Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 29.01.1953 – 5 StR 802/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

Im Namen des Volkes 2270 019 In der Strafsache gegen

den Musiker Kurt 5 (EEEEEED, geboren am EEE 1914 in rum

wohnhaft in Berlin-Siemensstadt, Kolonie Exerzierplatz 255,

wegen Währungsvergehens

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten SM wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8,hovember 1951, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen. "

- Von Rechts wegen -

7

Gründes

Der Angeklagte Sg ist wegen fortgesetzten währungsvergehens in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen fortgesetzter Beihilfe zum Währungsvergehen in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtstrafe von fünf iionaten Gefängnis verurteilt worden, Weiterhin wurde die linziehung eines Betrages von 1.360.- DM angeordnet. In der gleichen Hauptverhandlung ist eine große Anzahl weiterer Angeklagter zu Gefängnis- und Geldstrafen verurteilt, worden. Soweit diese Angeklagten Revisionen eingelegt hatten, sind ihre Rechtsmittel durch Beschluß des erkennenden Senats vom 26.November 1952 als offensichtlich unbegründet verworfen worden.

Die Revision des Angeklagten SEE hingegen hat Erfolg. *

Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß in dem angefochtenen Urteil der Inhalt eines Kassa-Buches zur Widerlegung seiner Einlassung herangezogen worden sei, ohne daß er in der Hauptverhandlung Gelegenheit gehabt habe, sich zu den in diesem Buche enthaltenen atsachen zu äußern. ! ln

Gemäß § 249 StPO werden Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke in der Hauptverhandlung verlesen. Jedoch kam der Vorsitzende auch den Inhalt eines solchen verlesbaren Schriftstückes in anderer Weise als durch wörtliche Vorlesung feststellen und bekanntgeben, wenn und solange nicht einer der Prozeßbuteiligten die Verlesung beantragt. In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof schon mehrfach im Anschluß an die Reichsgerichtsrechtsprechung entschieden (vgl. u.a. BGHSt 1,96).

Im vorliegenden Falle hat nun eine Verlesung des Urkundeninhaltes nicht stattgefunden, Zine solche wäre gemäß § 273 StPO protokollkundig zu machen gewesen. Die Sitzungsniederschrift schweigt aber insoweit.

zur.

Berner Wimnpnunge

Fi ie

Ca, . . ae zn I a En un” M Pr “.. Prupl

- 3 -

re

Auch in anderer Weise kann die Einführung dcs Inhaltes des Kassa-Buches in die Hauptverhandlung nicht stattgefunden haben. Denn das Kassa-Buch ist erst nach Sohluß der Beweisaufnalme durch die Verteidigung dem Landgericht überreicht worden und die Strafkarmer hat - ausweislich der Sitzungsniederschrift - den Beschwerdeführer zu diesem Beweisstück nicht mehr gehört. Die Richtigkeit aller erwähnten Umstände wird im übrigen durch die insoweit übereinstimmenden dienstlichen Äußerungen der beisitzenden Richter und des Protokollführers erhärtet.

Nun ist es aber grundsätzlich unzulässig, Beweismittel oder Tatsachen zu verwerten, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Da ein Ausnahmefall hier nicht vorliegt, ist mithin von der Nöglichkeit auszugehen, daß - Bei pragsefrechtlich einwandfreiem Verhalten des Gerichts - der Beweiswert des Schriftstückes in Frage gesteilt worden wäre oder das Schriftstück eine andere Deutung gefunden hätte.

Weiterhin beruht im vorliegenden Falle das angefochtene Urteil auch auf dem dargestellten Rechtsfehler. Die Beweiswürdigung der Urteilsgründe nimmt - wie erwähnt - ausschließlich auf den Inhalt des Kassa-Buches Bezug, um die Verteidigung des Angeklagten zu widerlegen.

Gemäß § 337 StPO war daher - soweit es den Angeklagten Schwarz anlangt - in vollem Umfange auf Aufhebung des angefochtenen Urteils zu erkennen, obwohl die sachlichrechtlichen Rügen offensichtlich unbegründet und das

weitere Revisionsvorbringen verspätet waren. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwaltes. Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer Dr. Arndt