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BGH Urteil vom 26.02.1953 – 4 StR 677/52

4. Strafsenat

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| 4 StR 677/52 2300 042 2 \

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

© den Fabrikarbeiter Helmut IL EB aus DEE ‘ Emm. zevoren am GEB 1920 in va, |

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs i in der Sitzung \ vom 26. Februar 1953, an der teilgenommen haben: ’

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision ües Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 14. August 1952 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

“ernennen

° . zu entnehmen ist, dass das Gericht seine Überzeugung “in einem für die Urteilsfindung wichtigen Punkte allein

‘.ge gestützt hat, wenn also die Aussage für die Begrün- “dung der richterlichen Überzeugung unentbehrlich war

“- auf sie lediglich die Feststellung zurück, das Führer-

S?

- 2.

Gründe§

Die Revision des wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit-mit einem Vergehen gegen $ .24 Abs 1 Nr 1 KFG und mit .Verkehrsübertretungen zu einer ‚Gefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilten Angeklagten kann keinen Erfolg haben. Dr 4

1. . In der Hauptverhandlung wurde der Polizeiobermei- \ ster a] als Zeuge vernommen; er blieb auf Grund eines verkündeten Beschlusses "gemäss $. 61 Abs 3 StPO unvereidigt",.Die Revision macht dem. Landgericht zum Vorwarf, die Vereidigung unterlassen zu haben, obwohl den Aussagen digges Zeugen eine wesentliche Bedeutung beige- i messen worden sei. Die Rüge greift. jedoch nicht durch. \ Mit der zur „Begründung des Beschlusses ausreichenden (vgi BGH Urteil vom 6. März 1951 2 StR. 20/51) Bezugnah-. me auf die - Gesetzesstelle (§ 61 Nr 3 nicht bs 3 StPO) hat das Landgericht seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass es der Aussage des FB keine wesentliche. Bedeutung. beimisst>und dass auch unter Eid. keine .wesentliche Aussage zu erwarten sei. .Die: Nichtvereidigung ist mit dem Vorbringen, die Aussage sei doch wesentlich, in der Revision nur anzugreifen, wenn dem Urteil selbst

oder doch neben anderen Beweisanzeichen auf diese Aussa-

(BEGHSt 1, 8, 11). Das Landgericht führt in den Urteilsgründen zwar zunächst allgemein aus, seine Feststellungen beruhten u.a. auf den Aussagen des Zeugen Fi: wie-sich jedoch aus den Urteilsgründen ergibt, geht

haus des Motorwagens, den der Angeklagte gefahren hat,

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"tatsächlich durch die neben ihm sitzenden Personen in der Führung ‘des Fahrzeuges unter den obwaltenden Umstän-

stand. ‚Die Feststellungen tragen. die Verurteilung wegen

„teilung wegen fahrlässiger Tötung begegnet keinen Beden- „ken. Obwohl der Angeklagte durch. entgegenkommende Fahrzeu-

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sei nur für zwei Personen bestimmt. Diese Feststellung betraf aber keinen für die Urteilsfindung wichtigen Punkt. Wesentlich war nur, ob der Angeklagte durch die Mitnahme von.Personen in der Leitung und Bedienung seines Fahrzeuges behindert wurde (§ 7 Abs 3 StVO). Auch wenn das Führerhaus nur für zwei Personen bestimmt war, brauchte die Mitnahme einer dritten Person in diesem nicht notwendig. der Tätigkeit des Führers hinderlich zu sein. Davon, dass der Angeklagte im vorliegenden Falle

den behindert‘ war, hat sich das Landgericht auf Grund einer Besichtigung des Wagens und einer Rekonstruktion der damaligen: Verhältnisse überzeugt. Allein hierauf, nicht auf der: Aussage des Zeugen FEB, beruht die Verurteilung des Angeklagten wegen Übertretung des § 7 Abs 3 StVo. Eine Verletzung der §§ 99 61: Nr 3 StPO ist daher nicht zu erkennen.

2... Das Urteil hält auch der sachlichen Nachprüfung

Vergehens gegen § 24 Abs ı ME 1 KFG und wegen fahrlässiger Übertretung der §§ 1, 7 Abs 3 StVO. Auch die Verur-

ge in seiner Fahrweise nicht behindert war, stiess er mit dem von ihm gesteuerten Kraftwagen beim Vorbeifahren den Dreher Günter Tu. der auf der 6,50 m breiten Strasse höchstens 50 cm von ‚der rechten Bordkante entfernt dahin ging, an und verletzte ihn so schwer, dass er verstarb; "aus. Gleichgültigkeit, Nachlässigkeit und Bequemlichkeit nahm der Angeklagte das Steuer nicht weit genug nach links". Er hat somit fahrlässig den Tod des TEE her-

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beigeführt (§ 222 St6B).

