Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 15.01.1953 – 3 StR 536/52

3. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen

den’ Kriminalobersekretär i.R. Kari R BD aus HE; geboren an. ED WED in TaEEEEm, Krs. St. Cem:

wegen Beleidigung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > in der Verhandiung, Oberstaatsanwalt ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 13. März 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

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Gründe§

Der Angeklagte sagte am 1. Mai 1950 zu der un &D 1937 geborenen Rosel NEM und der Über 14 Jahre alten Elfriede IWW; wer den schönsten der beiden von ihm mitgebrachten Ringe haben wolle, müsse zuerst "hinhalten". Die beiden trotz ihres. jugendlichen Alters in sexuellen Dingen bereits erfahrenen Mädchen verstanden sofort den geschlechtlichen Sinn der Redewendung. Als unmittelbar darauf die I@- BD für kurze Zeit wegging, wandte sich der Angeklagte erneut an die N@WMB und fragte sie, ob sie nicht einmal mit ihm in den Graben gehen wolle, um dort zu "ficken". Die I®- @&B 1chnte dieses Ansinnen schroff ab. Im Herbst 1950 traf der Angeklagte auf dem Getreidespeicher mit den beiden Mädchen zusammen und sagte, als sie seine Frage, ob sie -Geld brauchten, bejahten, dann müssten sie wieder "hinhalten". Die NEED Lehnte zunächst ab, erklärte sich aber "dann auf Zureden der IWW bereit. Nachdem sich der Ange- : klagte mit der IB abgegeben, aber noch ehe er sie mit dem entblössten Glied. berührt, Samenerguss gehabt hatte, händigte er der NED 40 Pfennige aus und versuchte beim Weggehen ihr unter den Rock zu greifen. Er. kam jedoch nur dazu, den Saum zu berühren, da sich ihm die Zeugin sogleich entzog. :

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung der Elfriede IWW in zwei Fällen zu einer Gesanmtgofängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt, dagegen von der Anklage freigesprochen, in zwei Fällen versucht zu haben, die Rosel NEM zur Verübung und Duldung unzüchtiger Handlungen

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zu verleiten, und gleichzeitig in einem der Fälle versucht zu haben, mit ihr unzüchtige Handlungen vorzunehmen. Die Revision der Staatsanwaltscheft, die mit der Sachbeschwerde den Freispruch angreift, hat Erfolg.

Das Landgericht verkennt nicht, dass der Angeklagte die Rosel N sowohl am i. Mai wie im Herbst 1950 aufgefordert hat, mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Es meint jedoch, von einer Einwirkung des Angeklagten auf den Willen des Mädchens, ihm gefügig zu sein, könne "kaum! gesprochen werden, weil dieses das Ansinnen des Angeklagten jeweils sofort abgelehnt habe und auch das "Ja" im zweiten Falle, wie das spätere Verhalten zeige, nicht ernsthaft gewesen sei. Ein Beginn der Verleitung könne deshalb in Cen Aufforderungen des Angeklagten nicht gefunden werden. Das ist rechtlich nicht haltbar, Eine Aufforderung, etwas zu tun, ist die Äusserung des Verlangens, der Aufgeforderte möge sich zu dem vom Auffordernden gewünschten Verhalten entschliessen. Einer solchen Äusserung ist geradezu wesentlich die Absicht, auf Cen Willen des anderen in diesem Sinne einzwwirken. Die erfolglose Aufforderung an eine noch nicht 14 Jahre alte Person, sich zum Geschlechtsverkehr hinzugeben, ist deshalb ein nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB strafbarer Versuch der Verleitung zur Vornahme und zur Duldung unzüchtiger Handlungen. Denn mit ihr wird begonnen, auf den Willen des Kindes in der genannten Richtung einzuwirken \RGSt 52, 184 /T857, RG JW 1931, 1365, Nr 26).

In dem missglückten Versuch, der Rosel N unter die Röcke zu greifen, will das Landgericht keinen Versuch

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finden, mit dem Mädchen unzüchtige Handlungen vorzunehmen,. weil im Hinblick auf sein Alter nicht anzunehmen sei, dass der Angeklagte sich bereits wieder in geschlechtlicher Erregung befunden habe oder sich erneut habe geschlechtlich erregen wollen, nachdem er unmittelbar vorher bei der Berührung der Elfriede IB» Samenerguss gehabt hatte, Das ist rechtsirrig. Die zum Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB gehörende wollüstige Absicht braucht nicht auf Erregung oder Befriedigung eigener Sinnenlust gerichtet zu sein. Es 'genügt, dass der Täter mit der Handlung bei dem Kinde Sirmenlust erregen will. Unter diesen Gesichtspunkt hat das Landgericht den Sachverhalt bisher nicht geprüft. Weiter braucht der Vorsatz des Täters nioht auf Geschlechtsverkehr gerichtet zu sein. Es genügt, dass der Täter in irgend einer Weise den Körper des Kindes als Mittel zur Erregung oder Befriedigung der eigenen oder fremden Geschlechtslust benutzen will, z.B. durch blosse Berührung. Daran wäre der Angeklagte nicht schon dadurch gehindert gewesen, dass er unmitteibar vorher Samenerguss hatte. Der Angeklagte hat auch in beiden Fällen seinen Willen kund getan, mit beiden Mädchen unzüchtige Hendlungen vorzunehmen. :Er hat jedes Mal mit der dazu bereiten Elfriede Id den Anfang gemacht. Die Rosel NEED leistete währenddem Aufpasserdienste. Bei dieser Sachlage bedurfte es der Darlegung besonderer Tatumstände, um die Annahme auszuschliessen, dass der Angeklagte in wollüstiger Absicht handelte, als er der Rosel NEED unter die Röcke greifen und damit eine Handlung vornehmen wollte, die schon in ihrer äusseren Gestalt das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzte,

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Nach allem tragen die tatrichterlichen Feststellungen den Freispruch nicht. Dies zwingt dazu, das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, und zwar im vollen Umfange, weil die Möglichkeit tateinheitlichen Zusammentreffens der beiden versuchten Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB mit den beiden gegenüber der Elfriede IB begangenen Beleidigungen nicht ausgeschlossen werden kann. Die jeweils an beide Mädchen gerichtete Aufforderung, sie müssten "hinhalten", wenn sie die Ringe bzw. das Geld haben wollten, ist bereits Beleidigung gegenüber der Ib und Versuch des Verleitens der NEM zur Vornahme oder Duldung unztichtiger Handlungen. j

Es mag noch darauf hingewiesen werden, dass die Mutter der Rosel Niebel als deren gesetzliche Vertreterin Strafantrag wegen des Vorfalles gestellt hatte. Das Landgericht hätte deshalb, da es die Anwendung des § 176 Abs 1 Nr 3 verbunden mit § 43 StGB ablehnte, prüfen müssen, ob nicht eine Beleidigung vorliege.

Krauss _ Koeniger ’ . Busch Baldus _. . Maaß

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