Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Urteil vom 13.03.1953 – 2 StR 72/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 stR 72,53
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In der Strafsache gegen
den Autoschlosser Karl-Heinz P HER aus OB: geboren am EEE 1922 in ri. 2:21. in Untersu-
chungshaft, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls i-R.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Henneka Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig
Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat rn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär mes als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 24. November 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. ;
Die seit dem 24. November 1952 weiter erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.
Von Rechis wegen
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Gründe§
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Durch Urteil vom 28. Januar 1952 hatte das Landgericht den Angeklagten wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Dieses Urteil hat der 2. Ferienstrafsenat auf die Revision des Angeklagten im Strafaussprüch mit den Feststellungen aufgehoben und insoweit die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, und zwar deshalb, weil die damaligen Strafzumessungsgründe in einem wesentlichen Punkt, nämlich, der Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten, die erforderliche Klarheit vermissen ließen. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht wieder auf fünf Jahre Zuchthaus und fünf Jahre Ehrverlust erkannt. Die Revision des Angeklagten hiergegen, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, kann keinen Erfolg haben.
1.) Die Revision meint, das Landgericht habe dem Angeklagten zu Unrecht keine mildernden Umstände zugebilligt: es habe fälschlich unterstellt, daß sich der Angeklagte nach dem Kriege um ehrliche Arbeit nicht bemüht habe; tatsächlich sei er die ganze Zeit über in Strafhaft entweder für die deutschen Gerichte oder die Gerichte der Besatzungsmacht gewesen. Dieses - in sich unwahrscheinliche - Vorbringen kann als neue Tatsachenbehauptung vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden (§ 337 StPO); in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte nach den Urteilsgründen nur behauptet, es sei für ihn als einen vom Militärgericht Bestraften "schwer gewesen, eine ordentliche Arbeitsstelle zu erhaltent,
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2.) Auch sonst sind die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils rechtlich nicht zu beanstanden. Über die Persönlichkeit des Angeklagten spricht sich das Landgericht jetzt klar und widerspruchsfrei aus; es führt insbesondere als seine Überzeugung an, daß das offene Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung "zweckbetont" war und auf keiner "grundlegenden Einsicht" in die Schwere des von ihm verübten Unrechts beruht. Bu
Rechtlich:! .anfechtbar ist allenfalls der allgemein ausgesprochene Satz (UA S 3), daß eine wirt- ‚schaftliche Notlage als Beweggrund zur Tat strafmildernd nur dann wirken könne, wenn es sich "dabei offensichtlich um eine einmalige Entgleisung aus einer durch diese Notlage bedingten menschlichen Schwäche handelt". Die weiteren Urteilsausführungen ergeben aber zweifelsfrei, daß das Landgericht dem Angeklagten nicht in Anwendung dieses Grundsatzes, sondern aus anderen, _n seiner kriminellen Vergangenheit un. seiner Gesamtpersönlichkeit gelegenen Gründen nildernde Umstände versagt hat. Die Entscheidung des Tatrichters, daß keine mildernden Umstände nach § 244 Abs 2 StGB vorliegen, ist zwar als Teil der Strafzumessvng durch das Revisionsgericht nachprüfbar. Die Nachprüfung beschränkt sich aber auch hier darauf, ob dem Tatrichter bei der Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist, insbesondere ob die allgemein anerkannten Strafzumessungsregeln und die dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters gesetzten Rechts-- schranken beachtet sind (O6ASt 2, 203; 3, 29, 33):
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Einen Rechtsfehler, auf dem das Urteil beruhen könnte, lassen aber die Strafzumessungsgründe nicht erkennen.
Dr, Dotterweich Henneka Dr. Sauer
Dr. Ludwig Dr, Arndt
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