Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 03.02.1953 – 2 StR 265/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
in
A
2 StR 265/52 2391 028
u — u
ImNamen des Volkes [2
In der Strafsache gegen
den Rechtsanwait und Notar Rudolf Louis Karia M aus BED, dort geboren am EEE 1910,
wegen Parteiverrats
hau der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Iudwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt Dr. m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter un
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 17. Oktober 1951 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
ailaaeı
tn tunen nn un an an
Die Fheieute CEuEEEEB kauften von Frau. | und
ihrem minderjährigen Schn das Grundstück Cs Strasse @& und bezogen dort eine Wohnung.. Das Vormundschaftsgericht genehmigte diesen- ‚Vertrag "nicht. Infolge dessen klagten die Grundstückseigentüner gegen. die Käufer auf Räumung der Wohnung. Das Landgericht in Bremen verurteilte die. Zhelente CB an 2T>. . Ikt ‚ober 1949 rechtskräftig zur Räumung, erkennte ibnen. jedoch ein Zurückbehaltungsrecht an der Wohnung wegen. eines Ber reicherungsanspruchs von 3.366.-- DM zu. In diesem Rechtsstreit vertrat der Angeklagte als Rechtsanwalt die Eheleüte CORE. Er war auch seit Januar 1950 Altetnvormund des Ehemannes Gb.
“Im November 1950 suchte Frau zum den Angeklagten auf, Sie war der Ansicht, dass die Eheleute, Ü “ihr Zurtickbehaltungsrecht verloren. hätten, weil ‚sie.die Wohnung nicht mehr benutzten. Sie bat den Angeklagten, "ihr zu ihrem Recht zu verhelfen", Der "Angeklagte verwies sie zunächst an den Rechtsanwalt Dr.’ Fi den Pfleger ihres minderjährigen Sohnes; der auch sie schon vertreten hatte. ‚Schliesslich fand er sich "auf Bitten und Drängen" der Frau 2 1 bereit, für sie und ‚ihren Sohn ein Armenrechtsgesuch und eine Räumungsi:lage gegen die Eheleute Ci aufzusetzen. Klageentwurf und Armenrechtsgesuch händigte er Frau Ri aus.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 356 StGB zu drei Monaten Gefängnis ver-
+ urteilt. Mit der Revision behauptet er Mängel des Verfahrens und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie ist: ‚unbegründet. " '
I. Verfehtensrügen: or on
1: Zunächst macht die Revision geltend, dass Frau RB als.Anstifterin und. Rechtsanwalt Dr. Fo als Gehilfe zu: der:dem’Afdgekiagten zur Last gelegten Tat verdächtig seien. Sie beanstandet deshalb, dass diesd zeugen vereidigt: worden: gänd. et ae ze
ne. zz nt
#08
Nach s. 60 Nr 5 St20 ist von der- tereidigung u.a. bei Personen abzusehen, die der Beteiligung an der Tat, die den Gegenstand der: Untersuchung bildet, verdächtig sind. Ob dies der Fall ist, entscheidet allerdings der Tatrichter nach’pflichtgemässem' Ermessen. Das Revisionsgericht hat- jedoch nachzuprüfen, ob ihm hierbei ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Diese Frage ist nach den Urteilsgrlünden jede falls:, ;hinsichtlich der Frau Tu» zu bejahen. ver Kuler ze R 3 . . un
