Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 11.03.1953 – 3 StR 448/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
6r 2330 065
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
l, den Zimmermeister Anton W aus CE, dort geboren an @. END GEB,
2. den Architekten Philipp_T ED aus De, dort geboren am 9. RED >.
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4, März 1954. an der teilgenommen haben; 1
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Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr, Arndt
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Pr in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft:
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle.
ihn > RM.
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten WEB wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 11. März 1953, soweit es ihn und den Mitangeklagten TED vetrifft. mit den Feststellungen aufgehoben,
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und '\i
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Entscheidung, auch über die „osten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen, ur
Von Rechts wegen Ri
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Die Angeklagten Wii und TE sind wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) verurteilt worden. während ein weiterer Angeklagter freigesprochen worden ist.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Ange-- klagten WIE, mit der er verfahrensrechtliche Mängel sowie die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht,
Das Rechtsmittel ist begründet,
1, Die Verfahrensrügen w.rden hei der Erörterung der Sachbeschwerde mitbehandelt werden,
2 In sachlicher Hinsicht wendet sich die Revision nit ihrem Vorbringen weitgehend gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts. Sie können jedoch’ mit der Sachrüge dem Revisionsgericht nicht zur Prüfung unterbreitet werden, da diese sich allein darauf erstreckt. ob die hier angezogene Strafvorschrift des § 222 StGB auf dnals erwiesen erachteten Sachverhalt richtig angewendet worden ist.
a) So steht die Behauptung, dem Angeklagten sei der Wunsch der Bundesbahn nach schonender Abnahme und Aufbewahrung der Schindeln unbekannt geblieben, in Widespruch zu dem im Urteil wiedergegebenen Inhalt des Auftragschreibens, wonach die "Verschindelung" vorsichtig abzunehmen war. Wie im Urteil des weiteren angeführt ist, hat der Angeklagte den - später .- tödlich verunglückten Sch@® auch darüber unterrichtet, dass Schindeln am Oberstock des Ste!lwerkes abzunehmen seien und dass das dazu benötigte Gerüst erstellt sei, |
b) Mit den getroffenen Feststellungen und den daraus abgeleiteten Folgerungen des Landgerichts steht auch die Einwendung der Revision nicht in Einklang, das Landgericht habe
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übersehen, dass der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Unternehmer zur Zeit des Unfalles mit der Arbeit überhaupt noch nicht begonnen habe, Davon kann nach dem Urteil nicht die kede sein. Es mag sein. dass der Angeklagte am Un-. falltage dem Sch@® keine ausdrückliche Weisung erteilt hatte, mit der Abnahme der Schindeln anzufangen. Das Landgericht hat aber dargelegt, dass der Angeklagte am Vorabend des Unglücktstages Sch@®, der ihm als geschickter und eifriger Arbeiter bekannt gewesen sei. Über die auszuführenden Arbeiten ins Bild gesetzt und dass er am Unfalltage damit gerechnet habe, Sch@B werde mit der Abnahne der Schindeln beginnen, sobald er mit dem Transport des . Materials zur Arbeitsstelle fertig sei. Die dem Sch@® geee- . bene Anordnung, die Arbeit aufzunehmen. ist damit nach der $ Annahme des Landgerichts durch schlüssiges Verhalten zum Aus druck gekommen, indem der Angeklagte nach voraufgegnngener allgemeiner Einweisung mit dem als diensteifrig geschätzten Sch@® zur Arbeitsstelle fuhr und ihn dort gewähren liess: während er sich wieder entfernte, um weiteres Arbeitsmaterial zu 'holen, Dass das bandgericht darin eine Arbeits-
‘ aufnahme durch den Angeklagten gesehen hat. ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Insbesondere ist nicht zu erkenneiß. inwiefern es mit dieser Auffassung gegen die Denkgesetze ve’ stossen haben soll. Der Schluss, den es aus den gesamten UM . ständen, vor allem auch daraus gezogen hat. dass der Angeklagte den Sch@® nicht anwies, bis zu seiner Rückkehr
“ mit dem Beginn der Arbeiten zu warten, ist denkgesetzlich durchaus möglich. Von einer Überspannung d«r für einen Unternehmer bestehenden Sorgfaltspflichten kann hierbei nicht gesproch n werden,
c) Ferner hat das Landgericht entgegen der Behauptung de! Revision nicht verkannt, dass die von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung angegebenen Zeiten und Zeitspannen nicht als genaue, sondern nur als ungefähre Angaben zu wer!
