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BGH Entscheidung vom 03.02.1953 – 3 StR 409/53

3. Strafsenat

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3 StR 409/53 2328 045 Co

den

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

Zimmermann lialter H EED aus TED am LIE,

dort geboren am @. ERNEEn Gi,

wegen versuchter Gefangenenbefreiung

hat vom

für

der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung 26. lai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter hLartin Bundesrichter liaass als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter @B in der Verhandlung, Justizangestellter EB bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Recht erkannt:

„uf die zevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 3. Februar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte nahm im liovember 1950 an einem Tanzvergnügen teil, das in einer Frankfurter Gastwirtschaft stattfand. Als um Mitternacht unter den Gästen Streit ausbrach, rief der Wirt die Polizei herbei, die einen Nuhestörer nanens BED festnahm. Dieser forderte die Anwesenden auf, ihm zu helfen, "die schwarzen Hunde", nämlich äie Polizeibeamten, zu schlagen und in den nahen hMain zu werfen. Als er darauf im Polizeikraftwagen zum Revier gebracht worden war, marschierten etwa 40 Gäste dorthin, versammelten sich im Vorraum des Polizeigebäudes und verlangten die Freilassung des BB. Dabei wurden wieder Drohungen gegen die Polizeibeamten laut. Der Anseklagte war mitgegangen, er befand sich unter der lienge und wusste, dass deren Anführer DEE aus der Gewalt der Polizei befreien wollten. Als die Polizeibeamten nach einigen "Verhandlungen" die Täumung des mit Lenschen gefüllten Vorraumes verlangten, entfernte sich der Angeklagte, obwohl ihm andere Teilnehmer das erschwerten.

Auf rund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten wegen versuchter Gefangenenbefreiung (§§ 120 Abs 1, Abs 2, 43 StGB) an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Honat zu einer Gelästrafe von 150 DH verurteilt. Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

1. Ohne Rechtsfehler hat der Tatrichter in dem Verhalten des \ngeklagten die j.itwirkung bei einer versuchten Gefangenenbefreiung erblickt. Durch das

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Heranführen der llenschennenge, die an die Polizei

gerichteten Aufforderungen auf Freilassung, die durch ie drohenden Äusserungen unterstützt wurden, suchten die Haupttäter den festgenommenen BB unperechtigt aus der Gewalt der Polizeibeamten zu befreien. Schon durch den Narsch zum Folizeigebäude, erst recht durch die Versammlung aller Teilnehmer

in dessen Vorraum gefährdeten sie die Gewalt der Polizei über BEEED so sehr, dass die /nnahme eines Versuchs der Gefangenenbefreiung berechtigt ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts förderte der Angeklagte dieses Vorgehen wissentlich und zwar nicht nur als Gehilfe, sondern als Littäter, da er sich

für den Trfolg mitverantwortlich fühlte. Yas die Revision gegen die ınnahme seines vorsätzlichen Handelns ainwendet, richtet sich gegen die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts. Diese ergeben klar, dass der Angeklagte bei seinem Anmarsch und bei seiner Anwesenheit vor dem Revisr wusste, dass er auf diese Weise nitwirkte, die rechtswidrige Befreiung des Festgenommenen durchzusetzen.

2, Rechtliche Bedenken bestehen dagegen gegen die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Anwendung der Vorschrift über den Rücktritt vom Versuch (§ 46 Nr 1 StGB) abgelehnt hat, Ob hiernach die Straflosigkeit einer Versuchshandlung eintritt, hängt zunächst davon ab, ob es sich um einen nichtbeendeten Versuch handelt. Wie in Rechtslehre und Rechtsprechung anerkannt ist, hat der Richter die Abgrenzung zwischen beendetem und nichtbeendetem Versuch nach der Vorstel-

lung des Täters vorzunehmen (BGHSt 4, 180 ‚I8l/). Solange der Täter der zieinung ist, er könne äurch Fortführung seiner einmal begonnenen Tätigkeit zum Ziele

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gelangen, ist der Versuch nicht beendet.

Nach dem bisher vom Landgericht festgestellten Sachverhalt ist nicht hinreichend zu erkennen, ob der „ngeklagte schon vor seinem Entschluss, sich zu entfernen, angenommen hat, dass seine weitere kitwirkung sinnlos sei, weil die Polizei nicht nachgeben werde. Würde er durch die von ihm erkannte Wirkungslosigkeit seiner Handlungen davon abgehalten worden sein, seine Tätigkeit fortzusetzen, so träte eine Straflosigkeit nach § 46 StGB nicht ein (RGSt 68, 82; RG JW 1933, 2952 Nr 4). Entfernte sich dagegen der Angeklagte, obwohl er von seinem Standpunkt aus seine weitere Tätigkeit noch als aussichtsreich ansah, so könnte ein nichtbeendeter Versuch vorliegen. Eine solche Beurteilung der Lage nahm der aängeklagte vielleicht vor, weil die Masse der Teilnehmer möglicherweise vor dem Polizeirevier versammelt blieb, als er sich gegen den Willen einiger Teilnehmer wegdrängte und entfernte. Gab also der Angeklagte einen nichtbeendeten Versuch auf, so kam es darauf an, aus welchen Gründen, insbesondere, ob er dies freiwillig tat. Darüber gibt das angefochtene Urteil nur mangelhaft Aufschluss. Ter Tatrichter hat sich damit begnügt, ohne nähere Ausführungen mit den Worten des Gesetzes anzugeben, dass der Versuch infolge von Umständen scheiterte, die von dem Willen des Angeklagten unabhängig gewesen seien.

Das reicht nicht aus, weil überhaupt nicht zu erkennen ist, was den Angeklagten für den Fall, dass er seine weitere Tätigkeit für aussichtsreich erachtete, dazu bestimmt haben könnte, seine Hitwirkung aufzugeben. Wurde er dazu veranlasst, weil eine An-

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zehl von Polizeibeamten gegen die versammelte Menge

‚ vorging und sie zum Teil aus dem Vorraum des Re-

viers herausdrängte, so handelte er nicht freiwillig. Das gleiche würde gelten müssen, wenn er etwa einem ihm mündlich erteilten Befehl, sich zu

. entfernen deshalb gehorcht hätte, weil er im Nin-

blick auf den Befehl mit der Anwendung unmittelbaren polizeilichen Zwanges gegen sich rechnete. Dagegen könnte ein freiwilliger Rücktritt vorliegen, wenn der Angeklagte etwa mittlerweile zu der KBinsicht gekommen war, dass die Polizeibeanten nur ihre Pflicht taten und er deshalb nicht weiter mithelfen dürfe, BEE zu befreien.

Alle diese Erörterungen zeigen, dass die bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichend erkennen lassen, ob der Tatrichter die Vorschrift des § 46 Nr 1 StGB ohne Rechtsirrtum abgelehnt hat. Erst nach näherer Bestimmung des Zeitpunktes, in dem sich der Angeklagte entfernte und der Beweggründe, die ihn dazu veranlassten, kann entschieden werden, ob ein strafloser Rücktritt

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vom nichtbeendeten Versuch in Betracht kommt, Da-

mit die entsprechenden Feststellungen nachgeholt

werden können, musste das Urteil aufgehoben und an .. das Landgericht zurückverwiesen werden.

Rotberg Koeniger Busch Kartin Naass