Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 06.01.1953 – 2 StR 90/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2300 071
2_stR_90/52
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
1.) den Maschinenschlosser Heinrich B GW aus sB 4. WB, dort geboren am EB 1924;
2.) den Schlosser Erich B un aus SCEENNEEEEEED dort geboren am ib 1926;
wegen Abgabenhehlerei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich
als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb
als beisitzende Richter, Erster Staatsanwaıt
als Vertreter der esanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 28. November 1950, soweit es gegen sie ergangen ist,
1.) dahin abgeändert, dass jeder der Vorteilsbeihilfe zur fortgesetzten gemeinschaftlichen Abgabenhehlerei schuldig ist, . "
2.) im Strafausspruch aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel;. an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revisionen verworfen. Von Rechts wegen
Die Angeklagten sind "wegen Vorteilsbeihilfe zur fortgesetzten gemeinschaftlichen gewerbsmässigen Abgabenhehlerei" je zu drei Monaten Gefängnis -und 100, - DM verurteilt worden. j
Ihre Revisionen richten sich gegen die Annahme der Strafkammer, sie hätten ihres Vorteils 'wegen Beihilfe geleistet. Diese sachlichrechtliche Rüge ergreift ihre Verurteilung in vollen Umfange. nr
1. Was die Revisionen ausdrücklich rügen, erweist sich "allerdings richt als fehlerhaft. Denn, wie die Straf-Kammer feststellt, lenkte der Angeklagte Heinrich EB als Kraftfahrer im Dienste der Ehefrau des Kaffeeschmugglers Ch das eine der Ehefrau gehörende Fahrzeug, um die Schmuggelfahrten des Ehemanns CO, die dieser in einem anderen Fahrzeug unternahm, zu sichern. Braun tat dies, obwohl er wusste, dass CM unverzollten Kaffee aufgekauft hatte und deförderte, in der Absicht, Kost, Wohnung und Gehalt als Kraftfahrer der Ehefrau Ci zu behalten, die ihn zwar bereits als Kraftfahrer eingestellt hatte, aber ihn für die von ihr in Aussicht genommenen Fahrten zum Vertrieb von Textilien noch nicht verwenden konnte. Mit Recht nimmt die Strafkammer aufgrund dieses Sachverhalts an. dass der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat. :
Dass sie zum gleichen Ergebnis beim Angeklagten
Erich Bi gelangt, unterliegt ebensowenig rechtlichen Bedenken. Er vermittelte zwischen dem Ehemann Cp und
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3.
Grenzbewohnern Kaffeegeschäfte über insgesamt 6,2 Zentnern, wobei er teilweise den Verkäufern den von gi erhaltenen Kaffeepreis auszahlte, teilweise die Partner zu umittelbarem Abschluss der Geschäfte zusammenbrachte. Dass die Strafkammer ihm sein Vorbringen, er habe aus reiner Gefälligkeit für CM gehandelt, nicht glaubte, sondern im Gegenteil der Überzeugung ist, er hätte, zumal er CE nur flüchtig kannte, als bereits wegen Abgabenhehlerei Vorbestrafter das mit einer neuen Steuerstraftat verbundene Risiko nicht auf sich genommen, wenn er nicht einen Vorteil davon erwartete, widerspricht keineswegs der Lebenserfahrung, entspricht ihr vielmehr, j
2. Mit diesen Feststellungen zur Vorteilsabsicht beider Angeklagter lässt sich indes ihre Verurteilung wegen Beihilfe zu gewerbsmässiger Steuerhehlerei nicht rechtfertigen. Der Teilnehmer an einer gewerbsmässig begangenen Haupttat darf wegen Beihi!fe dazu nur dann hestraft werden, wenn er selbst gewerbsmässig gehandelt hat. Die Gewerbsmässigkeit ist eine persönliche Eigenschaft des Täters, die die Strafbarkeit erhöht und darf daher nach § 50 Abs 2 StGB nur dem Täter oder Teilnehmer zugerechnet werden, bei dem sie vorliegt. Es genügt nicht, dass der Teilnehmer die Gewerbsmässigkeit der Handlungsweise des Täters gekannt hat und ihm hierzu Beihilfe hat leisten wollen (RG DR 41, 1285).
Für die Beurteilung der Frage, ob beide Angeklagten selbst gewerbsmässig gehandelt haben, ergeben die „ion i-
- Feststellungen der Strafkamnmer einerseits zwar, dass sie um die Gewerbsmässigkeit bei CR wussten, andererseits aber, dass sie selbst nicht in der Absicht handelten,
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sich durch ihr Tun eine Einnahmequelle zu verschaffen, denn die Strafkammer stellt ausdrücklich fest, dass sich der Verdacht gegen Heinrich Bi, selbst am Gewinn aus den Kaffeeverkäufen beteiligt werden zu wollen, nicht bestätigt hat, und dass sich gegen Erich DEM richt mehr hat beweisen lassen, als dass er seines Vorteils wegen handelte,
Beide Angeklagte sind also der Vorteilsbeihilfe zur fortgesetzten gemeinschaftlichen (einfachen), nicht aber gewerbsmässigen Hehlerei schuldig. Der Senat hat demgemäss den Schuldspruch gegen jeden Angeklagten geändert. Die neu festzusetzenden Strafen dürfen mır den §§ 396, 398, nicht aber den §§ 403 Abs 2, 401 b Abs 1 RAbgO. entnommen werden. Der Ausspruch der Wertersatzstrafe gegen jeden der beiden Angeklagten ist nach Grund und Höhe be-
denkenfrei.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer
Dr. Iudwig - Dr. Ortlieb
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