Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 23.01.1953 – 2 StR 626/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
F 23°1 013 ’s
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Baustatiker Kurt W EEE su: DEE geboren am EEE 1595 ir vu
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund , der Hauptverhandlung vom 23. Januar 1953 in der Sitzung vom 30. Januar 195%, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dutterweich Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Iudwig Burdesrichter Dr. Ortlieb
als beisitzende Hichter,
Oberstaatsanwalt Dr. smen i als Vertreter der Bundesanwaitschaft, h
Justizangestellter rer: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisinan des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Bann vom 23. Mai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wirä zu.neuer Verhandlung und Entsrheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Strassenverkehrsordnung (88 1, 49) und der Strassenverkehrszulassungsordnung (88 2, 71) zur Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt ; worden, Mit der Revision rügt er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Sachrüge greift durch.
Die Ausführungen der Strafkammer zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ermöglichen dem Senat die ihm obliegende Nachprüfung nicht, ob die Nichtanwendung des § 5: Abs 1 und 2 StGB frei von Rechtsirrtum ist. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte auf einer Fahrt “ mit seinem Kraftwagen zur Nachtzeit eine auf der Strasse scharf rechts am Bürgersteig gehende. Fussgängerin angefuhren und zu Fai. gebrachrv vder er isı su uich, an alu vorbeigefahren, dass sie infolgedessen stürzte; hiedurch hat sich die Pussgängerin tödlich verlaufende Verletzungen zugezogen. Der Angeklagte hat diese Fahrt in betrunkenem Zustande ausgeführt, nachdem er zwischen 18.45 Uhr abends und der Tatzeit um 23.20 Uhr in mehreren Gaststätten reichlich Bier, Korn und Kognak zu sich genommen hatte; die um 24.00 Uhr entnommene Blutprobe ergab nach dem Sachverständigengutachten einen Blutalkoholgehalt von 2,2 pro Mille.
Die Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte sei trotz seines trunkenen Zustandes voll zurechnungsfähig
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gewesen. Die Trunkenheit habe zwar seine Wahrnehmungsund Reakticnsfähigkeit erheblich eingeschränkt, sje habe jedoch nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. PER "nicht zu. einem die Zurechnungsfähi gkeit beeinträchtigenden geistigen Zustande" geführt. Diesen allzu knappen Ausführungen kann nicht entnommen werden, Gb der Vorderrichter die Frage der Zurechnungsfähigkeit oder beschränkten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten
unter zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat.
Zunächst schon iassen die Urteilsausführungen nicht erkennen, cb die Strafkammer das Vorliegen einer Bewusstseinsstörung oder krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder der weiteren Voraussetzungen des § 51 StGB (Beeinträchtigung des Einsichtsoder Hemmungsvermögens) vorneinen will. Ein Widerspruch braucht zwer nicht unbedingt darin zu \iegen, dass die Strafkammer die Wahrnehmungs- und Reaktionsfäh’gkeit des Angeklagten infoige seincr Trunkenheii als erheblich eingeschränkt ansieht. aber im Ergebnis die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten in das Unerlaubte der Tat voll bejaht. Jedenfails aber lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, dass die Stre?kammer geprüft hat, ob die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, wegen rauschbedingter krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder Bewusstseinsstörung beim Angeklagten ausgeschlossen oder erheblich vermindert war, § 51. Abs 1 und Abs 2 StGB; vgl hiezu BGHSt 1, 385; RGSt 63, 46. Bei dem festgestellten Blutalkcholgehalt von 2,2 pro Mille - übrigens auch wegen sonstiger, auf eine starke Einwirkung des Alkohols auf die geistige und körperliche Gesamtverfassung des Angeklagten deutender Unstände - bedurfte es
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näherer Ausführungen hierüber. Der Hinweis des Urteils auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens in der verliegenden Form genügt hiezu nicht.
Das Urteil kann auf diesem Rechtsfehler bernnen (§ 337 StPO). Dies muss zur Aufhebung des Urteils führen, ohne dass auf die weiteren Revisionsrügen eingegangen zu werden brauchte. Es wird jedcch darauf hingewiesen, dass die Begründung der Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags auf Sachverstöndigengutachten diesen Antrag in seinem letzten Teile, nämlich dass das Auto die Getötete nicht berührt habe, nicht erschöpft hat.
Dr. Mcericke Dr. Dotterweich Dr. Sauer
Dr. Tudwig Dr. Ortlieb
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