Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 23.01.1953 – 2 StR 606/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In der Strafsache gegen
die Hebamme Elisabeth Marie H En zer. EEE ou TEE zevoren 2m GE 1519 in
wegen Abtreibung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Luäwig Bundesrichter Dr. Arnät als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, ‚Staatsanwalt EM dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter m als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hauburg vom 16. Mai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagten die Ausübung des Berufs als selbständige Febamme auf die Dauer von zwei Jahren untersagt worden ist.
In diesem Unfenge wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an das Landgericht zurückverwiesen.,
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe?
Die Strafkammer hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Beihilfe zur Abtreibung in drei Fällen zu Einzelstrafen von je sechs Monaten Gefängnis und zu einer Gesamtstrafe "von einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihr
die Ausübung des Berufes als selbständige Hebamme auf die Dauer von zwei Jahren untersagt. Die Revision der Angeklag-
ten rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie ist nur zum Teil begründet. ' .
Nach dem Urteil verabreichte der frühere Mitangeklagte Fernando HER der Ehemann der Angeklagten, im Herbst 1949 „der „schwangeren Frau “BB (A Nr 4, nicht 3) und im April 1950 der schwangeren Frau OEM (UA Nr 8) Chinin-Dragees, machte Freu ME inspritzungen und erweiterte den Gebärmutterhals, setzte Frau OB einen Quellstift ein und führte dadurch den Abgang der Leibesfrucht herbei. Weiter gab er der schwangeren Frau Rp (UA Nr 9), um den Abgang ihrer Leibesfrucht zu bewirken, Chinin-Dragees, machte ihr Einspritzungen- und ‚setzte Quellstifte ein. Nach mehrtägiger . Behandlung ging Fruchtwasser ab. „ies mechte ärztliche Se- “handlung notwendig. Nach mehreren Wochen der Behandlung durch den Arzt ging die Leibesfrucht ab.
Die Annahme der Strafkemmer, der Ehemann der Angeklagten habe sich in diesen drei Fällen jeweils eines vollen-
deten Verbrechens der Fremdabtreibung nach § 218 Nr 3 StGB schuldig gemacht, begegnet keinen Bedenken. Sie bestehen auch nicht im Falle ze da hier das Tun’ des’ Angeklagten die Ursache für den vorzeitigen Sprung der Fruchtplase und den späteren Abgang der Frucht war, wenn er auch erst nach einer dazwischenliegenden ärztlichen Behandlung vor
sich ging.
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deln gesehen und die 3einilfe zur Premdabtreibung bejaht.
Pflichtwiäriges Unterlassen Hilfe leistete.
" siehtlich-nicht beeinflusst.
Nach den Feststellungen hat die Angeklagte in Kenntnis, dass ihr Mann Abtreibungen vornahm, Frau MED versprochen, ihr zu heifen unä ihren Mann von der Absicht der Frau U verständigt, Freu Ogheur das Ersuchen, ihr zur Unterbrechung der Schwangerschaft behilflich zu sein, in ihre Wohnung bestellt und dort an der Unterredung zwischen ihrem Ehemann und der Oh über die Abtreibungs. möglichkeit und den Preis einer Abtreibung teilgenommenz weiter hat sie Frau RER ermuntert, etvas gegen ihre . Schwangerschaft zu unternehmen, sie zu ihrem Mann geschickt und sodann geheinsam mit ihm mit.der Rp Über die Schwangerschaftsünterbrechung verhandelt. Ohne Rechtsirrtun hat die Strerkammer darin eine Förderung’ durch tätiges Han-
Es kann äaher dahingestellt bleiben, ob sie such durch
‚Die Strafzumegsungsgründe zeigen keinen Rechtsfehler. Die Annahme, üle Argexlagte habe auch durch Unterlassung zit geleistet, hat nach der Sachlage das Strafmass er-
Aus den Akten ergibt sich, dass die Angeklagte die Tat im Falle rin Juli 1950; nicht 1948, und im Falle nach dem- 15. Septewser 1949 begangen hat. Die Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 sind somit nicht gegeben.
Bedenken begegnet der Ausspruch des Berufsverbotes. Die Strafkammer führt zur Rechtfertigung nur an, es ET- scheine wegen des bisherigen Missbrauchs des Hebammenberufs durch die Angeklagte zum Schutze der Allgemeinheit
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notwendig. Diese Begründung vermag das Verbot nicht zu tragen. Die’Sicherungsmassnahme nach § 49 1 StGB ist nur zulässig, wenn sie erforderlich.ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Ob eine solche Gefahr von der Verurteilten droht, ist für den Zeitpunkt der Verbüssung der Strafe zu prüfen (RGSt 74, 55). Die Strafkammer hätte daher erörtern müssen, ob auch nach Verbüssung der nicht unerheblichen Strafe die Gefahr besteht, dass die Angeklagte ihren Beruf als selbständige Hebamme weiterhin missbrauchen und dadurch die Allgemeinheit gefährden wird.
Im übrigen würden gegen die Annahme eines Missbrauchs keine rechtlichen Bedenken bestehen. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Täter unter bewusster Missachtung der ihm gerade durch seinen Beruf oder sein Gewerbe gestellten Aufgaben seine Tätigkeit ausnützt, wı, 2iıe Alec Lufgsben zuwiderlaufenden Zweck zu "?rfolgen. Ties ist hier gegeben. Die Angeklagte hatte als Hebamme die Aufgabe, Schwangere und Wöchnerinnen zu betreuen. Nimmt sie Abtreibungen vor oder unterstützt sie solche, verletzt sie aber gerade dälese ihr durch ihren Beruf übertragene Pflicht. Sie missbraucht
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ihn damit (RGSt 68, 398). Die Beschränkung der Massnahme wäre rechtlich nicht zu beanstanden.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Sauer Dr. Ludwig Dr. Arndt % b “ Da, R