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sind, Denn es hat keine Folgerungen aus den von dem Angeklagten genannten Zeiten und Zeitspannen als solchen, sondern aus den verschiedenen und sich widersprechenden Äusserungen ‚abgeleitet, die der Angeklagte dazu gemacht hat,
d) Sich damit zu befarsen, ob Sch@® =ls älterer üann
für den Materialtransport zur Arbeitsstelle eine längere
Zeit benötigte als ein jüngerer, bestand für das Landgericht kein Anlass. Der Angeklagte hatte sich ja ausdrücklich
darauf berufen, dass nach seiner Berechnunz Sch@® danit etwa eine halbe Stunde zu tun haben würde, und nur diese Einlassung hat das Landgericht seinen Erwägungen zugrunde gelegt.
e) Die in diesem Zusammenhange erhobene Verfahrensrüge,
das Landgericht habe unter Wichtbeachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht nicht festzustellen versucht, dass Sch@ sein Frühstück vor der an und für sich auf 8 3/4 Uhr angesetzten Frühstückszeit eingenommen habe, scheitert schon daran. dass die Revision entgegen der Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO nicht diejenigen Beweismittel bezeichnet hat. deren sich das Landgericht zur Aufklärung des Sachverhaltes in
der von ihr gewünschten Richtung hä'te bedienen sollen,
3.) Die weitere verfahrensrechtliche Beanstandung. das Landgericht habe den Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers Ans . Angekla. ten auf Vernehmung eines zweiten Sachverständigen zu Unrecht abgelehnt, ist gleichfalls nicht gerechtfertigt.
Der Antrag ging dahin, einen Gutachter darüber zu hören, dass auf Grund des - in der Hauptverhandlung - festgestellbern Sachverhalts in Verbindung mit den im Baugewerbe üblichen Arbeitsgepflogenheiten und Erfahrungen bei Eintritt des Un-.
glücksfalles eine Benutzung der Arbeitsstätte im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften für den Angeklagten noch gar nicht gegeben gewesen sei. weil er den Arbeitsplatz noch nicht übernommen und auch Sch@® keinen Auftrag - erteilt hätte. mit der Arbeit am Arbeitsplatz zu beginnen, Diesen Äntrag hat das Landgzricht in zulässiger Weise im Urteil dahin beschieden. es halte, soweit auf Arbeitsgepflogenheiten und Erfahrungen Bezug genommen sei. einen weiteren Sachverständigen nicht für erforderlich. weil
es das Gutachten des vernommenen Sachverständigen für genügend erachte, Im übrigen handle es sich um eine Rechtsfrage, die allein das G:richt zu entscheiden habe.
Unzutref”end ist zunächst die Ansicht der Revision, in der Urteilsbegründung hätte der Beschluss über die Ablehnung des Beweisamtrages wiedergegeben werden müssen: Da
es sich um einen hilfsweise gestellten Antrag handelte, war das Landgericht berechtigt, ihn im Urteil zu bescheiden,
Eines besonderen Beschlusses bedurfte es nicht.
Die Ablehnung wird aber auch von der im Urteil angeführten Begründung getragen, Soweit das Landgericht sie darauf gestützt hat, hinsichtlich der Arbeitsgepflogenheiten und Erfahrungen halte es das erstattete Gutachten fr genügend, war es hierzu gemäss § 244 Abs 4 Satz 2 StPO befugt. Dass es die Ausführungen des vernommenen Sachverständigen nicht im Urteil gebracht hat, ist kein Rechtsfehler, da deren Wiedergabe vom Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben ist. Aus der Unterlassung kann auch nicht geschlossen werden, dass der Sachverständige sich über die Arbeitsgepflogenheiten im Baugewerbe nicht ausgelassen hat. EbensoN
nig kann dies daraus gefolgert werden, dass seine Anhörung zeitlich vor der dtellung des Beweisamtrages durchgeführt worden ist,
Wenn das Landgericht des weiteren sagt. im übrigen handle es sich um eine Rechtsfrage, so ist die Ausdrucksweise allerdings ungenau, Der Revision ist zuzugeben, dass es sich dabei jedenfalls auch um eine Tatfrage handelte, Der Nebensatz "die allein°’das Gericht zu entscheiden habe! stellt aber klar, was das Landgericht gemeint hat. nämlich dass es letztlich über diese Frage zu befinden habe und dass es dazu aus eisener Sachkunde imstande sei, Zu einer so begründeten Ablehnung war es nach § 244 Abs 4 Satz 1 StPO be.