zum Tatbestande "dos "§ 356 StGB: ‚gehßrt zwar Stets, dass eine zweite Partei vorhanden ist, der der Rechtsanwalt der ersten Portei dient. Die Partel,'’deren TYtigkeit sich auf die Annahme eines solchen Dienstes beschränkt, ist deshalb als notwendige Teilnehmerin nicht wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer Straftat nach § 356 StGB verantwortlich. Anders liegt der Fall jedoch dann, wenn die Partei über den Rahmen der notwendigen Teilnahme ‚hinausgeht, RGSt 71, 114 ff. Frau RB hat
- > . ®
T
nun nicht nur die Dienste des Angeklagten angenommen, sondern ihn zu ihnen mit "Bitten und Drängen" bestimmt. Damit ist sie über Gie Beteiligung hinausgegangen, die das Gesetz als notwendig ansieht (RGSt. 25; 3695 39, 134; 48, 185 65. 416). Sie ist deshalb der Teilnahme an der dem Angeklagten vorgeworfenen Straftat verdächtig. Ihre Vergidigung verstiess also gegen § 60 Nr ‚3.8tPO-
Ob die, Strafkammer auch bei der Vereidigung des Rechtsanwalts Dr. FB den Rechtsbegriff der Teilnahme verkannt hat, lässt sich nach den Gründen,- die insoweit sehr knapp sind, nicht beurteilen. Die Revision rügt deshalb hierzu noch die Verletzung der Aufklärungs- ‚pflicht. Indessen kann es auf sich beruhen, ob auch die Vereidigung des Rechtsanwalts Dr. Fggp § 60 Nr 5 StPO rerletzte; denn ein Verfahrensmangel, der hierin läge, könnte der Revision ebensowenig zum Erfolge verhelfen wie die unzulässige Vereidigung, der Frau RB
Der Angeklagte hat den festgestellten Sachverhalt, soweit er eingangs wiedergegeben ist. in der Hauptverhandlung zugegeben. Seine Einlassung wich nur in einem Punkte von der Aussage der Frau RB ab: sie bekundete, der Angeklagte habe ihr geraten, Klageentwurf.und Armen-Fechtsgesuch zunächst durch Rechtsanwalt Dr. Tg ais Pfleger ihres Sohnes unterzeichnen zu lassen und dann selbst bei Gericht einzureichen; er behauptete, Frau re & zu Dr. FR in der Annahme geschickt zu haben, dieser werde eine Klageschrift nit dem Inhalte des Entwurfs für Frau Rp und ihren Sohn anfertigen und bei Gericht
oma "N +
”. -
..
EEE nr TEN - sr vs oarerene u 1 =”
1 em; un
ES .
ee re
nt ir
kenn ee ne wa 26
re Pe Pc Te
EEE
° DZ
wer. .
Er 2 De .r
Er
= Ta r
—
ITE
ru
-5-
einreichen. Insoweit folgt die Strafkammer nicht der Einlassung des Angeklagten, sondern der. Aussage der Frau
‚BEE. Für den Schuldspruch ist es jedoch bedeutungslos,
auf welchem Wege die Entwürfe des Angeklagten den Rechtsstreit, den Frau RP einzuleiten beabsichtigte, fördern
sollten, wie zur Sachneschwerde noch näher auszuführen
ist, Das, Urteil kann deshaib nicht auf dem Verfahrensmangel beruhen.
. - . “
“ir,
2. Weiter rügt die. Revision, dass die Akte des Amtsge-
"richts Bremen „25H 765/50 Rigol. gegen CB zum Gegen-
stand der Verhandlung gemacht, aber nicht verlesen worden
„geie Das trifft nach der Sitzungsniederschrift zu. Die
Strafkamner hat jedoch nach den Urteilsgründen kein Schriftstück dieser Akte als Beweismittel benutzt. Schon
"aus diesem Grunde kann die Rüge keinen Erfolg haben.
