Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 12.02.1953 – 4 StR 727/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Re ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufnann Karl-Heinz 0 GE zu: OR. geboren am GEM :924 ir SOME.
wegen Freiheitsberaubung und Beleidigung
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hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwailt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter in mittleren Justizdienst En als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 29. September 1952 - im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Beleidigung in einem Falle verurteilt ist.
Im Strafausspruch wird dieses Urteil aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Am Abend des 3. Mai 1952 nahm der Angeklagte, der. sich mit einem Personenkraftwagen auf einer Geschäftsreise in der Nähe von Bielefeld befand, zwei junge Mädchen, die auf der Autobahn warteten, in seinem Wagen mit nach ‚Löhne, wo er in einem Hotel je ein Zimmer für sich und seine Begleiterinnen mietete. Nach ihrer Ankunft begab er sich in das Zimmer der Mädchen, um sich von ihnen Seife 'gu-holen. Er schloss die Tür hinter sich ab und steckte. den -Zimmerschlüssel ein. Sodann versuchte er, die Mädchen durch Zureden, Tätlichkeiten und Drohungen dazu zu bewögen, dass eines von ihnen mit ihm zusammen schlief. Als er damit keinen Erfolg hatte, ö öffnete er seine Hose und entblösste sein Glied. Darauf stiegen die
"Mädchen! durch das Fenster auf ein darunter befindliches Glasdach, klopften an das nächstgelegene Fenster und wurden von den in dem benachbarten. Zimmer wohnenden Gästen eingelassen, worauf sie zur Polizei gingen und Anzeige erstatteten. Der Angeklagte ist wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit "Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat nur zum Teil Erfole.
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Die äusseren Tatbestandsmerkmale der Freiheitsberaubung und Beleidigung sind rechtsbedenkenfrei festgestellt. Das gesamte Verhalten des Angeklagten in dem Zimmer der
jungen Mädchen war rechtswidrig; denn diese waren - auch ? ohne ausdrücklich das Öffnen der Zimmertür. zu verlangen - ersichtlich nicht mit seinem Vorgehen einverstanden. Sie zeigten sich beunruhigt und weinten; eines von ihnen suchte in dem Rock des Angeklagten nach dem Zimmerschlüs- 'sel. Als er sein Glied entblösste, flüchteten sie durch
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das Fenster. Seine Aufforderungen, mit ihm zu schlafen, seine Versuche, sie zu umarmen und auf das Bett zu ziehen, sowie das Öffnen der Hose und Herausholen sei-. nes Geschlechtsteils stellten Herabwürdigungen ihrer Geschlechtsehre dar. Das Landgericht hat indes zugunsten des Angeklagten mur das Entblössen seines Geschlechtsteils als Beleidigung angesehen;
Nach dem Urteilszusammenhang hat der Angeklagte auch den inneren Tatbestand ‚beider Vergehen erfüllt.
Die jungen "Mädchen haben sich gegen seine unsittli-
chen Annähefungsversuche so kraftvoll ‚gewehrt, dass er
nicht zum Ziele kam. Als er merkte, dass eines der Mäd-
_ ehen nach dem Zimmerschlüssel suchte, sagte er, es kön-
ne lange suchen, er habe den Schlüssel in seiner Hosentasche. Von diesem Augenblick an war er sich nach der Überzeugung des Tatrichters bewusst, dass die Mädchen mit ihrer Einsperrung nicht einverstanden waren. Ebenso glaubte er bei der Entblössung seines Gliedes nicht mehr daran, "dass sie einem Geschlechtsverkehr nicht abgeneigt seien", wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum daraus entnommen hat, dass er sie kurz zuvor vergebens "in ultimativer Form", unter Drohungen, zu dem Entschluss zu bringen versucht hatte, sich ihm hinzugeben. Dabei war er sich bewusst, dass die Entblössung seines Geschlechtsteils von ihnen als Ehrenkränkung aufgefasst werden könnte; denn "er nahn es in Kauf, dass sie sich beleidigt fühlten".
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sicht zu beleidigen ist nicht erforderlich (RGSt 76, 229; BGHSt 1, 291).
Das angefochtene Urteil ist dagegen insofern von Rechtsirrtum beeinflusst, als das Landgericht zwei selbständige Vergehen der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Beleidigung angenommen hat. Da der Beschwerdeführer durch eine einheitliche Handlung im natürlichen Sinne zwei Menschen der Freiheit beraubt und beide während der Dauer der Freiheitsentziehung wiederum gleichzeitig durch eine einheitliche Willensbetätigung beleidigt hat, ist zwischen den mehreren ‚Verletzungen desselben Strafgesetzes gleichartige Tateinheit, nicht Tatmehrheit, gegeben, während das Vergehen gegen § 239 St@B und die Beleidigung nach § 1§ 5 StGB in ungleichartiger Tateinheit mit- | einander stehen (BGHSt 1, 20). ‘
Der Schuldspruch kann vom Revisionsgericht in sinngemässer Anwendung des § 354 Abs 1 StGB berichtigt werden. Im Strafausspruch ist das angefochtene Urteil unter
Aufrechterhaltung der Feststellungen aufzuheben und die Sache zur Verhängung einer Einzelstrafe an das Landgericht
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zurückzuverweisen. Groß‘ Mantel Krumme Hülle Dr.Augustin