Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 08.01.1953 – 2 StR 98/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Nanen desVolke» In der Strafsache
gegen °
den Textilarbeiter Walter A CEEEEEEEB aus :CEEEEEn (CC) - dort zeboren am EEE 1901,
wegen versuchter Notzucht u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender. Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichier Dr, Menges als beieitzende Richter,
Landgerichtsret
als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Justizangestellter m
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: :$
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Jugendschutzkanmer) in Bonn vom 31. Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht in Tat- ‚einheit mit gewaltsam vorgenommenen unzüchtigen Handlungen an einem 14-jährigen Mädchen durch das engefochtene Urteil mit sechs Monaten Gefüngnis bestraft worden.
Seine Revision: rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie muß Erfolg haben.
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist es schon zweifelhaft, ob der äussere Tatbestand eines Notzuchtsversuchs nach § 177 StGB von dem Angeklagten verwirklicht worden ist, Denn es fehlt die eindeutige Feststellung darüber, dass der Angeklagste zur Durchführung seines Vorhabens im Sinne des Gesetzes Gewalt angewandt hat. Insbesondere aber fehlen Ausführungen zur inneren Tatseite. Der Angeklagte muß erkannt haben, daß ihm von dem Kind ein ernster Widerstand entgegen gesetzt wurde. und er muss entschlossen gewesen sein, dessen ungeachtet mit Gewalt den Widerstand zu brechen und seinen ' Plan zu verwirklichen, Solche Feststellungen zur inneren Tatseite fehlen in dem angefochtenen Urteil oder sind doch nur genz unvollkomnen dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, so daß die von der Strafkammer angenommene Straftat. in dem Urteil nicht ausreichend nachgewiesen ist, Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Bei etwaigen tatsächlichen Feststellungen auf Grund der neuen Hauptverhandlung, durch die der Tatbestand der versuchten Notzucht nach der äusseren und der inneren Tat-
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seite für nachgewiesen angesehen werden kann, wird das Land. gericht zu beachten haben, daß zwischen versuchter Notzucht und gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen grundsätzlich Gesetzeneinheit besteht. wenn diese Handlungen nur den Beischlafsvollzug vorbereiten und verwirklichen sollten. Hiernach wird vorliegend, vorbehaltlich durchweg anderer Feststellungen, kaum noch neben Notzuchtsversuch auch der Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 1 StGB als selbständig verwirklicht bejaht werden können (BGHSt Ba 1
S 152). Sollte dies doch der Fall sein, so wird beachtet
. werden müssen, dass die Mindeststrafe in § 176 Abs 2 StGB
nicht unterschritten werden darf, weil die unzüchtigen Nandlungen ja vollendet waren. :
3ei der ohnehin gebotenen Aufhebung des Urteils bedarf das weitere Vorbringen der Revision, das sich wesentlich in tatsächlichen Ausführungen erschöpft. Keiner näheren Erörterung mehr.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer
Willms Menges