Le
3> Schliegslich behayptet; ie Bevision, die Strafkamnmer habe die blirgerliche Rechtslage nicht hinreichend aufgeklärt. Das Gegenteil. ‚ıet ‚der Fall. ‚Das Urteil enthält hierzu alle von der "Revision. vernissten ‚Feststellungen.
wos
“a Pan Ze SA \ .-
Il. Sachbeschwerde. ,
.. j2
.n x
le, Gegen die Annahme, der Sirafkamer, dass der Ange-
klagte für die Ehelente. CB einerseits und Frau RB endererseits in dezselben Rechtssache tätig geworden ist, bestehen keine, Bedenken. Auch die Revision erhent sie nicht. \ N
ern
2. Die Teststellungen ergeben auch, dass der Angeklagte
Zr
heiden Parteien durch Rat und Beistand gedient hat. Dies zieht die Revision, soweit die Tätigkeit für Frau RB in Betracht kommt, zu Unrecht in Zweifel. Frau Ri pat den Angeklagten, "ihr zu ihrem Recht zu verhelfen". Er entwarf für sie und ihren Sohn ein Armenrechtsgesuch und eine Klage und händigte ihr diese Schriftstücke aus. Ob nun Rechtsanwalt Dr. FO aiese Schriftstücke nur für sein Mündel 'und Frau RB sie für sich unterzeichnen und dann bei Gericht einreichen sollte. oder ob der Angeklagte Frau RB nit den Schriftstücken zu Dr. TB in der Annahme schickte, dieser werde einen eigenen Klageentwurf gleichen Inhelts für sie und ihren Sohn einreichen, ist bedeutungslos. Denn sie können nach der Sachlage in beiden Fällen nur dagu bestimmt gewesen sein, der Vorbereitung des Rechtsstreits zu dienen, den Frau REM gegen die Eheleute CE führen wollte. Damit leistete der Angeklagte Frau RB anwaltlichen Beistand. Selbst wenn, wie die Revision behauptet, "das Schriftstück in der Hand der Frau RR nur ein Vorschıag des Angeklagten für den Zeugen Dr. Tggrar", = so enthielt er doch mindestens den Rat, eine Klage in |
_
we uni ee vor ee u .
FE eo m, & ‘ Yh
ı
dem entworfenen Sinne mit einem Antrage auf Bewilligung des Armenrechts einzureichen. Ausserdem erleichterten
und förderten die Entwürfe die Klageerhebung durch Rechtsanwalt Dr. FR unä dienten auch unter diesem Gesichtspunkt den Interessen der Prau RB. |
3. Mit Recht nimmt sodann die Strafkammer an, der Angeklagte habe beiden Parteien pflichtwidrig gedient. Die Pflichtwidrigkeit liegt darin, dass er für sie im ent-
.[
ran
„ı-r rn 2
aer a En En u... -
Ye
a
-" 'lr - oo ne tin
-7T-
gegengesetäten- Sinne tätig geworden ist; § 32 Nr 2 RAO.
Die Revision meint, aie Pflichtwidrigkeit entfalie, weil der Angeklagte den Standpunkt der Eheleute CD nicht aufgegebei, sondern in der Klageschrift zum Ausdruck gebracht häbe, dass er "die gegenteilige Meinung" (wie Frau BT 3 )) als Prozessbevollmächtigter der Eheleute GG \ vertreten werde, Diese Ansicht ist nicht verständlich. Der Angeklagte "handelte dflichtwidrig. weil er Frau rum dahin beriet, dass-den 'Eheleuten Cu kein ‘Zurückbehaltungsrecht Zustünde, und für sie mit dieser Begründung eine Räumungsklage entwarf, während er zuvor’ bei der Vertretung der Eheleute Gi "den entgegengesetzten' Standpunkt eingenommen hatte, Dass er bei der Beratung der Frau Rp ertschlössen. war. im Rechtsstreit wiederum die Interessen ‘der Beklagten zu vertreten, nachdem er kurz zivor die Klage entworfen hatte, kann seinem Verhalten - ale Eigenschaft "der Pflichtwidrigkeit nicht nehmen. Sondern hur deren Mass Aöch "erhöhen: -ScIlte die Revision aber sagen wollen, der -Ängeklägte habe nicht zum Nachteil der Eheleute Cüfmiiestienäeit, so ist darauf hinzuweisen, dass ‚aid Strafkamier dies nicht annimmt
” ind dass es für den Tatbestand “den”! 356 Ahs’1 StGB
hierauf nicht ankommt. "Diöse' Bebtimmung setzt nur pflichtwidriges Handein vöraug: Es ist immer schon dann gegeben, wenn der Anwalt im entgegengesetzten Sinne für beide Parteien‘ tatig ‚geworden ist.
