Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 26.03.1953 – 3 StR 520/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A. 2288 062
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Anstreicher Fritz R ED aus DE, dort geboren am &M. EEEEEE> GE,
wegen vers. Gefangenenbefreiung u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass
als beisitzende Richter, Landgerichtsret w in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ED bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsetelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 10. April 1952, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Gefangenenbefreiung und Körperverletzung zu einer Gesamtstwrafe von sechs konaten Gefängnis verurteilt.
Der Angeklagte greift mit der Revision das Urteil wegen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts an. Die Revision hat Erfolg.
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Der Verteidiger des Angeklagten hatte drei Tage vor dem Hauptverhandlungstermin schriftlich beantragt, den Natrosen Harry GW in der Hauptverhandlung als Zeigen zu hören, und mitgeteilt, dass sich der Angeklagte bemühe, die Anschrift des Zeugen zu erfahren. In der Hauptverhandlung RN hat der Verteidiger den Antrag gestellt, den nicht anwesenden und nicht geladenen Zeugen GB zu folgenden Fragen zu hören:
1; Zu der Behauptung des Angeklagten, er habe nicht versucht, den kitangeklagten Di zu befreien, und die umstehenden Personen nicht zu Gewalttätigkeiten gegen den Polizeibeanten aufgefordert;
8; zu der Behauptung des Angeklagten, er sei fortgesetzt von LO beschimpft worden und dieser sei im Begriff gewesen, ihn zu schlagen.
Lit der letzteren Behauptung wollte der Angeklagte die den ICE zugefügte Körperverletzung rechtfertigen.
Das Landgericht hat hierauf beschlossen und verkündet: "Der Beweisamtrag des Vertreters des Angeklagten Re» wird abgelehnt, da der Zeuge GP nach den 3ekundungen des Zeugen Polizeiwachtmeister Fin und SChiB als Aittäter im Sinne des Verweisungsbeschlusses vom 1. Februar 1952 verdächtig ist und deshalb seinen \ussagen für den Fall seiner Vernehnung kein Beweiswert beigemessen werden kann. GEB ist
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in der fraglichen Nacht zum 1. April 1951 selbst vorläufig festgenommen und dem Polizeigefängnis zur Ausnüchterung zugeführt worden. Mit Rücksicht darauf, dass der Angeklagte RB erst drei Tage vor der Hauptverhandlung ohne Angabe der Anschrift des Zeugen dessen Vernehmung beantragt hat, muss ferner angenommen werden, dass der Antrag nur zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt worden ist. Es wäre Sache des Angeklagten RED gewesen, die änschrift des nach seinen Angaben mit ihm befreundeten GEB rechtzeitig festzustellen und dem Gericht bekannt zu geben."
Mit Recht rügt die Revision, dass hierdurch die Vorschrift des § 244 Abs 3 StPO verletzt worden sei. Kit der Erwägung, der Zeuge GEW sei der Teilnahme an einem dem Angeklagten ausserdem zur Last gelegten Landfriedensbruch, hinsichtlich dessen ihn das Landgericht nicht für überführt angesehen hat, verdächtig und seine Aussagen hätten daher auch für die Taten, derentwegen der Angeklagte verurteilt worden ist, keinen Beweiswert, hat das Landgericht äie Beweiswürdigung in unzulässiger Weise vorweggenommen. Darüber, wie die Aussagen eines Zeugen zu bewerten sind, kann regelmärsig erst nach seiner Vernehmung entschieden werden. Der Teilnahmeverdacht allein ist nicht grundsätzlich geeignet, die Aussagen des Zeugen von vornherein als unglaubwürdig und das Beweisnittel daher als völlig untauglich zu bezeichnen (RGSt 46, 383 /3857; RG Goldtärch 54, 3053 f). Es kommt auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Umstände, die die Annahme der Untauglichkeit des Zeugen rechtfertigen könnten, hat das Landgericht in seinem Beschluss nicht
dargelegt.
Auch die Tatsache, dass der Zeuge CB in der Tatnacht selbst vorläufig festgenommen und dem Polizeigefäng-
nis zur Ausnüchterung zugeführt worden ist, genügt nicht, um seine Aussage von vornherein als wertlos anzusehen. Die Be-
gründung des Beschlusses lässt nicht erkennen, ob das Land-
gericht den Grad der Trunkenheit bei dem Zeugen geprüft und
angenommen hat, dass sein Wahrnehmungs- und Erinnerungsver-
mögen in einem Maße beeinträchtigt gewesen wäre, das seinen
Aussagen jeden Beweiswert nehmen würde (vgl RG Goldtirch 54, 303 f).
Die weitere Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe mit dem Beweisamtrag offensichtlich das Verfahren verschleppen wollen, hält einer rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand. Die im Beschluss angeführten Tatsachen rechtfertigen die Annahme einer solchen Absicht des Angeklagten nicht. Die verspätete Stellung eines Beweisamtrages allein reicht hierzu nicht aus. Es müssen weitere Umstände hinzukommen, die erkennen lassen, dass der Angeklagte mit dem Antrag keinen anderen Zweck verfolgt, als das Verfahren hinauszuziehen (vgl 364St 1, 29). Solche Umstände sind hier jedoch weder dargetan noch sonstwie ersichtlich. Somit trägt schon aus diesem Grunde die von dem Landgericht für die Zurückweisung des Beweisamtrages gegebene Begründung dessen Ablehnung nicht. Ob sie etwa auch deshalb als fehlerhaft zu beanstanden wäre, weil der Antrag nicht von dem Angeklagten, sondern von Seinem Verteidiger gestellt worden ist, kann daher auf sich beruhen.
Da das iandgericht möglicherweise zu anderen tatsächlichen Feststellungen gekommen wäre, wenn es den Zeugen GEEEEE> vernommen hätte, beruht das Urteil auf diesem Verfahrensmangel. Es muss daher mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
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Darauf, ob die weitere Verfahrensrüge begründet ist, kommt es demnach nicht mehr an. Die vom Beschwerdeführer
gerügte Nichtvereidigung der Zeugen SEE» und Schüuiuse
ist aber auch rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Begründung hat das Landgericht allerdings nur die Vorschrift
des § 61 Nr 3 StPO angeführt. Dies genügt jedoch; denn dadurch ist hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Landgericht die beiden Voraussetzungen, unter denen nach dieser Vorschrift ein Zeuge unvereidigt vernommen werden darf, für gegeben erachtet hat (vgl BGHSt 1, 8). In der Revision kann die Nichtvereidigung eines Zeugen gemäss § 61 Nr 3 StPO mit der Behauptung, die Aussage sei wesentlich, nur dann angegriffen werden, wenn sich aus dem Urteil selbst ergibt, dass das Gericht den Aussagen eine wesentliche Bedeutung beigemessen hat (BGH NJW 1951, . 325; BGHSt 1, 8). Hier ist dies nicht der Fall. Aus der Wendung, dass die tatsächlichen Feststellungen u.a. auf den Aussagen der nicht vereidigten Zeugen beruhen, kann nicht abgeleitet werden, dass das Gericht diese Aussagen als wesentlich angesehen hat. In der Beweiswürdigung nimmt das Urteil auf die Aussagen der Zeugen SEEN
und Sch nicht Bezug.
u.
Fr
Auch auf die Sachrüge braucht nicht eingegangen zu werden. Es sei jedoch bemerkt, dass sie nach dem dem Urteil bisher zugrunde gelegten Sachverhalt unbegründet ist.
Rotberg Koeniger Scharpenseel Baldus Maass