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BGH Urteil vom 19.12.1952 – 1 StR 548/52

1. Strafsenat

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2520 069

StR 548 52

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1.) den Hilfsarbeiter Wladimir D zuletzt in rS. geb am 1925 inN Ukraine

2.) den Metzger Jan M zuletzt in S Tr gebo am 1922 in n),

beide z.Zt. in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann

Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat I] in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr. amd bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Ravensburg vom 8. Mai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

von Rechts wegen

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- 2.

Gründe§

Die von beiden Revisionen auf § 338 Nr 1 StPO in Verbindung mit § 83 GVG gestützte Verfahrensrüge ist begründet,

Die Vorschrift des § 83 GVG ist von der Rechtsprechung bisher dahin ausgelegt worden, daß der Oberlandesgerichtspräsident, wenn der von ihm ernannte Vor :itzende eines Schwurgerickts voraussichtlich für die ganze Dauer einer Tagung ausfällt, einen neuen Vorsitzenden zu ernennen hat, es also unzulässig ist, wenn der von Landgerichtspräsidenten bestellte Stellvertreter den Vorsitz führt (RGSt Bd 60 S 327). Der Bundesgerichtshof ist in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 2. Oktober 1952

- 4 StR 273,52 - dieser Rechtsauffassung gefolgt.

R Geht man von ihr aus, muß den Revisionen zugegeben

werden, daß das Schwurgericht in der Verhandlung vom 8. Mai 1952 nicht ordnungsmäßig besetzt war. Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten wurde durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Tübingen vom 12. Dezember 1951 für die im Jahre 1952 vorgesehenen fünf Tagungen des Schwurgerichts in Ravensburg Landgerichtsrat Kg zun Vorsitzenden ernannt, solange für den am 1. November 1951 wegen seiner Ernennung zum Landgerichtspräsidenten in Ellwangen aus seinem Amt beim Landgericht in Ravensburg ausgeschiedenen Landgerichtsdirektor Dr. HP kein Nachfolger ernannt war. Diese Verfügung änderte und ergänzte der Oberlandesgerichtspräsident am 18. Dezember 1951 dahin, daß für die am

29. Januar 1952 beginnende erste Tagung des Schwurgerichts der Landgerichtspräsident des Landgerichts in Ravensburg zum Vorsitzenden ernannt wurde. Nachdem

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durch Erlaß des Justizministeriums vom 4. Januar 1952 der Landgerichtsdirektor vB mit Wirkung vom 1. Februar 1952 an das Landgericht in Ravensburg versetzt und

in die mit dem Ausscheiden des Jandgerichtsdirektors

nr. if) freigewordene Planstelle eingewiesen worden war, wurde durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 24. Januar 1952 nunmehr für die zweite und die folgenden Tagungen des Schwurgerichts Landgerichtsdirektor vg zum Vorsitzenden des Schwurgerichts ernannt. Dieser trat jedoch bis zum Beginn der zweiten Schwurgerichtstagung seinen Dienst beim Landgericht in Ravenskurg noch nicht an. weil er zunächst zur Abwicklung der politischen Säuberung an das Justizministerium abgeordnet blieb. Allerdings wurde erwartet, daß sich dieser Auftrag spätestens bis zum Beginn der zweiten Schwurgerichtstagung erledigen würde. Landgerichtsdirektor Mg hätte auch bis dahin seinen Dienst beim Landgericht in Ravensturg antreten und den Vorsitz bei der zweiten Schwurgerichtstagung übernehmen können. wenn er nicht inzwischen schwer erkrankt wäre. Die Erkrankung machte zunächst einen Urlaub und. dann eine längere Heil.- kur erforderlich. Es war deshalb schon vor Beginn der für anfang Mai 1952 angesetzten zweiten Schwurgerichtstagung ersichtlich, daß der zum Vorsitzenden bestellte Landgerisntsdirektor N] entgegen.der bei seiner Ernennung gehegten Erwartung an keiner Sitzung dieser Tagung würde den Vorsitz führen können. Bei Berücksichtigung der Auslegung, die § 83 GVG in der Rechtsprechnung erfahren hat, hätte deshalb der Oberlandesgerichtspräsident gemäß § 83 Abs 1 und 3 GVG einen anderen Vorsitzenden für die zweite Tagung des Schwurgerichts ernennen müssen. Das ist nicht geschehen. Statt dessen wurde der mit Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 2. April 1952 zum