Iy war Be 3 Rn . % .
4. Auch zur inneren Tatseite reichen die Feststellungen aus. Der Angeklagte ist sich nach der Annahme
Hs
der Strafkammer slier Umstände bewusst gewesen. die zum äusseren Tatbestande des § 356 Abs 1 StGB gehören. Das gilt auch von der Beistangskistung. Zu der Einlassung des Angeklagten, er habe seine Tätigkeit für Frau rg nicht als Beistand angesehen, bemerkt die Strafkanmer allerdings ergänzend, er habe sich "insoweit allenfalls in einem den Vorsatz nicht ausschliessenden Strafrechtsirrtum befunden", Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts. Sie ist durch den Beschluss des Grossen Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. März 1952 überholt (BGHSt 2, 194 ff), Ein etwaiger Irrtum des Angeklagten wäre danach ein Verbotsirrtum gewesen, weil er nur auf einer unrichtigen Bewertung der richtig erkannten Tatsachen beruht hätte, die ein Merkmeı des gesetzlichen Tatbestandes bilden. Er wäre beachtlich; denn der unvermeidbare Verbotsirrtum schliesst die Schuld aus, der vermeidbare kann zu einer Strafmilderung fünren. „Ver Senat näl: es aber für ausgeschlossen. dass die Strafkammen.mit der wiedergegebenen Redewendung es für möglich erkiären wolite, dass der Angeklagte wirklich seine Tätigkeit nicht als Beistand angesehen habe, Das würde auch jeder Erfahrung widersprechen. Der Satz ist offensichtlich nur als eine Hilfserwägung gemeint. Denn die Strafkammer stellt zu der Frage, ob der Angeklagte die Pflichtwidrigkeit seines Handelns erkannt habe, fest, er gebe zu, Frau REED gesagt zu haben, "er dürfe sie eigentlich in die-
ser Sache nicht beraten", Daraus geht zweifelsfrei hervor,
dass er sich bewusst gewesen ist, für Frau Rh eine anwaltliche Tätigkeit zu entfalten und zwar in pflichtwidriger Weise. Ein Verbotsirrtum scheidet danach aus.
-, s
.
wre Nm P .
. 0m ze
“.- .r
dur
ER N
Eye 077 un ae
TE FE m Te n . Fan
El TEPRRO . arm. - .
- „Jura.
..s gu. ..
.- .
en
5. was die Revision sonst noch vorbringt, ist offensichtlich verfehlt und bodarf deshalb keiner Erörterung.
.
Dr. Dotterweich Werner Dr. ‘Sauer
....
. . - . .. -
- ..@=.' " Dr. Indwig Dr. Ortlieb
. .+. “ soepe
-: . ” s .* . ‘ .e - - . „ - a .. . - . ar» .. - 2.0 . a nase» % Pr u 5° PB - “er,2” > s . . - Be ST ‘ ‘ er - . “ “..* . - . .2 2 .onee 3 I AI- \ ” . «BG. LEN FE Da ZEN ER ' s . en teten, . . D . x - - - ‘ - D « - N 21» "nn x ec Pi .>- . ... ’ FL. Ze - . . . .. . .. s Ser. .. - - An < 2: . - . er - - . - . - . - ' - “ - . “ - & . . D - - ‘ % .... ” -.. - Pe; . - . v - . .- . ... . . . x - .r - .. . - . . . ” - . - - Yo, 8 . ‘ < ” x PR Zu ’ - . u ir aiy Bann .. . A ao. . . K7 ° -., . . . . A m. .. ’ . . nr . . o - . . .." . .. ... = . . . 2 _. « . - x “ a * . ‘ _ - . - “, . . . Ne .