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BGH Entscheidung vom 03.03.1953 – 2 StR 697/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 2501 039

Im Namen des volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Friedrich Franz Heinrich F EEEEEEEEB

aus OR. geboren am HE 1906 in u,

wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Iudwig

Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. mr als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ae. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: .

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Koblenz vom 9. Mai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall K verurteilt ist, und im Gesamtstrafausspruch. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an das landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der jetzt 46jährige nicht vorbestrafte Angeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen (Fall Kg) und wegen tätlicher. Beleidigung (Fall Sg) zu einer Gesamtstrafe von einem ‚Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt,

Die Strafkamner hat folgenden Sachverhalt. als erwiesen festgestellt: Der Angeklagte fuhr’ im Frühjahr 1951 mit der

damals 14jährigen Zeugin KR von Oberwesel nach Wiesbaden,

damit sie ihm bei Umzugsvorbereitungen helfen sollte. Die Mutter x legte dem Angeklagten besonders nahe, sorgsam auf ihr Kind Obacht ' zu geben. Das Kind wöhnte in der

"Wohnung ı des Angeklagten, "der auch ihre Heise bezahlte und sie beköstigte. Die Zeugin’ war mit Unterbrechungen insgesamt

28° Täge in der Wohnung des Angeklagten in Wiesbaden. In dieser Zeit hat der Angeklagte mehrfach mit der Zeugin unzüchtige Handlungen vorgenommen, auch mit ihr den Geschlechts-

verkehr ausgeübt.- Der damals 14jährigen Zeugin Schmitt hat der Angeklagte im Frühjahr 1951 unter den Rock und über der

u Hose ans Gesäß und an den Geschlechtsteil gegriffen und u versucht, sie zu klissen! ..

Der Angeklagte ı hat gegen "arsads Irieli Revision eingelegt, mit der er Verletzung 'verfehrensrechtlicher und sach-

lichrechtlicher Bestimmungen rügt:

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I. Fall Klein

A. Die Verfahrensrügen:

Die Rüge der Verletzung der §§ 250, 256 StPO greift durch: Die Strafkammer hatte auf einen entsprechenden Beweisamtrag des Verteidigers die Zeugin Kb während der Hauptverhandlung, auf ihr geschlechtliche Unversehrtheit durch einen Sachverständigen untersuchen lassen und das von diesem schriftlich erstattete Gutachten verlesen. Nach § 250 StPO musste der Sachverständige jedoch vernommen werden. Nach § 256 StPO können zwar ärztliche Atteste über Körperverletzungen, die nicht zu den schweren gehören, verlesen werden; hier handelte es sich eber richt um die Feststellung einer Körperverletzung und deren Folgen, sondern um ein Sittlichkeitsdelikt und die Feststellung des jetzigen körperlichen Zustandes des Mädchens, aus dem Schlüsse auf ihre Glaubwürdigkeit gezogen werden sollten. Für diesen Fall gilt § 256 StPO nicht (R6St 26, 38). Das angefochtene Urteil kann auch auf diesen Verfahrensfehler beruhen; denn das Gerirht hat das Attest zu Ungunsten des Angeklagten verwertet, ohne dass er Gelegenheit hatte, aufklärende Fragen an den Sachverständigen zu richten. Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden, so dass es auf die weiteren Verfahrensrügen nicht ankommt.

B. Eine Verletzung sachlichen Rechts ist im Falle KR nicht ersichtlich. Das festgestellte Verkalten des Angeklaßten war ein Mißbrauch des Kindes zur Unzucht und die Strafkammer hat mit zutreffender Begründung dargelegt, dass äie Zeugin Kg für die Dauer des Aufenthaltes in Wiesbaden ihn

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durch die Mutter zur Aufsicht und Betreuung anvertraut war

II. Im Falle Sb sind Rechtsfehler nicht erkennbar. Verfahrensverstöße liegen nicht vor, weil der Antrag auf a Vernehmung eines Sachverständigen sich nur auf die Zeugin 0 ’ rn erstreckte und Anhaltspunkte in der Hauptverhandlung nicht hervorgetreten sind, die das Gericht nötigten, von N Amts wegen bezüglich der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin einen Te Sachverständigen zuzuziehen Der Griff an den Geschlechts- ine teil war unter den dargestellten Umständen auch eine Wißachtung der Ehre des Mädchens, also eine tätliche Beleidigung. Insoweit ist die Revision daher zu verwerfen.

Dr. Dotterweich Henneka Dr. Sauer Dr. Ludwig Dr. Arndt

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