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BGH Entscheidung vom 27.03.1953 – 2 StR 140/52

2. Strafsenat

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2_StR_140/52

Im Namen des Voikes

In der Strafsache

gegen 1. die Ehefrau Hildegard T - geb. . aus dort geboren am 9 2, die Ehefrau Naria T eb.W aus H u bei DGEEEEEEB, geboren am 1001 in

?.

wegen gemeinschaftlichen Betrugs u.a.

hat der 2..Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1953, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.Sauer

Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. reg als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

io Auf die Revision der Angeklagten Maria Th wird das.Urteil des Landgerichts in Köln vom 6. Juni 1951, soweit es sie betrifft, im Falle III der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin abgeändert, dess die Verurteilung wegen Urkundenfälschung wegfällt, und im Strafausspruch aufgehoben. Aufgehoben wird auch der Gesamtstrafausspruch.

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Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

. Die Revision der Angeklagten Hildegard TR wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

3.

Gründes

Die Strafkammer hat verurteilt: die Angeklagte Hildegerd TEE vezen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen, davon in zwei. Fällen in Tateinheit nit Urkundenunterdrückung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis, die Angeklagte Maria TB wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten’ Gefängnis,

1. Die Angeklagte Hildegard TÜR erhebt mit der Revision die allgemeine Sachbeschwerde, ‘ohne sie näher auszuführen. Die daraufhin gebotene allseitige Nachprüfung ; des Urteils hat nicht ergeben, dass es das Recht zum Nach- ’ teil dieser Angeklagten verletzt.

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Fraglich kann nur sein, ob die Angeklagte im Falle III sich einer Urkundenfälschung schuldig gemacht hat. Das Urteil stellt folgendes fest: Die Gesellschaft "TB-TB" ließ die bei ihr von den einzelnen Wettstellen eingereichten Wettscheine nach den Banderolennummern geordnet \. zu je etwa 450 - 500 Stück fortlaufend auf eine durchsich- \ tige Cellophan-Folie aufkleben, die die Eintragungen über- FR deckte, um sie vor Verfälschung -zu schützen. Nachden das Tovo.- Ergebnis bekannt geworden war, schnitt der frühere Mitangeklagte HB aus einer solchen Folie einen Wettschein heraus, den er ordnungsmässig über eine Wettstelle eingereicht hatte. An die freie Stelle klebte er einen Wettschein, den die Angeklagte Hildegard Tip suf den Hamen der Angeklagten Maria TREE »it den richtigen Ergebnissen ausgefüllt hatte. Am nächsten Tage verständigte

die Angeklagte Hildegard TEE die Hitangeklagte davon. Diese erklärte sich bereit, den Gewinn entgegenzunehmen und nach Abzug ihres Anteils an die übrigen Beteiligten auszuhändigen. Dies geschah.

j Die Celiophanrollen mit den aufgeklebten Wettscheinen sind keine Gesamturkunden im Sinne des § 267 StGB, weil diese Verbindung der einzelnen Urkunden nicht auf Gesetz, Geschäftsverbrauch oder einer Vereinbarung der Beteiligten, sondernnur auf einer einseitigen Anordnung der "WD-Tm

@" beruht, RGSt 60, 17. 20. In dem Auswechseln eines Wettscheins kann deshalb keine Urkundenverfälschung liegen. Denn der Wettschein selbst, der eine Urkunde ist, ist in seinem Inhalt nicht verändert worden. Die Cellophanrolle ist zwar verändert worden. Sie ist aber keine Urkunde.

Eildegard TEE hat jedoch den Wettschein auf den Namen Maria TEE ausgefüllt und damit fälschlich angefertigt. Wenn Waria TB sich allerdings vorher damit einverstanden erklärt hätte, daß Hildegard Tim einen Wettschein mit ihrem Namen unterzeichne, so würde möglicherweise das Begriffsmerkmai der Unechtheit und der Rechtswidrigkeit des Anfertigens entfallen (RGSt 43, 348; 75, 46). Dies ist jedoch nicht geschehen. Infolgedessen kann Maria TEE sich nicht in der Unterschrift haben vertreten lassen wollen. Deshalb liegt in dem Zeichnen mit fremdem Namen ein fälschiiches Anfertigen einer Urkunde, RGSt 75; 46. Am inneren Tatbestand könnte es dann fehlen, wenn Hildegard TEE sich vorgestellt hätte, Maria habe ihr Einverständnis erklärt. Auch das ist ausgeschlossen; denn Hildegard Tl nat Maria TEE erst nachträglich davon in Kenntnis gesetzt. Maria EM wußte von dem Vorhaben ihrer Schwiegertochter überhaupt nichts. Das var

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Hildegard Top bekannt. Deshalb ist auch die innere Tatseite gegeben.

Hildegard Tan ist also der Urkundenfälschung, und zwar der gemeinschaftlichen schuldig, weil sie mit HE in bewußten und gewolltem Zusammenwirken gehandelt hat.

2. Die Angeklagte Maria Tb rüst "die Verletzung des formellen und einschlägigen materiellen Rechts". Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig: § 344 Abs 2 S - 2 StPO. Die Sachbeschwerde hat zum Teil Erfolg.

2) Im Falle II bestehen gegen die Verurteilung der Angeklagten wegen eines in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangenen Betruges keine rechtlichen Bedenken. Die Revision beanstandet nur die Verurteilung wegen Urkundenfälschung mit der Behauptung, die Angeklagte habe den hettschein nicht ausgefülit und deshalb an dessen Verfälschung nicht mitgewirkt. Damit bekämpft sie jedoch nur in unzuiässiger Weise die Feststellungen.äcs Urteils, nach denen der frühere Mitangeklagte Fi nur die Tippreihen des im übrigen von der Angeklagten ausgefüllten Wettscheins geschrieben hat.

b) Im Falle III erhebt die Revision ebenfalls keine Bedenken gegen die Verurteilung wegen Betruges. Insoweit rechtfertigen auch die Peststellungen den Schuldspruch. Mit Recht führt jedoch die Revision aus, daß die Angeklagte keiner Urkundenfälschung schuldig ist, da Giese bereits abgeschlossen war, als sie sich zur Entgegennahme des Geldes bereit erklärte.

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. Die Verurteilung wegen. Urkundenfälschung kann deshalb nicht bestehen bleiben. Da der Strafausspruch von dem Rechtsirrtum beeinflußt sein kann, muß er ebenso, wie der Gesamtstrafausspruch, aufgehoben werden.

Dr.Moericke Henneka u Werner

Dr. Sauer Dr. Ludwig