Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 02.04.1953 – 4 StR 313/52

4. Strafsenat

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ım Namen des Volkes

In der Strafsache gegen sen Koufmornn Max KÜEEEE =: TE, Sort &cvoren am ED 35, wegen fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmässigen

Zoll- und Steuerhehlerei

nat der 4..Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-

zung vom 2. April 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr, Hülle

Bundesrichter Dr, Augustin als beisitzende Richter,

Lanägerichtsrat sis Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst sis Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das.Urteil des Landgerichts in Essen vom 16. Februar 1952 wird ver-

worfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ließ sich für einen Mann, der sich fl nannte und nur gebrochen Deutsch sprach, aus München 30 Pakete von unbekannten Absendern postlagernd schicken, verständigte vereinbarungsgemäß jeweils Ta GEB 74 holte mit ihm äie Sendungen auf der Post ab.. Diese enthielten unversteuerten und unverzollten Kaffee, a versprach dem damals erwerbslosen Angeklagten eine Stellung als Vertreter und gab ihm jeweils Zigaretten und Schokolade für seine Mühewaltung.

.Das. Tandgericht hat den Angeklagten wegen Fortgesetz-

u Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmässigen Zoll- und Steucr-

„hehlerei zur Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis, zu "50 DM Geldstrafe und zu 6 000 DM Wertersatz verurteilt.

Die Sachbeschwerde des Angeklagten ist nicht begründet. .

- . „Das Landgericht ist zutref fend davon ausgegangen, daß

ei ) Steuerhehlerei im Sinne der §§ 403 Abs I1u2,

; 40! b Abs 1 RAbgo begangen hat, weil er unversteuerten und unverzollten Kaffee, der schon in München zur Ruhe ‚gekom- ‚men. war, ‚gewerbsmässig an sich ‚gebracht hat. Dieses Ansich-

bringen hat der Beschwerdeführer durch einverständliches Han-

deln wissentlich und willentlich gefördert; nach der den Senat bindenden Feststellung des Tatrichters wußte er insbesondere, daß die Pakete Kaffee enthielten, für den we-

der die Zoll- noch die Steuerschuld entrichtst war, Da Eigen-

nuiz der Beweg grund seines Handelns war und er sich nach

der Überzeugung des Tatrichters aus der wiederholten Begehung

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‘er niceht.nur seines -Vorteils wegen, sondern auch gewerbs-

'bensträfe zwingend vorgeschrieben (8 396 RAbgO). Bei der Berechnung der Wertersatzstrafe ist dem Tatrichter kein

nur 10 kg angenommen hat, von 300 kg Röstkaffee auszugehen;

von Straftaten der festgestellten Art eine fortlaufende Einnahmeauelle für längere Zeit verschaffen wollte, hat

mässig gehandelt. Damit sind die Erfordernisse der §§ 398, 403 Abs 1 u 2, 401 b Abs 1 RAbgO dargetan, auf denen der Schuldspruch beruht; =

Das Landgericht hat auf die niedrigste Freiheitsstrafe erkannt, die nach dem Gesetz zulässig war, obwohl der Beschwerdeführer im Gegensatz zum Mitverurteilten Watam-

bach zweimal vorbestraft ist, Die Geldstrafe ist als Ne-

Versehen unterlaufen. Er ist davon überzeugt, daß der Beschwerdeführer 30 Pakete von je 10 kg, insgesamt also 300 kg Kaffee, postlagernd erhalten und dann dem Auslän-

echnung des Wertersstzes nach 88 403 Abs 2, 401 Abs 2 Rabeg08 zugrunde gelegt. Die 60 kg Röstkaffee, die auf der Post be- |

der ausgehändigt hat; er hat demgemäß diese Menge der Ber

an

chlasnahmt und schon im objektiven Verfahren eingezogen wor

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en sind, waren davon nicht abzuziehen; denn diese Sendungen sind schon auf dem Wege nach Essen - nämlich in Frankfürt am Main - beschlagnahmt worden, also überhaupt nicht in den Besitz des Beschwerdeführers gelangt und nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Für die Erlegung des \lertes ist also, da der Tatrichter als Nettogewicht jedes Paketes

denn in dieser Höhe konnte die Einziehung nicht mehr voli-

zogen werden, Da die Strafkammer bedenkenfrei für | kg Kaffef

»0 DM als Wert eingesetzt hat, so bestehen auch gegen den

Strafausspruch keine Bedenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs 1 StPO.

Groß Krumme Engels Hülle Augustin