Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 06.01.1953 – 2 StR 626/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 nd a a0 ara
ım Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Steward Kurt Friedrich Johann Emil Tr EEEm
aus Hub dort geboren an il 1917,
wegen Betrugs u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Januar 1953, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Dotterweich ala Vorsitzender, - Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Juni 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten der Revi- .. 8I0N.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Betrugs und wegen Diebstahls. zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die verfahrensrechtliche Rüge ist nicht vorschriftsmässig erhoben, da keinerlei sie begründenden Tatsachen angegeben sind, § 344 Abs 2 StPO. Die Sachrüge ist nicht ausgeführt.
Die zufolge der Sachrüge erforderliche Nachprüfung des Urteils ergibt:
1.) Offensichtlich unbegründet ist die Revision, s0oweit der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt ist.
2.) Die Sachrüge hinsichtlich der Verurteilung wegen Betrugs bedarf kürzer Erörterung:
Der Angeklagte und seine früber nitangeklagte Ehefrau bezogen seit Oktober 1949 Waren auf Kredit, wobei sie in der Folgezeit ihren Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkamen; es handelt sich hauptsächlich um den Kauf von Büchern für eine damals vom Angeklagten eröffnete Leihbücherei, sowie um Tabak- und Süsswaren, welche sie vertrieben. Das Urteil stellt 24 Fälle im einzelnen fest, bei welchen die Eheleute teils gemeinsam nach aussen auftraten, teilweise der .ihemann allein, im übrigen meist ‘die Ehefrau nach vorheriger Besprechung mit ihrem Mann in beiderseitigem Einverständnis die Warenbestellung aufgab. Der Angeklagte war erheblich verschuldet. Bei den Bestellungen war sich der Angeklagte von Anfang en im klaren, dass es sehr zweifelhaft sei, ob er die von ihm übernommenen Zahlungsverpflichtungen einhalten könne.
Der Angeklagte und seine Ehefrau rechneten bei den im Oktober 1949 abgeschlossenen (drei) Geschäften mit der
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Möglichkeit, dass sie die hiebei übernommenen Verbindlichkeiten nicht erfüllen könnten und billigten es, dass ihre Schulden gegebenenfalls unbezahlt blieben. Bei den weiteren Geschäften von November 1949 an waren sie sich im klaren, dass sie bereits derart verschuldet waren und ihre Verschuldung dergestalt anstieg, dass sie nicht mehr in der Lage waren, ihren Verpflichtungen nachzukommen.
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In rechtlicher Hinsicht stellt das Urteil Tortgesetzten Betrug i.S.-des § 263 StGB fest und führt aus, der Angeklagte und seine Ehefrau hätten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gehandelt, auch soweit die Ehefrau die Bestellungen nech aussen vornahm, nämlich im gegenseitigen Einverständnis nach vorheriger Besprechung der Geschäfte. Den Warenlieferanten h&ötten sie eine +@atsächlich nicht vorhandene Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit vorgetäuscht und sie dadurch zur kreditweisen Hergabe von Waren veranlasst; hiedurch seien sie mengels Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten geschädigt worden.
Die tatsächlichen Feststellungen der Strafkarmer tragen das Urteil. Die in rechtlicher Hinsicht knappe Begründung ist im Ergebnis frei von Rechtsirrtum. Den Urteilsfeststellungen ist zu entnehmen, dass der Angeklagte und seine Ehefrau durchweg durch Vorspiegelung einer nicht vorhandenen Kreditwürdigkeit und auch durch Vorspiegeln einer nicht bestehenden Zahlungsabsicht und Zahlungsfähigkeit ihre Geschäftsgegner zum Abschluss von Warenlieferungsgeschäften auf Kredit bewogen haben. Das Urteil leidet allerdings insofern an einer rechtlichen Unklarheit, als es die Schädigung der Vertragsgegner aus der mangelnden Erfüllung der Verträge herzuleiten sucht. Nicht erst durch Nichterfüllung der Verträge sind die Vertragsgesner 8° - schädigt worden; sie waren schon durch den Abschluss diese
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Geschäfte geschädigt, da sie keinen hinreichend sicheren Gegenenspruch gegen den Angeklagten erlangten, der einen vollwertigen wirtschaftlichen Ausgleich für ihre eingegangene Verpflichtung zur Warenlieferung darstellte (Eingehungsbetrug). Eine solche Schädigung ist bei der Vermögenslage des Angeklagten auch in den Fällen eingetreten, in welchen die Vertragsgegner vereinzelt durch Vereinbarung eines Ligentumsvorbehalts an den zur alsbaldigen Veräusserung bestimmten Sachen bezw. durch Vereinbarung einer Sicherungsübereignung sich vor Verlust zu schützen glaubten; die Sachlage ergibt, dass schon durch Abschluss dieser Verträge infolge der Täuschung über die Kreditwürdigkeit eine Vermögensgefähräung dieser Vertragsgegner herbeigeführt wurde, die einem Vermögensschaden gleichzuachten ist und zwar auch in den Fällen, in welchen die Vertragsgegner später wenigstens teilweise Befriedigung für ihre Forderungen erlangten. Der Täuschungs- und Schädigungsvorsatz ist klar festgestellt, hinsichtlich der im Oktober 1949 abgeschlossenen Geschäfte in der Form des bedingten Vorsatzes, im übrigen als direkter Vorsatz. j
Lediglich zwei Einzelfälle der fortgesetzten Handlung bedürfen besonderer Erörterung: im Falle B EB 3° Urteils könnte zweifelhaft sein, ob Schädigungsvorsatz vorlag, da für die Warenschuld von 146,55 DM die Sicherungsübereignung von dreihundert Büchern vorgenomien aurde.
Im Falle B I 1 n ergeben die Urteilsfeststellungen nicht,
ob äie Bezirksstelle des Fussballtotos infolge der Täuschung von der Verfolgung ihrer :Ansprüdhe:Abstand nahnf"alsö' der" Betrug vollendet oder nur versucht ist. Aber auch wenn.
der erstgenannte Fall ausscheiden müsste und im zweiten Fall lediglich Versuch vorläge, bliebe die rechtliche Feststellung eines fortgesetzten Betrugs bestehen und
würde das Sträfmass ersichtlich nicht beeinflusst.
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Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme von Mittäterschaft in den Betrugsfällen, in welchen die Bestellungen nach vorheriger Verabredung mit dem Angeklagten und in dessen Einverständnis von seiner Ehefrau aufgegeben wurden. Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist rechtlich bedenkenfrei begründet. Den Feststellungen ist auch zu entnehmen, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, sich rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen.
Die Revision ist daher unbegründet.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr, Zudwig, Dr. Ortlieb