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BGH Urteil vom 04.12.1952 – 4 StR 372/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2299 076 AG

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Im Namen de Ss Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Dr. jur. Ulrich 5 Em zus LCD GEB. geboren am ih 1900 in vom .

wegen Vergehens gegen das Rechtsberatungsgesetz

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin . als beisitzende Richter, Bundesanwalt ER in der Verhandlung,

Bundesanwalt ger bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär Schneider als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 5. Februar 1951 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur

Last.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Vergehens gegen Art 1 § 8 des Gesetzes zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RGBl I 1478) verurteilt worden. Seine Revision hat Erfolg.

Mit Urkunde vom 29. April 1937 ist dem Angeklagten durch den Landgerichtspräsidenten in Hagen die gemäss Art 1 § 1 des Gesetzes erforderliche Erlaubnis zum Betriebe seines Inkassounternehmens erteilt worden. Nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 wurde dem Angeklagten auf Grund des Gesetzes Nr 2 der Militärregierung durch den Leiter des Landgerichts Hagen die Ausübung jeder Antstävigkeit bis auf weiteres untersagt. Am 21. Januar 1947 erteilte die Militärregierung dem Angeklagten die Ermächtigungsurkunde zur Ausübung des Berufs als Inkassoagent.

Diese Genehmigung ist von der Militärregierung mit Schrei-

ben vom 21. Oktober 1947 wieder zurückgezogen worden. Im Entnazifizierungsverfahren wurde der Angeklagte durch Be-

scheid vom 8. April 1948 in die Kategorie IV ohne Berufsbe-

schränkung eingereiht. Der nunmehr gesteilte Antrag des Angeklagten auf Heuzulassung als Inkassoagent wurde vom Landgerichtspräsidenten abgelehnt, weil dem Angeklagten

die versönliche Eignung fehle. Seine Beschwerde gegen die-

se Verfügung wurde durch Entscheidung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm vom 18. November 1948 zurückge-

wiesen,

Wenn der Angeklagte gleichwohl sein Inkassounternehmen weiterbetrieb, so hat er damit doch nicht gegen Art 1 § 8:des Gesetzes vom 13. Dezember 1935 verstossen, weil - was die Strafkammer verkennt - die ibm ordnungsmässig

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erteilte Erlaubnis vom 29. April 1937 noch wirksam war. Den Besatzungsbehörden kam es lediglich darauf an, jeden sachlichen Einfluss des politisch verdächtigten Angeklagten nur so lange auszuschalten, bis seine endgültige Kategorisierung durchgeführt war; sobald dies geschehen war, bestanden keine Bedenken mehr gegen die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit, ohne dass eine erneu-

te Erlaubnis erforderlich gewesen wäre (BGHZ 2, 121), Dass die Justizvervaltungsbehörden eine erneute Zulassung ablehnten, war somit unerheblich, weil der Angeklagte ihrer nicht bedurfte. Die ablehnenden Bescheide der Justizbehörden können auch nicht in einen Widerruf der dem Angeklagten im Jahre 1937 erteilten Erlaubnis gemäss 88 14 ff der Durchführungsverordnung vom 13. Dezember 1935 (RGB1 I 1481) umgedeutet werden; denn da die Justizbehörden die Auffassung vertraten, dass die im Jahre 19537 erteilte Erlaubnis durch die Verfügung der Militärregierung vom 21. Oktober 1947 bereits endgültig erloschen sei, fehlte ihnen notwendig der Wille, sie noch zu widerrufen.

Dementsprechend hat im übrigen das Landesverwaltungsgericht Arnsberg auf die Klage des Angeklagten durch rechtskräftiges Urteil vom 29. Februar 1952 (I St 143/49/I) den Beschwerdebescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm vom 18. November 1948 samt der ihm zugrunde liegenden Verfügung des Landesgerichtspräsidenten in Hagen aufgehoben und festgestellt, dass der Angeklagte berechtigt ist, sein Inkassounternehmen weiterzuführen.

Das Gesetz vom 13. Dezember 1935 sieht eine Strafbarkeit des Versuchs nicht vor (§ 43 Abs 2 StGB). Ohne

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dass es noch auf weiteres ankäme, war der Angıxlagte daher gemäss § 354 Abs 1 StPO auf Kosten der Staat:kasse freizusprechen.

Groß Krumme Engels “ Hülle Dr. Augustin

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