3. Die Urteifegründe enthalten, entgegen der Meinung der Revision;"'keine Widersprüche, soweit sie sich mit der fehlenden Fahrsicherheit des Angeklagten und seiner Zurechnungsfähigkeit befassen. Dass der Angeklag-

te nicht fahrsicher war, hat das Tanägericht daraus entnommen,. dass, er. vor dem Unfall fünf alas Bier, vier Schnäpse und. eine Flasche Bier’ getrunken. hatte, was bei

‘ ihm einen Biutalkoholgehalt von 2,59 ho zür Zeit des Un-

falls herpeiführte. Seine leichtsinnige Falirweise war

. eine Wirkung des ‚genossenen Alkohols; seine Fähigkeit, ‚nach seiner vorhandenen Einsicht zu höndeln, war durch

„gen Alkoholgenuss möglicherweise erheblich vermindert.

esnaid. hat, ‚das Landgericht § 51 Abs 2 'steB angewendet.

Nach den Vrteilsfeststellungen hatten sich die eingenonmenen Alkoholmengen indes zur Zeit des Unfallesınoch' . nicht voll ausgewirkt, so dass sich der Angeklagte auch

kurz nach dem Unfall noch besönnen benommen hat. Bei sei-

. ner alsbald ‚danach vorgenommenen ärztlichen Untersuchung liessen sich aber hochgradige 'Alköholwirküngen bei ihm

erkennen. Diese Ausführungen enthalten in sich keinen

Widerspruch, Mit ihnen lässt sich auch die Auffassung des, Landgerichts vereinbaren, der Angeklagte habe sich selbst für fahrtüchtig angesehen, weil’er zunächst keine Alkoholwirkung verspürt habe. Er hätte aber, so führt

das Landgericht ohne Rechtsirrtum ‚aus, "bei Anwendung

der von ihm zu erwartenden Sorgfalt erkennen müssen und erkennen können, dass er tatsächlich nicht fahrtüchtig war. Es wisse aus eigener Erfahrung, dass Alkohol zunächst das trügerische Gefühl erhöhter Leistungsfähigkeit, herbeirufe.

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‚gehupt. Frühere Warnzeichen hat | nicht gehört oder nicht auf sich bezogen. Demnach hat er die ihm drohende

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Schliesslich war das Landgericht auch nicht gehindert, trotz der Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit straferschwerend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte beim Steuern seines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss stand.

4. ‚Ein Mitverschulden des Fussgängers hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei verneint. Tan war zwar verpflichtet, vorhandene Gehwege zu benutzen (§ 37 StVo). Dies hatte äber, zur Voraussetzung, dass“diese auch benutzbar waren, Nach den Urteilsgründen 'händelt es sich bei den beiderseits der Strasse befindlichen Gehwegen nicht um zest, gebaute, mit einer bleibenden Decke versehenen Wege, sondern um solche aus aufgeschütteter Asche. Sie waren, besonders der rechte Gehweg,’ aufgeweicht und | schmutzig, weil es getaut hatte. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht den Fussgänger unter | den geschilderten Umständen nicht für verpflichtet hielt, | den Gehweg ‚zu benutzen. Ob.er ‚gehalten war, auf kurze

Zeit beiseite Zu treten, wenn ein Fahrzeug ihn überholen

-wollte, braucht nicht. entschieden zu werden; denn nach

den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte, während er ı die letzten 30 - 40 m vor “dem Unfall zurücklegte, nicht

Gefahr nicht bemerkt; es kenn. ihm daher auch nicht als Verschulden angerechnet werden; dass er ihr nicht durch seitliches Ausweichen auf den Gehweg begegnet ist. Im übrigen würde der Fussgänger, selbst wenn er sich wegen Verstosses gegen § 37 StVO strafbar ‚gemacht hätte,

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den Unfall nicht mitverschuldet haben. Denn unter den gegebenen Verhältnissen durfte er annehmen, dass der Angeklagte auf der 6,50 m breiten Strasse noch genü-

gend Raum zum Überholen haben würde, wenn er - TB -

im Abstand von 50 cm an der rechten Strassenkante entlang ging.

Senatspräsident Dr. Groß Krumme Engels ist beurlaubt und an der Unterschriftsleistung verhindert. Hülle

Krumme

Dr. Augustin

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