Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 11.12.1952 – 4 StR 489/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Sy - 4.8tR_ 489/52
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Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen
den Metzger Rudolf 1 une aus Demi geboren arı END 1924 in Dog, zur Zeit einst-
weilen untergebracht, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter -Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle als beisitzende Richter,
Bundesanwalt iD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär (m
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 17. Juni 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der an Schizophrenie leidende und deshalb nicht zurech-Nungsfähige Beschuldigte versuchte im Frühjahr 1949, sich Sinem neunjährigen Mädchen unsittlich zu nähern, und nahm ım Juni 1951 mit’ einem fünf Jahre alten Mädchen unzüchtige
Handlungen vor, indem er mit seinem Geschlechtsteil den 2
des Kindes berührte. Bei seiner Festnahme, die am 7. Januar 1952 durchgeführt wurde, um ihn in der Heilanstalt ge > unterzubringen, "yeschoss er die Kriminalbeamten mit einem Luftgewehr und einer Schreckpistole" und setzte sich, als die Beamten gewaltsam in sein Zimmer eindrangen, "mit zwei Schlächtermessern in den Händen" zur Wehr. Das lendgericht .hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet. Seine Revision ist begründet: '
Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer festgestellt, dass der Beschwerdeführer den äusseren Tatbestand eines versuchten und eines vollendeten Unzuchtsverbrechens aus § 176 Abs 1 Nr 3 StGB sowie eines Vergehens gegen § 113 Abs 1-StGB verwirklicht hat. Bei der rechtlichen Beurteilung der im Jahre 1949 verübten Tat ist im Urteil ausdrücklich hervorgehoben, der Beschuldigte habe versucht, an einem Kinde unter 14 Jahren eine unzüchtige Handlung vorzunehmen. Bin. vollendetes’ Verbrechen der Unzucht hat der Tatrichter daher ersichtlich nicht feststellen wollen.
Die von dem Beschuldigten ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit hat die Strafkammer schon auf Grund seines Krankheitsbildes rechtsbedenkenfrei begründet. "infolge seiner geistigen Erkrankung hat der körperlich gesunde, Junge Beschuldigte in seinem gugenblicklichen Zustande keine Kontaktfühigkeit zu seiner Umwelt, er lebt abgeschlossen für sich und hat auch keine Beziehungen zum weiblichen Geschlecht. Es ist deshalb zu erwar-
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ten, dass er seinen Geschlechtstrieb e unzüchtiger Handlungen an kleinen Kindern abreagieren wird, weil er keine Hemmungen mehr hat, sondern unter der Befehlsbereitschaft von Stimmen in seinen Innern
steht." Die Vorkommnisse bei der Festna führers und der während seines Anstaltsaufenthalts von ihm verübte Angriff auf seine Wärter sind in diesem Zusammenhang nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
Die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Not-
wendigkeit einer Unterbringung: des Beschuldigten nach
§ 42 b’StGB bejaht hat, begegnen Aurchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Wenn der Beschwerdeführer sich bei seiner Festnahne gegenüber dem gütlichen Zureden seiner Eltern und seiner Brüder unzugänglich zeigte, weil er glaubte, seine Freiheit verteidigen zu müssen, so beweist das noch nicht,
dass der Einfluss seiner Angehörigen auf ihn auch im übri-
gen gering ist. Jedenfalls liess er, als er während seines zweiten Unzuchtverbrachens von seiner Mutter gerufen wurde, sofort von dem Kinde ab und brachte ea alsbald nach Hause. Daraus, dass der Vater und ein Bruder des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machten, kann nicht auf Gleichgültigkeit gegenüber seinem Schicksal geschlossen werden; möglicherweise glaubten sie, ihm auf diese Weise am besten zu helfen. Ob sonstige nähere Verwandte, .die zu seiner Beaufsichtigung geeignet und bereit sind, fehlen, ist dem Urteil nicht zu entnehnen. Ebenso ist nicht erörtert, ob der Beschwerdeführer, der bis zu seiner Unterbringung eine selbständige Wohnung im elterlichen Hause hatte, innerhalb der von seinen Eltern
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bewohnten Räume untergebracht werden kann, so dass er % alsdann von seinen Angehörigen ständig beobachtet wer- :
den könnte und keine Gelegenheit mehr hätte, sich Kindern in unzüchtiger Weise zu nähern. Eine fachärztliche Belehrung über den Krankheitsverlauf der Schizophrenie würde möglicherweise genügen, um die mit der Beauf-
sichtigung betrauten Personen zu der erforderlichen “ Vorsicht zu veranlassen. .
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Schliesslich bedarf es noch der Feststellung, ob der Beschuldigte - im Sinvernehmen mit seinen Eltern - \ dazu bewogen werden kann, sich freiwillig einer Heil- ‘ behandlung nach neuzeitlichen Verfahren in einer Krankenanstalt zu unterziehen, sofern der Versuch einer solchen Heilung nicht schon während seines bisherigen Anstaltsaufenthalts unternommen worden ist.
. Bevor der Tatrichter nicht alle Möglichkeiten geprüft hat, um die Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch andere, weniger einschneidende und dem Beschuldigten zumutbare Mittel abzuwenden, ist keine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Unterbringung nach § 42 b StGB ge-
schaffen.
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Das angefochtene Urteil muss nach alledem aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden. or
Groß Krunme Hörchner : . Engels Hülle
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