Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 16.12.1952 – 1 StR 580/52

1. Strafsenat

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23000

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Rentner Indwig Rs zus vB, dort

geboren am WEB 1377,

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1952, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat a»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Juni 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die auf Nichtanwendung des § 51 Abs 1 StGB gestützte Rüge ist begründet. Der 75jährige .Angeklagte leidet an Altersabbau und schwerer Alkoholschädigung-Verminderte Zurechnungsfähigkeit erkennt ihm das Landgericht mit dem Gerichtsarzt ohne weiteres zu. Wegen eines Leber- und Herzleidens ist er ausserdem besonders alkoholempfindlich; vor der Tat hat er nach der Annahme des Landgerichts eine bei seinem Körperzustand recht erhebliche Menge Alkohol eingenommen. Das Urteil führt aus, der ärztliche Sachverständige habe in der Hauptverhandlung "erhebliche Zweifel" an der Möglichkeit eines krankhaften Rausches zur Tatzeit geäussert.Das muss dahin verstanden werden, dass er einen solchen oder doch jedenfalls einen Vollrausch und damit in beiden Fällen Zurechnungsunfähigkeit für nicht ganz ausgeschlossen erklärt hat. Demgegenüber verneint das Landgericht Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten nur mit der Begründung, dieser entsinne sich deutlich mehrerer unverfänglicher Einzelheiten des Hergangs und habe auch selbst angegeben, so gross, dass er sich an etwas Unrechtes nicht mehr erinnern würde, sei sein Rausch nicht gewesen. In "delirantem Zustand" oder krankhaftem Rausch könne sich der Angeklagte bei der Tat.also nicht befunden haben.

Diese Begründung kann in zwei Richtungen den § 51 Abs 1 verletzen. Hat der Gerichtsarzt die wenn auch entfernte Möglichkeit eines krankhaften, also "ungewöhnlichen Rausches" (EB) angenommen, so musste sich das Landgericht, wollte es ihm - darin nicht folgen, mit dieser ärztlichen Beurteilung näher auseinandersetzen

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und dartun, warum es einen krankhaften Rausch für ausgeschlossen hielt. Das ist nicht geschehen. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung bestand dazu vielleicht auch kein Anlass. Das Urteil gibt darüber keinen sicheren Aufschluss. Unbehebbare Zweifel an der etwaigen Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten hätten hier zu seinen Gunsten zu wirken. Das Urteil lässt weiter nicht sicher erkennen, ob der Sachverständige mit den von ihn geäusserten Zweifeln überhaupt die Höglichkeit eines krankhaften Rausches gemeint hat und wenn ja, ob ein solcher auch ohne das sonst übliche Krankheitsbild (schwere Angst- und Erregungszustände, Unorientiertheit) vorkommt. Dass krankhafte Erscheinungen dieser Art beim Angeklagten fehlten, ergeben die übrigen Urteilsfeststel-

lungen.

Hat der Sachverständige dagegen nur ausgeführt, bei dem Körperzustand des Angeklagten bestehe nach Alkolioleinnahme dieses Umfangs immerhin die Höglichkeit eines “" Vollrausches im Sinne des § 51 Abs 1, so kann der Hinweis des landgerichts auf die Teilerinnerung des Angeklagten diese Möglichkeit nicht widerlegen. Denn es ist ärztlich anerkännt, dass zahlreiche Einzelerinnerungen des Berauschten schwere Rauschzustände und das Vorhandensein eines ‘Vollrausches (§ 51 Abs 1) nicht unbedingt ausschliessen, während umgekehrt eine Erinnerungstrübung nicht zwingend auf Zurechnungsunfähigkeit hindeutet.

Das Landgericht hatte also Anlass zu näherer Erörterung.

2 L v”.

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Ergibt die neue Hauptverhandlung Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten bei der Tat, so kommt eine Rauschtat nach § 330 a StGB in Betracht. Auch die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 42 b StGB wären wiederum zu prüfen, denn die Alkoholempfindlichkeit des Angeklagten wäre dann erheblich, und er nimmt anscheinend noch immer gewohnheitsmässig Alko-

hol zu sich.

Richter Mantel Dr, Geier Glanzmann Jagusch

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