Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 09.03.1953 – 4 StR 270/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4. StR 270/53 7497 045 ’
In der Strafsache
gegen
den Bürcangestellten Heinrich Ps =: : EEE (Westf.), dort geboren ar EB 104,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17, September 1953, an der teilgenommen
haben:
Senatspräsident Dr. Groß
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin 3undesrichter Martin
als beisitzende Richter,
Staatsanval t (ED in.der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. w »ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE
als Urkundsbeamnter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 9. März 1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte zeigte auf einen 3adeplatz Buben und WÄächen von 9 - 15 Jahren aus einen Magazin "Paprika" Bilder von Frauen, die teils bekleidet, teils unbekleidet waren, und forderte seine Zuschauer auf, ihn zu sagen, welche der Abbildungen ihnen besser gefalle. Bei einem Bild drückte der Angeklagte mit einem Finger auf die
Brust der neckten Frau und machte "pöt, »öt", eine Auto
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hupe nachalmend; er sagte dabei auch, die Frau habe ganz
schöne "Tüten!,
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verurteilt, dessen Verletzung
er mit der „evision geltend macht.
Das Landgericht führt aus: Das geflissentliche Betrachten von Abbildungen nackter Frauenbrüste durch die Kinder verstosse mit Rücksicht auf ihre Jugend und die Bemerkungen des Beschwerdeführers "gegen das Schanmgefühl eines gesund. denkenden kenschen". Damit hat der Tatrichter aber nicht den Maßstab des Gesetzes angelegt, das vei den Verbrechen wider die Sittlichkeit das bloss Schanlose von Unzüchtigen unterscheidet, wie das in § 184 a Er. StGB deutlich zum Ausdruck kommt; deshalb hat auch die 1: höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl z.B. RGSt 67, 173) durchweg verlangt, das Tun müsse geeignet sein, das 2 "Scham- und Sittilichkeitsempfinden" in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen. Beide Erlebnisse sind auch seinsmässig (ontologisch) zu trennen. Die Vorstellung einer an gen Geschlechtspartien entblössten Patientin in einen medizinischen Praktikum kann zwar das geschlechtliche Schamgefühl eines normal empfindlichen Menschen unseres Kulturkreises verletzen; da es aber zur Unterweisung
angehender Ärzte und damit zur Verhütung oder sachge-
er
2 nässen Bekämpfung von Krankheiten geschieht, so wird
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durch einen solchen Vorgang las Sittlichkeitsgefühl nicht getroffen. Die blosse Abbildung nackter Körper ist nach
einhelliger Meinung noch nicht unzüchtig, zuch dann nicht, wenn sie Geschlechtsmerkmale z.B. die Frauenbrust vreisgibt; denn eine solche Darstellung bringt ebensowenig etwas Züchtiges oder Unzüchtiges zum Ausdruck wie der unverhüllte Körper selbst (Urteil des Senats vom 30. 0ktober 1952 - 4 StR 683,51); sie ist im allgemeinen nicht einmal schamverletzend (SGHSt 1, 289). Wollte man einen strengeren Standpunkt vertreten, so müsste ein Lehrer ernste Bedenken tragen, mit Schülern eine Ausstellung gegenständlicher Kunst zu besuchen; denn die Darstellung des nackten menschlichen Körrgers ist ein Anliegen der Naler und Bilähauer seit altersher, Der Strafrichter darf nicht vergessen, dass er lediglich über rechtswidrige Hendlungen zu urteilen aufgerufen ist. Er darf Rechtswidrigkeit nicht mit Sittenwidrigkeit gleichsetzen; das würde eine verhängnisvolle Ausweitung vieler Straftatbestände nach sich ziehen. Das "Unschamhafte" braucht noch nicht "unzüchtig" im Sinne des Strafgesetzbuches zu sein,
‚auch wenn es vor — möglicherweise unbefangenen - Kindern
getrieben wird.
Nun kKaan eirie an sich strafrechtlich nicht zu beanstandende Abbildung eines nackten Frauenkörpers eine dass allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzende Betonung durch eine Geste oder eine Erläuterung erhalten, die auf das Geschlechtliche erkennbar hindeutet Die geflissentliche, d.h. nicht bloss arglose Anteilnahme eines Kindes an einen solchen Vorgang würde eine unzüchtige Handlung in Sinne des § 176 äbs 1 Nr 3 StGB bilden, zu der eine Verleitung möglich wäre. Eine geschlechtliche Anzüglichkeit könnte hier darin gefunden werden, dass der
Beschwerdeführer die abgebildete Brust drückte; er ahnte
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aber gleichzeitig das Geräusch einer Autohupe nach. Damit nahm er aber auf einen Erfehrungsschatz der Kinder Bezug, der gerade ausserhalb des Geschlechtlichen las; nichts anderes gilt von dem Begriff der "Tüte", mit den der Beschwerdeführer anscheinend einen Formvergleich anstellte. Nicht jede schamlose Redensart, die in Gegenwart von Kindern fällt, verwirklicht schon den Begriff des Unzüchtigen. Vor dieser Ausuferung des Verbrechenstatbestandes hat der Bundesgerichtshof schon in BGHSTt 1, 168, 174 gewarnt; auch die Volksanschauung wertet eine nur schamverletzende oder
anstössige Zudringlichkeit, mag sie auch auf Sinnenlust be-
ruhen. als blosse Beleidigung, nicht aber als eine mit Zuchthausstrafe bedrohte Verfehlung (vgl BGHSt 1, 288; 166, 16753 RGSt 67, 173):
8)
Der Vorfall bedarf hiernach erneuter tatrichterlicher Erörterung, auch unter Gem Gesichtspunkt eines versuchten Verbrechens im Sinne der 89 176 Nr 3, 43 StGB, auf den das anstössige Gesamtverhalten des Angeklagten in dem Freibad hindeuten könnte. Der Senat macht insoweit auf die Ausführungen in BGHSt 1, 291, 292 aufmerksam.
Groß Iungels Hülle Dr. Augustin Martin