Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 29.01.1953 – 4 StR 496/52

4. Strafsenat

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a StR 496/52 | 2300 019 [y

ImNamen des Volkes

In der Strafsäche

gegen _

1.) den Bergmann Franz O0 Ya. „geboren am

8.) den Kraftfahrer dJohenn V \ dort geboren am

3.) den Händler Johannes R geboren am

wegen schweren Diebstahls i.R u.a.

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hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung jo vom 29. Januar 1953, an der teilgenommen haben: . | , v

Senatspräsident Dr. Groß x als Vorsitzender, " Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr. Engels | Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien

als beisitzende Richter, Bundesanwalt u u

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Lanägerichts in Münster vom 23. Januar 1952,

soweit der Angeklagte OO freigesprochen und der Angeklagte TORE voccn fortgesetzter Hehlerei verurteilt worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wirä& die Revision auf Kosten der Staatskasse verworfen, -

Von Rechts wegen

Br ‚e£rängde: Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Freisprechung des Angeklagten CE sc wie dagegen, dass der Angeklagte VB nicht wegen gewerbsmässiger Hehlerei, und dass der Angeklagte RB

GEEEEEB wegen Begünstigung, statt wegen Hehlerei, verurteilt worden ist.

1. Hinsichtlich des Angeklagten Ri) ist das Rechtsmittel unbegründet. Die Auffassung der Strafkanmer, dass dieser Ängeklagte die gestohlenen Silberbestecke möglicherweise nicht zu seinem eigenen Vorteil behalten oder ‘verwerten, sondern nur für -die Diebe aufbewahren wollte, lässt keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum erkennen. Insbesondere bedeutet es keinen Verfahrensverstoss, 'dass das Gericht die hierzu hilfsweise be-

'antragte Vernehmung der Zeugen Witwe HOEEB und Anton

KR abgelehnt hat; denn es hat die in das Wissen dieser Zeugen gestellten Tatsachen als wahr behandelt. Soweit die Revision darzulegen sucht, die Strafkammer

‚hätte in dem Verpacken und 'Aufbewahren des Silbers so-

wie in der Übergabe an den Zeugen Kup den Tatbestand der Sachhehlerei erblicken müssen, wendet sie sich unzulässigerweise gegen die mögliche Beweiswürdigung des Tatricht ers .

2. Bei dem wegen fortgesetzter Hehlerei verurteilten Angeklagten VB Hat die Strafkammer das Merkmal

der Gewerbsmässigkeit deshalb verneint, weil der Täter im Falle des § 260 StGB aus der Hehlerei ein kriminelles Gewerbe gemacht haben müsse. Diese Auffassung stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht überein. Hiernach genügt vielmehr die Absicht des Täters,

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sich durch wiederholte Begehung von Hehlerei eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen (BGHSt 1, 383). Die Verurteilung des Angeklagten lediglich wegen fortgesetzter Hehlerei kann daher nicht

bestehen bleiben.

3. Die Strafkammer erachtet den Angeklägten Ob: wie es scheint, entgegen seinem Bestreiten für überführt,

einen Teil des gestohlenen Silbers von RER zu dem früheren Mitangeklagten ROW; einem der Diebe, gebracht zu haben.

In -diesem Transport ist nach Auffassung des Gerichts eine strafbare Handlung deshalb nicht zu sehen, weil nicht festgestellt werden könne, dass damit eine Vorteilssicherung bezweckt gewesen sei; nach Lage der Dinge könne es sich vielmehr um eine kleine Gefälligkeit gehandelt haben, die auch ein Täter ohne Gefahr hätte ausführen können.

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Diese Erwägung schliesst indessen nicht aus, dass der Angeklagte die Merkmale der sachlichen Begünstigung (§ 257 Abs 1 StGB) zur äusseren wie zur inneren Tatseite verwirklicht hat. Ein Beistandleisten kann auch in einer Handlung liegen, die der zu.begünstigende Vortäter gleichfalls ohne Gefahr hätte vornehmen können. Ob der Angeklagte zum Zweck der Vorteilssicherung gehandelt hat, hängt nicht von der äusseren Gestaltung der Beistandstat, sondern ausschliesslich von seiner Vorstellung und dem Willen ab, den er durch die Beistandsleistung betätigte. Dass der Angeklagte möglicherweise aus Gefälligkeit gehandelt hat, steht der Absicht der Vorteilssiche-

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rung nicht entgegen. Für eine solche Absicht könnte es sprechen, dass der Angeklagte die Überbringung des Silbers schlechthin abgeleugnet hat.

Der Freispruch des Angeklagten OB ist somit nicht rechtlich einwandfrei begründet. -

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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-

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2. bundesanwalts.

Kr : Groß Krumne Engels

” Bundesrichter Dr. ‚Eulle .

° ist erkrankt und daher an . . er der Unterschriftsleistung Dr. Heimann-Trosien 2 verhindert.

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