rechtigt, Dass es unter di-sem Gesichtspunkt auch zur Beurteilung der Frage imstande war. kann nach den im Urteil dargelegten Umständen nicht zweifelhaft sein,
4.) Mit ihrem Vorbringen. die Feststellung des Urteils. dass Rückenlehnen an Beugerüsten von Arbeitern auch als Auftritt benützt würden. rechtfertige nicht den Schluss, der Angeklagve habe eine derartige Benutzung durch Schöne voraussehen können, bewegt sich die tevision auf dena ihr verschlosse-
nen tatsächlichen Gebiet. Da das Landgericht als erwiesen angesehen hat, ein derartiger Gebrauch sei allgenein bekannt, ist die Annahme, auch der Angeklagte als Bauunterneh-
mer habe ihn gekannt, rechtlich nicht zu beanstanden,
Darauf, ob die Erstellerin des Gerüstes. die Firma TE, deren "itinhaber der Mitangeklagte TB ist, sich \ im allgemeinen als zuverlässig erwiesen und ob die ande bahn dem Angeklagten die Fertigste'lung des Serüstes mitgeteilt hat, kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass der Angeklaste entgegen der Verpflichtung, die ihm nach den im Urteil angeführten Unfallverhütungsvorschriften für das Baugewerbe oblag, das Gerüst vor Arbeitsbeginn auf
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seine Haltbarkeit nicht überprüft hat,
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5.) Ein etwaiges Mitverrchulden des Verunglückten hat
das Landgericht berücksichtigt. Davon, dass dieses überwiegend sei und das Verschulden des Angeklagten ausschliesse, kann nicht die Rede sein,
6.) Unzutreffend ist die Behauptung der Revision, die Begrlindung der Strafzumessung stehe mit der Annahme der Schuld des Angeklagten in Widerspruch, Die Wendung, der Angeklagte habe mit einer "verständlichen Nachlässigkeit" gehandelt, bes
nicht, dass das Landgericht damit sein Verhalten für entschuli®*
bar erklärt habe. Aus dem Zusammenhengeder Strafzumessungsgründe ‚insbesondere unter Beachtung der beiden der beanstandeten Wendung vorangehenden Sätze geht deutlich hervor. was das Landgericht damit zum Ausdruck gebracht hat, nämlich, dass die Tahrläusigkeit des Angeklagten hier in gewissem Sinne begreiflich und deshalb nicht so schwerwiegenä sei wie die des hitangeklagten Thon.
7.) Im Ergebnis zu Recht macht dagegen die Revision geltend, das Landgericht habe die Prage des ursächlichen Zusammenhangesff verkannt, Allerdings beruft sie sich hierbei zu Unrecht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 5. März 1955 -— ? StR 875/52 -, Der jener Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt war ein anderer als der h‘er gegebene, Indessen begegnet die Bejahung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der unterlassenen Prüfung des Gerüstes und dem Tod des verunglückten Schöne aus einem anderen Gesichtspunkt durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten unter” stellt das Landgericht zu seinen und des Mitangeklagten > Gunsten die Möglichkeit, dass Sch abgestürzt ist, als er auf einer Fensterbrüstung stand und eine Schindel absägen wollte, die sich in einer Höhe von 5.25 Metern über dem Erdboden befand, meint jedoch, der Sturz wäre trotzdem durch
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eine oränungsmässig befestigte Rückenlehne abgefangen oder zumindest in seinen Folgen erheblich gemildert worden, Wie
im Urteil festgestelit ist. lar die Fensterbrüstung, auf die Schöne sich möglicherweise gestellt hat, in einer Höhe von
etwa 3,55 m. Die Rückenlehne an dem Gerüst war in e'ner
Höhe von etwa 3.90 bis 4,10 m angebracht. Legt man insoweit die niedrigere als die dem Ange 'lagten günstigere Zahl bei der Beurteilung zugrunde. so überragte die Rückenlehne die Fensterbrüstung um nur 35 cm, Die Rückenlehne würde sich darnach etwa in Höhe dr Waden des auf der Fensterbrüstung stehenden Schöne befunden haben, Ob sie unter diesen Umständen, auch
bei ordnungsmässiger Befestigung, den Sturz des Verunglückten. der an einer anderen Stelle des Urteils als ein kräf.- tiger Nann bezeichnet wird. aufgehalten und ihn vor dem Tod bewahrt hätte, erscheint bei unvoreingenommener Betrachtungsvweise zumindest sehr zweifelhaft, Daher kann, da die Annahme des Landgerichts, eine ordnungsgemäss angebrachte Rückenlehne hätte den Absturz des Verunglückten und die dadurch eingetretenen Folgen verhindert oder wenigstens im Ausmass vermindert, nicht näher begründet ist, nicht ausgeschlossen werden, dass sie mit den über die Höhe von Fensterbrüstung und Rückenlehne getroffenen Feststellungen in Widerspruch steht, Infolgedessen ist das Revisionsgericht ausserstande zu prüfen, ob die Bejahung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Unterlassung des Angeklagten und dem tödlichen Pa!l des Sch@B und damit die Anwendung des § 222 StGB auf einer rechtlich zutreffanden 'Yürdigung beruhen.
Demnach muss das Urteil gegen den Angeklagten aufgehoben und die Öache zur neuen V.:rhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden, Dieses wird dabei Gelegenheit haben, den Sachverhalt auch in der Richtung zu erörtern, ob unter den gegebenen Verhältnissen das erstellte Gerüst hoch genug und ob die Rückenlehne in ausreichender Höhe angebracht war. Nach den bisherigen Feststellungen war es nämlich für den Angeklagten erkennbar, dass ein Arbeiter die in
einer Höhe bis zu 5,25 m angebrachten Schindeln von dem Gerüst aus nicht abnehmen konnte. Dieses sollte aber zur Durchführung der dem Angeklagten in Auftrag gegebenen Arbeiten dienen,
Da die Aufhebung des Urteils wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung des sachlichen Rechts erfolgt und diese den Mitangeklagten TED ebenso betrifft, ist das Urteil hinsichtlich seiner Verurteilung gemäss § 357 StPO gleichfalls aufzuheben und die Sache auch insoweit an das Landrericht zurückzuverweisen,
Rotberg Koeniger Scharpens::el
Martin Dr. Arndt