Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 20.02.1953 – 2 StR 624/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Das Erbrechen des Beförderungsraumes eines Lieferkraftwagens erfüllt den Tatbestand des 8 243 Abs 1 Nr 2 StGB nur, wenn cr auch zum Betreten durch Menschen bestimmt ist.
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Gesetz: StGB § 243 Abs 1 Nr 2
Rechtssatz: Das Erbrechen des Beförderungsraumes eines Lieferkraftwagens erfüllt den Tatbestand des 8 243 Abs 1 Nr 2 StGB nur, wenn cr auch zum Betreten durch Menschen bestimmt ist.
Aktenzeichen: 2 StR 624/52 Urteil des BGH vom 20. Februar 1953 LG Mainz
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* wegen schweren Rückfalldiebstahls u.a. Ei hat der 2. Strafsenat.des Bundesgerichtshofs in der Sit- - ı
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zung vom 20. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
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Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer x Bundesrichter Dr. Ortlieb
Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Landgerichtsret EEE in der Verhenälung,
Oberstaatsanwalt Dr. WB dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter san als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 5. Juni 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls verurteilt ist und im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe: :
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren
Rückfalldiebstahls, versuchten schweren Pückfalldiebstahls } und wegen versuchter unbefugter Ingebrauchnahme eines f Kraftwagens in Tateinheit mit Sachbeschädigung verurteilt. I. Kit der Revision bestreitet der Angeklagte das Vorliegen 1,
Die Strafkammer ist auf Grund der Beweisaufnahme zum Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte bei den Taten am 10. Dezenber '951 zwar unter einem gewissen Alkoholeinfluß stand, jedoch seine Fähigkeit, das Unerlaubte seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, trotz des Alkohclgenusses nicht aufgehoben cder erheblich verrindert war. Sie verneint somit zutreffend die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 und 2 StGB. Die Angriffe der Revision hiergegen liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind im Revisionsverfahren unzulässig,
Die Verurteilung wegen versuchter unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftwagens in Tateinheit mit Sachbeschädigung zeigt keinen Rechtsfehler,
Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme, der Angeklagte habe. sich dadurch eines schweren Diebstahls sowohl nach § 245 Abs I Nr 2 StGB, als auch nach § 243 Abs i Nr 4 StGB schuldig gemacht, daß er zwei Fenster des auf einer Öffentlichen Strasse stehenden Personen-
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kraftwagens des Zeugen FB einschlug und einen Anzug
und einen Koffer aus dem Wagen wegnahm (BGHSt 1, 158, 164; 2, 214; RGSt 71, 198). Daß er in der Absicht handelte, die Gegenstände sich zuzueignen, und bereits Gewahrsam erlangt hatte, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum festgestellt. Rechtlich fehlerhaft ist allerdings die Annahme zweier in Tateinheit begangener Verbrechen. Auch wenn mehrere Strafschärfungsgründe vorliegen, begeht der Täter nur einen
Diebstahl; die mehreren Erschwerungsgründe können jedoch bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (RGSt 453, 332; 55, 144). Die rechtlich fehlerhafte Ansicht der Strafkemmer hat in der Urteilsformel keinen Ausdruck gefunden;
es entfällt daher insoweit eine Berichtigung.
Nach dem Urteil hat der Angeklagte ausserdem die verschlossene Türe eines auf einer öffentlichen Strasse stehenden Lieferkraftwagens erbrochen, um geeignete Sachen zu stenien, scichs aber nicht gefunden Zu Recht erblickt die Strafkammer derin einen versuchten schweren Diebstahl nach § 243 Abs I Nr 4 StGB (RGSt 71, 198). Bedenken begegnet dagegen die Annahme auch der Erschwerungsgründe des § 243 Abs 1 Nr 2 StGB. Der Bundesgerichtshof hat, ausgehend von der Abgrenzung der Begriffe des Behältnisses uml des umschlossenen Raumes durch den Beschluß des Grossen Senats für Strafsachen vom 11. Mai 1951 (BGHSt i, °58); ausgesprochen, dass ein Personenkraftwegen ein unschlossener Raum ist, da er zu den Raumgebilden gehört, die jedenfells auch dazu bestimmt sind, von Menschen betreten zu werden (BGHSt 2, 214). Ob dies auch bei einem Lieferkraftwagen zutrifft, hängt jeweils von seiner Beschaffenheit ab. Es wird zu bejahen sein, wenn der Wagen derart
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gebaut ist, dass er, sei es auch nur in der Hauptsache
zum Beladen und Entladen, von Menschen betreten werden soll. Hat er aber nur einen kleinen Beförderungsraun,
der allein der Aufnahme von Sachen dient und für das Betreten on Menschen richt vorgesehen ist , liegt nur
ein Behältnis, aber kein umschlossener Raum vor. Erbricht der Täter nur diesen der Verwahrung von Sachen dienen-
der Laderaum des Lieferkraftwagens, verstößt er nicht gegen § 243 Abs 1 Nr 2 StGB; dagegen würde er diese Bestimmung verletzen, wenn er in den für den Fahrer und Beifahrer bestimmten Führerraum einbricht. Das Urteil trifft über die Beschaffenheit des Lieferkraftwagens keine Feststellungen. Dem Revisionsgericht ist somit die Nachprüfung verwehrt, ob die Strafkammer zu Recht die Erschwerungsgründe des § 243 Abs 1 Nr 2 StGB angenommen hat. Das Urteil konnte daher insoweit keinen Bestand haben.
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Dr. Dosterweich Werner Dr, Sauer Dr. IRtlLıeb Dr. Arndt