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BGH Entscheidung vom 11.12.1952 – 4 StR 64/52

4. Strafsenat

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4518 64/52 2295 099 %

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Klaus 5 Gun 2,5 re geboren am up 7911 in Zu

wegen Steuerherlerei u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1952, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle als beisitzende Richter, Bundesanwalt GE in der Verhandlung, Bundesanwalt EM dei üer Verkündung als Vertreter äer Bundesanwsltschaft, Justizsekretär als Urkundebeauter der Geschüftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten Su zegen das Urteil der Grossen Strafkammer des Land-

gsrichts Bochum bei dem imtsgericht in Recklinghausen vom 24. Septomber 1951 wird mit der Hassgabe verworfen, dass an Stelle des hortes "Nertersatzetrafen" das “ort "Geldsummen" tritt.

Der Angeklagte hat die Kosten gseines Rechtsmittels zu tragen.

Von Reckts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte Sl ist 1.) wegen Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmässigen Steuerhehlerei

zu drei llonaten Gefängnis, 400 Dü Geldstrefe und gemäss § 401 „bs 2 RipgO, da der Wert der nicht mehr einziekbaren Faren nicht sicher zu erxzitteln wer, zur Zahlung einer Geldsumme von 6 000 UI,

2.) wegen Steuerhehlerei zu 200 Di! Geldstrafe und aus demselben Grunde wie oben zur Zahlung einer Geldsumme von 4CC IM

sowie zu entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt worden.

Die rechtskräftig abgeurteilten Hitangeklagten sind ebenfalls gemäss § 401 Abs 2 RäbgO verurteilt worden, und zwar

a) der Hauptangeklagte Sch zur Leistung von Wertersatz in Höhe von 23 528 IK,

b) DEE zur Zahlung von Geläsummen im Betrage von 5 000 DM bezüglich der 3eihilfe und 420 DI bezüglich der eigenen Steuerhehlerei,

c) FEB zur Zahlung von Geldsummen im Betrage von 2 500 DM bezüglich der Beihilfe und 420 DE bezüglich der eigenen Steuerhehlerei. j °

Das Landgericht hat ausgesprochen, dass die Angeklagten

SCHE. UEEEER un: TOR für die "Wertersatzstrafen",

die wegen ihrer 3eihilfe gegen sie festgesetzt worden sind, "insoweit gesentschuldneriech" mit dem Haupttäter Sch haften.

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten SEE :

DER vrd OR Revision eingelegt. DEE una PER Haven inre Rechtemittel zurückgenommen.

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. geklagten DEE una FEB nur im Umfang seiner Betei-

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SCEEEEEB at seine Revision, wie sich aus dem gestellten Antrag ergibt, auf die Festsetzung der '"Werter-

satzstrafen" und den Ausspruch der gesamtschuldnerischen Haftung beschränkt, und zwar rechtswirksam (vgl R6St 42, 241 ff; 65. 296 Sf; 74, 206 f). Er rügt nur die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Seinem Rechtsmittel ist der Erfolg zu versagen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist auch gegen den Gehilfen auf tertersatz gemäss § 401 Abs 2 RäbgO zu erkennen (RGSt 62, 19, 525 65, 283 ff; 72, 239 2; BGH A StR 45/51 vom 22. Novenber 1951). Da das Landgericht das genaue Gewicht der nicht mehr einziehbaren, unversteuerten und unverzollten Karen nicht mit Sicherheit feststellen konnte, war der ingeklagte zur Leistung von Geldsummen an Stelle dee frertersatzes zu verurteilen (§ 401 Abs 2-Rıbg0). Die Strafkermer hat sich an die vom Beschwerdeführer angegebenen Gewichtsangaben angelehnt und ersichtlich nur die Nindestbeträge festgesetzt, in deren Höhe sie volle richterliche Überzeugung gewonnen hat. Die zu erlegenden Geldeummen sind deshalb auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insoweit hat übrigens der Beschwerdeführer selbst keine rechtlichen Bedenken vorgetragen.

Die Revision wendet sich gegen die vom Landgericht gusgesprochene gesamtschuldnerische Haftung. Sie übersieht, dass der Beschwerdeführer nach dem unzweideutigen kortjaut der Urteilsformel ebenso wie die verurteilten Mitan-

ligung an der Steuerhehlerei des Eaupttäters Sch zesentschuldnerisch mit diesem haftet, nicht aber für den Betrag, der derüber hinaus dem Angeklagten Sch aufer-

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u nun.

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legt worden irt. Es bedarf nicht der Entscheidung, ob mehrere Teilnekmer dann nicht gesamtschuldnerisch miteinander haften, wenn wegen nicht zu ermittelnden Wertes der nicht mehr einziehbaren abgabenpflichtigen Ware auf Geldsummen an Stelle des Wertersatzes erkannt wird (vgl Hartung Steuerstrafrecht

§ 401 inm 3 c äbe 2, S 76), denn der ingeklagte Schlicker ist durch den Ausspruch der gesamtschuldneriechen Heftung jedenfalls nicht beschwert. Die Fassung der Urteilsformel

ist lediglich, wie geschehen, zu berichtigen.

Die Revision ist nach alledem mit der durch § 473 StPO vorgeschriebenen Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.

Groß Krumue Rörchner Engels Hülle

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