Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 15.01.1953 – 4 StR 375/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Maschinensteiger Otto CG (dumm aus DEE.
geboren am EEE 1592 in zu,
wegen Verbrechens nach N 176 INr 3 StGB u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Arumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat GEREEREENED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 18. Februar 1952 wird verworfen. en Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Erfolg haben. . \: x on 2.E
" ei! . gründe:
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Der Angeklagte.ist wegen Unzucht:mit einem Kinde und wegen
Beleidigung verurteilt worden. Seine Revision kann keinen
Eine ‚Verletzung 8er Aufklärungspflicht ist nicht ersichtlich.. Die Strafkanner ist sich, wie die Urteilsgründe "ausweisen, ‚der Bedenken, die gegen die. Glaubwürdigkeit
“7 10--und 11- jähriger Mädchen bei Aussagen über geschlecht-
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liche Dinge, bestehen können, bewusst gewesen. Das Urteil erwähnt die, beginnende Reife und die äadurch gesteigerte
"Empfindlichkeit der Kinder; es erörtert die Gefahr ge-
„„gehlechtsbetenter Phantasie und .die' Möglichkeit, dass dieine, Mädchen Erdachtes oder anderweit Gehörtes für eigene Erlebnisse halten könnten. Gleichwohl hat die Strafkamner,
die als Jugendschutzkamner gerade auf diesem Gebiete über besondere Erfahrung verfügt, auf Grund der Aussage der Lehrerin, auf Grund eines Vergleichs der Angaben, die von
‚aeclı Mädchen in-der Hauptverhandlung und im Ermittlungsver- „fahren gemacht. worden sind, sowie auf Grund des persönlichen .
. ‚ Findrucks der Kinder und. der Form ihrer Aussage vor Gericht.
die volle Überzeugung erlangt, dass ibre Bekundungen wirklichefreignisse wiedergeben. Wenn das selbst sachkundige “ Gericht unter diesen Umständen davon ausgegangen ist, dass das Gutachten eines Sachverständigen eine zuverlässigere ‚Be urteilung der Glaubwürdigkeit nicht ermöglichen werde, so ' kann hierin kein Verfehrensverstöss gesehen werden.
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Es liegt weiterhin "keine Willkür: darin, dass das Gericht
, Kur den von der 10- jährigen Sigrid ME niit geteilten Vorfall vom Dienstagvormittag, nicht auch die von den beiden ‘anderen Mädchen bekundeten Berührungen, zur Grundlage
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geschlechtlich. zu : erregen beabsichtigte.
. geht insoweit schon deshalb tehl, weil der Angeklagte nach
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einer Verurteilung aus § 176 Nr 3 StGB gemacht hat. Diese unterschiedliche Bewertung beruht ausweislich der Urteilsgründe nicht, etwa darauf, dass das Gericht der Zeugin Sigrid VEREEEER © ohne Anlass mehr Glauben geschenkt hätte, als de anderen Mädchen, sondern auf der Verschiedenartigkeit des Ver haltens des Angeklagten. Dass der Angeklagte die Brüste und entblössten Oberschenkel der Mädchen gestreichelt hat, hat d Gericht an. sich für erwiesen erachtet; in vorsichtiger Würdigung erschien es ihm nur - "trotz entgegenstelienden Verdach nicht ausgeschlossen, dass insoweit eine wollüstige Absicht "ass Angeklagten nicht vorgelegen haben möge. Diesen Zweifel hatte ‚das. Gericht bei dem Vorfall vom Dienstagvormittag aber . nicht. “Denn "der "Umstand, dass "der "Angeklagte die Sigrid M 5 als er ihr mit der Hard durch den Schlüpfer an das Gesäss griff und dann eine zeitlang an dem nackten Geschlechtsteil herumspielte, fragte, ob sie das gern hätte, hat der Strafkammer die Überzeugung verschafft, dass er das Mädchen
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"Dass der Angeklagte damit Berechnet hat, dieses 10-jähri ge Kina sei noch nicht 14 Jahre: alt, ist der Sträfkaliner er- "sichtlich nicht‘ zweifelhaft genesen. Iasoweit erhebt auch die Revision keine Beanstandung. N |
Die Verurteilung wegen Umzucht mit einen Kinde, ist nach alledem rechtlich bedenkenfrei. Ba
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"Der Schuldspruch \ wegen Ber eidigung der 10- bis ıl- jähri gen Rotraud Tg lässt gleichfalls keinen Rechtsirrtum ‚hervortreten. Der Revisionsangrif? gegen die Beweiswürdigung
den Urteilsgründen selbst, eingeräumt hat, dass er dieses
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Mädchen bei mehreren Gelegenheiten geküsst und dass er ‚bei seinen:Spaziergang an den’ Kanal mit ihr das Gespräch auf die weibliche Periode gebracht hat, Im übrigen ergibt das Urteil:aber auch einwandfrei, dass: das Gericht diese Zeugin hinsichtlich der von ihr bekundeten äusseren Vorgänge ebenfalls für völlig glaubwürdig‘ erachtet hat.
Ob das Verhalten des Angeklagten: gegenüber Rotraud KEE einen Angriff auf die Ehre des Kindes durch
- Kundgabe der: Missachtung und nicht blass eine Ungehörig-
keit darstellt, kann nur auf Grund einer allseitigen Abwägung der:hesondern Umstände des Falles beurteilt werden
„und ist daher-im wesentlichen eine Tatfrage. Wenn die Straf- . kammer auf:Grund des Gesamtverhaltens des Angeklagten: gegen-
über dem Kinde und seinen Gespielinnen die mehrfachen: Küsse unter gleichzeitiger Vornahme unziemlicher Liebkosungen der Brüste und der entblössten Oberschenkel sowie mit der Aufforderung, .diese Vorgänge vor der Mutter geheimzuhalten, im Susa.unsıhang. damit insbesondere die Anknüpfung eines Gesprächs
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über die Beriode”" "Indgesamt als eine Verletzung des geschiecht-
lichen Schamgefühls und damit als einen Angriff auf die Geschlechtsehre des Kindes gewertet hat, so kann dem mit Rechts- - ' gründen nicht entgegengetreten werden. Denn: die Zumutung an das | Kind, sich mit einem. erwachsenen fremden Manne auf geschlechts- _ betonte Berührungen und auf die Besprechung eines intimen geschlechtlichen Vorgangs einzulassen, bedeutetenach der .
Auffassung des Tatrichters eine Herabwürdigung des Kindes,
mit der sich der Angeklagte über dessen sittlichen Wert hinwegsetzte {vgl BGHSt 1, 288}.
Das Bewusstsein des Angeklagten, dass sein Verhalten eine Missachtung der Geschlechtsehre des Mädchens erkennen
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liess, hat die Strafkammer zwar nicht -susdrücklich festgestellt. ‚Die Überzeugung des Gerichts ‘von dem Vorliegen dieses sich nach Lage der Sache aufdrängenden Bewusst- ‚seins ergibt sich indes zur Gewissheit aus der Erörterung des angefochtenen Urteils, dass es insoweit auf die Erkenn nis des Kindes nicht ankomme. Die Revisionsbehauptung des Angeklagten, er. habe das Kind aufklären wollen, findet in Urteil keine Stütze, würde im übrigen .auch eine anderweite Beurteilung nicht rechtfertigen -köhrnen.
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EL L Da auch die Sträfzumessungserwägungen einen zum Nach- „„beil.des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler nicht hervor- . treten lassen, war seine Revision unter Kostenfolge aus
§ 473 StPO zu verwerfen.
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.» Bundesrichter Dr. Augustin
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