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-19/1-str-548-52#rd_6

ütellvertreter bestellte Landgerichtsrat xD als Vorsitzender während der ganzen zweiten Yagung des Schwurgerichts tätig. Das erkennende Gericht war deshalb nicht vorschriftsmäßig besetzt, so daß die auf § 338 Nr ! StPO gestützte unbedingte Revisionsrüge zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der $ache führen muß.

Nie örtliche Staatsanwaltschaft hat in ihrer Gegenerklärung auf die Revisionsbegründungen folgende Auffassung vertreten:

Der Oberlandesgerichtspräsident habe in der Verfügung vom 12, Dezember 1951, mit der er den Landgerichtsrat Kg zum Vorsitzenden des Schwurgerichts für alle fünf Tagungen ernannt habe, sich ausdrücklich vorbehalten, daß diese Regelung gelten solle, solange kein Vorsitzender der großen Strafkammer bestellt sei. Die Verfügung vom 24. Januar 1952, mit der er nach der Versetzung des Landgerichtsdirektors N] an das Landgericht in Ravensburg diesen für die zweite und die folgenden Tagungen zum Vorsitzenden des Schwurgerichts ernannt habe, sei im Hinblick auf den ausdrücklichen Vorbehalt in der Verfügung vom 12. Dezember 1951 dahin auszulegen, daß sie nur unter der Voraussetzung gelten solle, daß Landgerichtsdirektor I] bis zum Beginn der zweiten Tagung seinen Dienst beim Landgericht in Ravensburg antrete. Diese Voraussetzung sei nicht eingetreten. Landgerichtsrat x sei deshalb nicht als Vertreter für Lanägerichtsdirektor Mg. sondern als der durch die Ferfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 12. Dezember 1951 zum Vorsitzenden bestellte Richter während der zweiten Tagung des Schwurgerichts als Vorsitzender tätig gewesen. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt

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werden, Die Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 24. Januar 1952 enthält keinen Vorbehalt und 1äßt für die von der örtlichen Staatsanwaltschaft vertretene Auslegung keinen Raum. Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob eine solche Regelung überhaupt dem § 83 GVG entsprechen würde und also für zulässig zu erachten wäre.

Ohne Bedeutung ist schließlich auch, ob der Oberlandesgerichtspräsident, wenn er vor dem Beginn der zweiten Tagung für den von ihm bestellten Landgerichtsdirektor | einen anderen Vorsitzenden ernannt hätte, nicht ebenfalls den Landgerichtsrat KB zum Vorsitzenden ernannt haben würde, wie es schon in seiner Verfügung vom 12. Dezember 1951 geschehen war. Denn entscheidend ist nur, ob die gerichtsverfassungsmäßig vorgesehenen Organe in der in § 83 GVG vorgesehenen Weise den Vorsitzenden des Schwurgerichts und seinen Stellvertreter ernannt haben, nicht aber, wen sie ernannt haben würden, wenn sie so, wie es das Gesetz erfordert,

tätig geworden wären. L r

Die übrigen Revisionrügen sind sämtlich offensichtlich unbegründet. Sie bedürfen auch mit Rücksicht darauf, daß die auf § 338 Nr 1 StPO gestützte Verfahrensrüge durchgreift und aus diesem Grunde eine neue Ver-

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handlung der Sache notwendig ist, keiner besonderen Erörterung.

Richter Dr. Peetz Dr. Geier Glanzmann Jagusch

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