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BGH Urteil vom 13.02.1953 – 2 StR 726/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR 726/52 BY;
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In der Strafsache
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den Werbeleiter Bernhard Albert Ferdinand M uw ;
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wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1953, an der teilgenommen haben; j
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Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ortlieb I
Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter GEREEB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamturg vom 26. Mai 1952, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landzericht zurückverwiesen,
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Gründe§
Die Strafkamnmer hat den Angeklagten "wegen fahrläs-
siger Tötung in Tateinheit mit Übertretungen der Strassenverkehrsordnung und Strassenverkehrszulassungsordnung sowie wegen Fahrerflucht zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis" verurteilt. Seine Revision,’ die Mängel des Verfahrens und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht, ist begründet. 1. Die Revision rügt, dass die Strafkammer die Nichtvereidigung des als Zeugen vernommenen Direktors Beling nur mit einem Hinweis auf § 60 Nr 5 StPO’ "begründet habe. Die Behauptung trifft nach der Sitzungsniederschrift ZU. Die Rüge greift durch.
Nach § 60 Nr 3 StPO ist von der Vereidigung bei Personen abzusehen, die der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Begünstigung oder Hehlerei verdächtig oder deshalb bereits verurteilt sind. Ob einer dieser Gründe vorliegt, entscheidet zwar der Tatrichter nach pflichtgemässen Ermessen. Das Revisionsgericht hat jedoch nachzuprüfen, ob er einen Rechtsbegriff verkannt hat. Das ist regelmäßig . nicht möglich, wenn der Tatrichter sich nur auf 8 60 Ir 3 StPO bezieht, weil diese Bestimmung mehrere Sachlagen betrifft, die einen Beteiligungsverdacht im weiteren Sinne ergeben können. Auch die Prozesspbeteiligten müssen imstande sein, die Gründe des Gerichts im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Das ist ebenfalls im Regelfall nur möglich, wenn der Beschluss den Grund der Nichtvereidigung anführt, BGH Urt v 11. Dezember 1951 - 1 StR 493/51 - in HIW :952, 273.
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Nach den Urteilsgründen scheiden eine Verurteilung des Zeugen BB in Sinne des § 60 Nr 3 StPO sowie eine Hehlerei aus. Der Sachverhalt ergibt auch nicht, inwisfern BB an der Tat beteiligt gewesen ist oder den Angeklagten begünstigt hat. Sollte die Strafkammer eine Begünstigung in der Aussage gesehen haben, die Be in der Hauptverhandlung erstattete, so wäre § 60 Nr 3 StPO verletzt, weil diese Vorschrift nur eine frühere begangene Begünstigung betrifft, BGHSt 1, 360.
Der Senat kann also nicht nachprüfen, ob die Strafkammer mit Recht von der Vereidigung des Zeugen Ds abgesehen hat.. Da nicht auszuschließen ist, dass das ÜUrteil mit auf seiner Aussage beruht, kann es nicht bestehen bleiben.
2. Auch das weitere Verfahren, soweit die Revision es beanstandet, erweckt teilweise Bedenken:
a) Die Strafkammer hat es auf einen Beweisamtrag des Verteidigers hin als wahr unterstellt, j "dass der Angeklagte ig im Hinblick auf eine etwaige Beteiligung an dem Unfall vom 1. Närz 1952 ein gutes Gewissen hatte und den Volkswagen in der Zeit nach dem Unfall von öffentlichen Tankstellen und einer Reparatur- Werkstatt versorgen liess, ohne den Schaden an der vorderen Stoßstange und an der Haube als gefährliche Hinweise auf eine etwaige Unfallsbeteiligung beseitigen zu lassen."
In den Urteilsgründen stellt die Strafkammer fest. dass
der Angeklagte "die einzige ihm erkennbare Spur an seinem Volkswagen, die aus dem Unfall herrührte, beseitig-
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te, indem er die verbogene Stoßstange zurlickbog". Diese Feststellung ist mit dem, was die Strafkammer als wahr unterstellt hat, nicht ohne weiteres vereinbar. Denn offensichtlich wollte der Angeklagte den ilachweis führen, dass an der Stoßstange überhaupt keine Veränderung orgenommen worden sei, weder durch einen Dritten noch durch ihn. Jedenfalls bedurfte diese Frage näherer Erörterung.
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b\Den Antrag des Verteidigers, einen Sachverständigen Über näher bezeichnete Tatsachen zu hören, hat das Gericht abgelehnt, weil es selbst sachkundig sei. Hierzu ist zu bemerken, dass das Gericht mit der wiedergegebenen Begründung einen Beweisamtrag nur ablehnen darf, wenn alle seine Mitglieder die erforderiiche Sachkunde besitzen. Das ist hier nach der Lebenserfahrung mindestens hinsichtlich der Schöffen zweifelhaft.
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3. Sachliche Mängel enthält das Urteil nicht. Es zeigt insbesondere keine Widersprüche, Seine Feststellungen sina nur mit einigen Tatsachen nicht zu vereinbaren, die die Revisicn behauptet, Darin iiegr aber kein Xechtsfehler.,
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Soweit die Revision einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Argeklagten und dem Unfall verneinen will, geht sie von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Ortlieb Dr. Arndt
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