Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 05.02.1953 – 3 StR 421/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
‚2.8 047 § 3 StR 421/52
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die kaufm. Angestellte Elsbeth Lip zer. Hein zus FB an HK Aort geboren an U. in EB:
wegen Meineids
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1953, an der teilgenommen haber: Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteii des Landgerichts in Frankfurt am Main rom 7. Februar 1952 im Strafausspruch aufgehoben: Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Angeklagte ist in einem Rechtsstreit ihres am
W. @&EB :949 geborenen unehelichen Kindes gegen den von ihr als dessen Vater bezeichneten Helmuth Top an 23. November 1949 als Zeugin verncmmen worden.
Sie hat u.a. ausgesagt:
"]ch habe in der gesetzlichen Tmpfängniszeit, d.h. in der Zeit vom 12. Juni bis 10. November 7948.
nur mit dem Beklagten Geschlechtsverkehr gehabt. Und zwar die ganze Zeit hindurch laufend, etwa wöchentlich einmal. Einen Ernst KÜlB !-enne ich nicht. Ich habe der Schwester des Beklagten nicht gesagt, das zu erwartende Kind sei von Ernst Kin. Auch das von mir im Jahre °’947 gebörene Kind ist nicht von.diesem Ernst Müge."
Die Angeklagte hat ihre Aussage, die falsch war,. be-
eidigt. Sie hatte in der angegebenen Zeit ausser mit Faß-GEB auch mit dem verheirateten Ernst nu Geschlechtsverkehr gehabt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Angeklagte vorsätzlich falsch ausgesagt und geschworen.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids
unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren, sowie die Eidesfähigkeit für dauernd aberkannt.
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Die Revision der Angeklagten rügts Verletzung des sachlichen Rechts.
1.) Sie ist, soweit der Schuldspruch angegriffen ist, unbegründet.
Die Beschwerdeführerin mach geltend, ihr sei das Pretokcll über ihre Zeugenaussage im Ziriiprozeß unter Verletzung der Vorschrift des $ :62 ZPO nicht vorgelesen worden, eine ordnungsgemäße Vereidigung sei daher überhaupt nicht erfolgt. Dieser Angriff geht ofrTensichrlich fehl.
Die Tatsache, dass die Niederschrift des Amtsgerichts in Frankfurt am Main von 23. November 19240 nachträglich durch Linfügung des Wortes "nicht" in den Satz "LDinen Ernst Müg> kenne ich nicht" berichtigt vorden ist. hat das Landgericht erörtert. Es ist zu der.Überzeugung gekommen, dass die Niederschrift in der berichtigten Fassung die damalige Bekundung der Angeklagten zutreffend wiedergibt. Die gegenteilige Behaupturg ist in der Kevisionsinstanz unbeachtlich.
Die Revision ist auch unzulässig, soweit sie die tatsächliche Feststellung der Strafkammer beanstandet. die Angeklagte habe gewusst, dass sich ihr Eid auf ihre ganze Aussage bezog und nicht nur auf einen Teil derselben.
Auch sonst sind in dem Urteil, soweit der Schuldausspruch in Betracht kommt, keine Rechtsverstöße, Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze oder Widersprüche zu finden.
2.) Dagegen ist die Rerision begrünäet, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet. Das Urteil lässt ni erkennen, ob das Landgericht die Vorschrift des § 57 StGB beachtet hat Nach den Feststellungen hatte die Argeklagte bereits bei ihrer Vernehmung dem Jugendamt gegenüber den Helmuth Feb als den Vater ihres Kindes bezeichnet und beharrlich verschwiegen, dass sie ir der Empfängniszeit auch mit einem anderen Manne Geschlechtsverkethr gehabt hatte. Dieser Sachverhalt legt die Annahme nahe, dass die Angeklagte vor ihrem falschen Schwur sich eines versuchten Betruges schuldig gemacht hat. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Angeklagte ais Zeugin nicht nur in der Absicht falsch ausgesagt hat, ihrem Kinde einen Vater zu verschaffen - so die ‘Feststellung des Landgerichts - , sondern auch, um eine Bestrafung wegen Betrugsversuchs von sich abzuwenden. #s ist möglich, dass sie irgendwie die Vorstellung gehabt hat, sie hätte sich bereits durch die falschen Angaben gegenüber dem Jugendamt strafbar gemacht Es kann ferner in Betracht kommen, dass sie falsch ausgesagt hat, um eine Bestrafung wegen Ehebruchs mit
dem verheirateten Ernst MÜ> von sich abzuwenden. Die Strafkammer hätte unter diesen Umständen erörtern müssen, ob nicht die Strafe nach § 157 StGB zu mildern sei. Der Strafausspruch muss daher aufgehoben und die Sache zur neuen Straffestsetzung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Die weiteren Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung gehen fehl. Die tatsächliche Feststellung des Landgerichts, die Angeklagte habe beharrlich die Unwahrheit gesagt, obwohl ihr vor der Eidesleistung die Möglich-
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keit zum Rücktritt gegeben gewesen wäre, kann mit der Revision nicht angegriffen werden. Sie ist nicht- wie die Be_ schwerdeführerin behauptet - mit anderen Urteilsfestsiellungen unvereinbar. Der vernehmende Richter hat die Angeklagte vor der Vernehmung sowohi über die Folgen einer falschen eidlichen Aussage als auch über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt und sie vor der Vereidigung gefragt, ob sie das, was eie bisher gesagt habe, heeidigen könne, nachdem sie ausführlich zu einem Brief gehört worden wer. den sie der Braut des Fo@ilB geschrieben hatte. Sie hatte also Gelegenheit, ihre Aussage vor der Eidesleistung zu berichtigen; diese Möglichkeit war ihr sogar besonders eindAringlich vor Augen gestellt worden. Diesen Umstand konnte das Landgericht ohne Rechtsirrtum als strafschärfend werten. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den allgemeinen Gesichtspunkt der Abschreckung angesichts der häufigen Falschaussagen von Kindesmüttern in Unterhaltungsprozessen bei der Strafzumessung verwertet hat. Im übrigen ist die Strafzumessung Sache des tatrichter_ichen Ermessens und unterliegt insoweit nicht der Nachprüfung durch das tevisionsgericht.
Krauss Koeniger Scharpenseel
Bundesrichter Dr.Baldus ist im Urlaub ortsabwesend und kann daher nicht unterzeichnen.
Krauss Maaß