dann wörtlich (S.23 UA.)s "Der Sachverständigee glaubt ausschließen zu können, daß in jenem Zeitpunkt schon volle Zurechnungsunfähigkeit_bestand-„„... Er glaubt auf Grund seiner Erfahrungen sagen zu können, daß der Zustand der vollen Zurechnungsusfätyickeit frühestens im April 1950 eingetreten ist."

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Bei dieser Sachlage konnte die Strafkamner die Zweifel, welche sich aus dem Gutachten selbst ergaben und welche die Notwendigkeit der Anhörung eines weiteren Sachverständigen begründeten, nicht damit abtun, daß der Sachverständige Dr. FEB ein erfahrener Gutachter sei. Hierdurch werden die Zweifel an der erforderlichen Sachkunde in diesem besonderen Fall nicht ausgeräunt.

Das Urteil mußte daher schon wegen des gerügten Verstoßes aufgehoben werden, Darüber hinaus ergeben die Ausführungen zu diesem Punkte, daß auch ein Verstoß gegen das sachliche Strafrecht vorliegt. In den wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen, die sioh das Landgericht zu eigen gemacht hat, ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit die völlige Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten auch schon zur Tatzeit ausgeschlossen, Außerdem weist die Revision mit Recht darauf hin, daß es für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB vorliegen, in der Regel wenig bedeutet, daß die Geisteskrankheit des Angeklagten nicht sofort bei seiner Einlieferung ins Krankenhaus erkannt worden ist. Das gleiche gilt von der systematischen und geordneten Durchführung der Verfehlungen des Angeklagten.

Im übrigen begnügen sich die Urteilsgründe mit der Ausführung, daß der Angeklagte zur Tatzeit nicht voll unzurechnungsfählg, jedoch vermindert zurechnungsfähig gewesen sei. Hierin können ausreichende Feststellungen, die dem Revisionsgericht die Möglichkeit der Nachprüfung geben, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB zu Recht verneint worden sind, nicht gesehen werden. Insbesondere fehlt es an Feststellungen darüber, cb infol e der krankhaften Störung der Geintontäti ke A das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aufgehoben oder erheblich vermindert war.

Auch läßt des Urteil nicht erkennen, ob das Gericht geprüft hat, ob diese Voraussetzungen nicht nur allgemein,

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sondern gerade im Hinblick auf die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten vorhanden waren.

Schließlich geben die Ausführungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten Veranlassung zu dem Hinweis, daß auch auf diesem Gebiete der Satz gilt, daß Zweifel stets zu Gunsten des Angeklagten zu werten sind. Wenn der Sachverständige zum Ausdruck gebracht hat, er "glaube"ausschließen zu können, daß zur Tatzeit schon volle Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten bestand, so war es die Aufgabe des Gerichts, zu klären, ob dadurch. wirklich mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit, ‚Ausgeschlossen war,. daß der Angeklagte wegen Vorliegens der. Voreissetzungen des.§ 51 Abs 1 StGB schuldlos war.

it Rücksicht auf die 2evisionsbegriindung wird im übrigen für den-Fall, daß das Landgericht erneut eine Schuld des Angeklagten bejanen sollte, darauf hingewiesen, daß nach den bisher getroffenen übrigen Feststellungen die gegen die Anwendung des § 266 StGB erhobenen Angriffe nicht begründet sind. Es mag zweifelhaft sein, ob mit Recht angenommen worden ist, der Angeklagte habe in einem... Treueverhältnis zur. Landesversicherungsanstalt gestanden. . Auf jeden Fall hat das. ‚Landgericht die Untreue ‘deshalb zu Recht bejaht, weil der Angeklagte zur Post als deren Beamter in einem, Treueverhältnis stand und deren Vermögen schädigte. Rechtlich zutreffend ist auch die Ansicht des Landgerichts, daß, der nachträgliche Verzieht der Landesversicherungsanstalt den Eintritt eines Vermögensschadens zur Zeit der Tat .nicht ausschließt. '

Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka "Schmidt Siemer